Rechtssatz RS0072285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072285
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Die in der von der WTBO unberührten Bestimmung des Abs 3 des § 107 a RAbgO angeführten Personen und Stellen dürfen als "Hilfeleistung in Steuersachen " "monatlichen Buchhaltung", "Lohnverrechnung", Erstellung der "Jahresbilanz" oder eine allfällige "Nachkalkulation" wie eine entsprechende Beratungstätigkeit bei der Betriebsprüfung, der Lohnsteuerprüfung, der Lohnsummensteuerprüfung und der Krankenkassenprüfung sowie beim Verfassen eines Ratenansuchens oder Stundungsansuchens oder einer Berufung vornehmen, soweit damit keine Vertretungstätigkeit vor Behörden verbunden ist.Die in der von der WTBO unberührten Bestimmung des Absatz 3, des Paragraph 107, a RAbgO angeführten Personen und Stellen dürfen als "Hilfeleistung in Steuersachen " "monatlichen Buchhaltung", "Lohnverrechnung", Erstellung der "Jahresbilanz" oder eine allfällige "Nachkalkulation" wie eine entsprechende Beratungstätigkeit bei der Betriebsprüfung, der Lohnsteuerprüfung, der Lohnsummensteuerprüfung und der Krankenkassenprüfung sowie beim Verfassen eines Ratenansuchens oder Stundungsansuchens oder einer Berufung vornehmen, soweit damit keine Vertretungstätigkeit vor Behörden verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072285
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00335_8600000_001