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Entscheidung 4 Ob 335/86×

Entscheidung 4 Ob 335/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob335/86

Entscheidungsdatum

09.02.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang H***, Wirtschaftstreuhänder, Wien 9., Berggasse 10, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verein "W*** DER T***

Ö***", Wien 7., Döblergasse 4-6, vertreten durch Dr. Dietrich Roessler, Dr. Hans Pritz und Dr. Birgit Roessler-Thaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 66.300 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1985, GZ 3 R 223/85-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Juli 1985, GZ 39 Cg 10/85-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ordentliche Mitglieder des seit Dezember 1920 bestehenden, auf berufsständischer Grundlage gebildeten beklagten Vereins sind gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, seiner Statuten Inhaber von Tabakverschleißgeschäften (Trafiken, Tabakspezialitätengeschäften, Tabakhaupt- und -subverlagen) in Österreich oder deren behördlich genehmigte Stellvertreter; Vereinszweck sind (ua) "Hilfeleistungen an Mitglieder durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch individuelle Hilfe aller Art bei Berufsgründung, Sicherung der Existenz und insbesondere unverschuldeter Notlage; Gründung, Erwerbung, Pachtung und Verwaltung von und Beteiligung an Betrieben und wirtschaftlichen Unternehmungen aller Art, insbesondere auch Konzessionen, Lizenzen, Gewerbeberechtigungen und Liegenschaften aller Art zur Befürsorgung und Erholung der Mitglieder; Durchführung von Kur- und Erholungsaktionen in eigenen und nichteigenen Heimen; Führung und Verwaltung von Tabaktrafiken" (Paragraph 2, Ziffer eins, der Statuten). Der klagende Wirtschaftstreuhänder begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 66.300 sA. Die beklagte Partei führe für ihre Mitglieder eine Reihe "administrativer Arbeiten" aus, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung BGBl. 1955/125 (WTBO) den Steuerberatern vorbehalten seien. Durch die Tätigkeit der Beklagten habe der Kläger einen Tabakverschleißer als Kunden verloren; hiedurch sei ihm in der Zeit von Mai 1984 bis Mai 1985 einschließlich des Entgelts für die Erstellung der Bilanz 1984 ein Gewinn in der Höhe des eingeklagten Betrages entgangen, welchen die beklagte Partei auf Grund ihrer rechtswidrigen und schuldhaften Handlungsweise nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes, aber auch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UWG zu ersetzen habe.

Die beklagte Partei hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Auf Grund des gemäß Paragraph 71, Absatz eins, WTBO in der Fassung der Novelle BGBl. 1965/26) im Zusammenhalt mit Paragraph 321, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung BGBl. 1961/194 (BAO) unberührt gebliebenen Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, der Reichsabgabenordnung RGBl. 1931 römisch eins 161 (RAbgO) sei sie als berufsständische Vereinigung auch ohne Erlaubnis des Finanzamtes berechtigt, im Rahmen ihres satzungsmäßigen Vereinszwecks ihren Mitgliedern auch geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Ein gegen den seinerzeitigen Obmann der beklagten Partei Stefan G*** geführtes Verwaltungsstrafverfahren sei in zweiter Instanz eingestellt und damit die für das vorliegende Verfahren maßgebende verwaltungsrechtliche Vorfrage für das Gericht bindend entschieden worden. Von einem schuldhaften Verhalten der beklagten Partei könne schon deshalb keine Rede sein, weil das Amt der Wiener Landesregierung in seinem Berufungsbescheid die Rechtsansicht der beklagten Partei geteilt habe.

Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, daß Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, RAbgO keine entgeltliche (= berufsmäßige) Hilfe in Steuersachen gestatte; die dort genannten Vereinigungen seien lediglich befugt, ihren Mitgliedern Hilfe zu leisten und sie in ihrer Gesamtheit (nicht auch individuell) zu vertreten. Davon abgesehen, fielen die von der beklagten Partei ausgeführten "administrativen Arbeiten" nicht in den Rahmen ihres statutenmäßigen Aufgabenbereiches.

Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: An ihrem Sitz in Wien 7., Döblergasse 4, betreibt die beklagte Partei auch ein Buchhaltungsbüro, in welchem Mitarbeiter der beklagten Partei für deren Mitglieder ua. folgende "administrative Arbeiten" regelmäßig und gegen Entgelt erbringen (Beilage B):

Buchhaltung monatlich                        S 1.000

Lohnverrechnung je Person und Monat          S   100

Jahresbilanz                                 S 6.000

Betriebsprüfung                              S 4.500

Lohnsteuerprüfung                            S   250

Lohnsummensteuerprüfung                      S   200

Krankenkassa-Prüfung                         S   200

Nachkalkulation auf Wunsch innerhalb

des Jahres                                   S   500

Raten - Stundungsansuchen                    S   100

Porto und Drucksachen Jahrespauschale        S   200

Berufung nach Umfang

Alle Preise plus 20 % Umsatzsteuer."

Die hier angeführten Preise decken die Kosten der beklagten

Partei.

Am 14. April 1977 erstattete die Kammer der Wirtschaftstreuhänder beim Magistratischen Bezirksamt für den 6. und 7. Wiener Gemeindebezirk gegen die nunmehrige beklagte Partei gemäß Paragraph 56, WTBO eine Strafanzeige wegen "unbefugter wirtschaftstreuhänderischer Berufsausübung". In dem daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren erging am 2. Mai 1978 ein Straferkenntnis, nach welchem es Stefan G*** als damaliger Obmann der nunmehr beklagten Partei zu verantworten habe, daß die beklagte Partei in der Zeit von Jänner 1974 bis 27. Jänner 1977 in Wien 7., Döblergasse 4, eine den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Tätigkeit unbefugt geschäftsmäßig ausgeübt habe; für die dadurch begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraphen 31 bis 33 WTBO wurde über ihn gemäß Paragraph 56, dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 5.000 verhängt. In der Begründung ihres Bescheides verwies die erkennende Behörde vor allem darauf, daß die vom damaligen Reichsminister der Finanzen zur Durchführung des Paragraph 107, a RAbgO erlassene Verordnung vom 11. Jänner 1936 Bundesgesetzblatt römisch eins 11, durch welche die beanstandete Tätigkeit der nunmehrigen beklagten Partei zumindest teilweise gedeckt gewesen sei, gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 13, WTBO außer Kraft getreten sei. Mit Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 7. Jänner 1980 wurde dieses erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG eingestellt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei die nunmehr beklagte Partei berechtigt gewesen, die beanstandeten Tätigkeiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches auszuüben.

Der Kläger hatte bis April 1984 für die Dauer etwa eines Jahres einen Tabakverschleißer steuerlich beraten und dabei auch die Buchhaltung dieses Klienten besorgt. Mit Ende April 1984 wechselte dieser Tabakverschleißer zur beklagten Partei; als Grund dafür gab er an, daß er die von ihm benötigten Leistungen von der beklagten Partei wesentlich günstiger erhalten könne als vom Kläger. Durch den Wegfall dieses Klienten entgingen dem Kläger für die Zeit von Mai 1984 bis Mai 1985 Einnahmen von S 63.400; außerdem hatte der Kläger für die Bilanz 1984 ein Entgelt von S 20.000 erzielt und S 5.000 für Sonderleistungen, wie Raten- und Stundungsansuchen, verdient. Diesem Einnahmenentgang von insgesamt S 88.000 steht eine Ersparnis an variablen Kosten für EDV und Personal von S 22.100 gegenüber.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Paragraph eins, der Durchführungsverordnung RGBl. 1936 römisch eins 11 der Begriff der "Hilfeleistung in Steuersachen" auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen entstehen, umfaßt habe; letzteres sei allerdings schon aus dem Gesetz selbst abzuleiten gewesen, so daß das Außerkrafttreten der genannten Verordnung auf die Befugnisse der in Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, genannten Vereinigungen und Stellen keinen Einfluß gehabt habe. Die Kriterien des Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, RAbgO würden von der beklagten Partei erfüllt: Da ihr statutengemäß nur Inhaber österreichischer Tabakverschleißstellen als ordentliche Mitglieder angehörten, sei sie eine "auf berufsständischer Grundlage gebildete Vereinigung". Die von ihr ausschließlich für ihre Mitglieder geleisteten "administrativen Arbeiten" dienten der Erfüllung steuerlicher Pflichten der betreuten Mitglieder und seien somit als "Hilfe in Steuersachen" anzusehen; eine Vertretung von Mitgliedern - zu welcher sie gemäß Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, RAbgO nicht befugt wäre - habe die beklagte Partei weder angeboten noch durchgeführt. Sie habe ihre Mitglieder auch "geschäftsmäßig" - im Sinne einer selbständig und regelmäßig betriebenen

Tätigkeit - betreut, wobei die Entgeltlichkeit ihrer Leistungen dieser Qualifikation keinen Abbruch tue. Die beanstandeten Arbeiten fielen schließlich auch in den statutenmäßigen Aufgabenbereich der beklagten Partei, weil es sich dabei um "Hilfeleistungen an Mitglieder durch geeignete Maßnahmen" im Sinne der Generalklausel des Paragraph 2, Ziffer eins, der Statuten handle. Da die beklagte Partei beim Inkrafttreten der WTBO am 1. September 1955 bereits bestanden habe, lägen sämtliche Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Ausnahmebestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, WTBO in Verbindung mit Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, RAbgO vor. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe somit schon deshalb nicht zu Recht, weil die beklagte Partei rechtmäßig gehandelt habe. Selbst wenn man aber ein objektiv rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei annehmen wollte, müßte doch ein Verschulden auf ihrer Seite verneint werden, zumal sie auf den rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung habe vertrauen dürfen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Ersturteils und billigte auch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß die beklagte Partei die ihren Mitgliedern gewährten Hilfeleistungen in Steuersachen befugterweise erbringe und damit nicht gegen den Vorbehalt des Paragraph 33, Absatz eins, WTBO verstoße. Wie das Erstgericht gleichfalls zutreffend erkannt habe, wäre ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei schon mit Rücksicht auf die Einstellung des gegen ihren ehemaligen Obmann geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu verneinen, welches im wesentlichen die gleichen Tätigkeiten betroffen habe, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites seien.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Kläger beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die beklagte Partei beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Gemäß Paragraph 107, a Absatz eins, RAbgO bedurften zwar Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamtes; das galt aber gemäß Absatz 3, Ziffer 7, dieser Bestimmung nicht für "auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisteten". Diese Befugnis ist durch Paragraph 71, Absatz eins, Satz 2 WTBO ausdrücklich aufrechterhalten worden und hat in der Folge auch durch das Inkrafttreten der BAO keine Änderung erfahren (Paragraph 321, Absatz 2, BAO).

Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Rechtsansicht fest, daß sich die beklagte Partei auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, RAbgO nicht berufen könne, weil sie entgeltlich (= berufsmäßig) gehandelt habe und die beanstandeten "administrativen Arbeiten" durch den satzungsmäßigen Vereinszweck der beklagten Partei nicht gedeckt seien und im übrigen weit über ein bloße "Hilfe in Steuersachen" hinausgingen. Diese Auffassung ist schon vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. April 1964 SlgNF 6286 A unter Hinweis auf Riewald, Reichsabgabenordnung und Steueranpassungsgesetz römisch eins 503 ausgesprochen hat, ist "geschäftsmäßig" iS des Paragraph 107, a Absatz eins, RAbgO jede selbständige, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommene Tätigkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auf Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages gerichtet ist oder unentgeltlich ausgeführt wird (ebenso Reeger-Stoll, Komm. zur BAO 299 f Paragraph 84, FN 4). Wenn nun der erste Absatz des Paragraph 107, a RAbgO, welcher eine "geschäftsmäßige" Hilfe in Steuersachen grundsätzlich nur mit vorheriger allgemeiner Erlaubnis des Finanzamtes zuließ, nach dem dritten Absatz dieser Gesetzesstelle für die dort genannten Personen und Stellen nicht gelten soll, dann kann diese durch das Inkrafttreten der WTBO unberührt gebliebene Ausnahmeregelung nur dahin verstanden werden, daß die von den in Betracht kommenden Personen und Stellen angebotene oder geleistete Hilfe entgegen Paragraph 56, WTBO auch dann weiterhin zulässig ist, wenn diese Dienstleistungen "geschäftsmäßig", also nicht bloß unselbständig oder gelegentlich, sondern selbständig und mit einer gewissen Häufigkeit gewährt werden. Ob diese Vereinigungen damit die Absicht verbinden, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, ist nach dem oben Gesagten ohne rechtliche Bedeutung, weil der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" im Sinne des Paragraph 107, a Absatz eins, RAbgO schon nach seinem Wortsinn auch eine entgeltliche Tätigkeit einschließt. Die gegenteilige Auffassung des Klägers findet im Gesetz keine Deckung.

Dem Revisionswerber kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als

er in den von der beklagten Partei für ihre Mitglieder ausgeführten,

in Beilage B einzeln aufgezählten "administrativen Arbeiten" eine

Überschreitung des in den Statuten umschriebenen Vereinszwecks

sieht. Gemäß § 2 Z 1 der Statuten der beklagten Partei bezweckt

diese Wohlfahrtseinrichtung (ua) "Hilfeleistungen an Mitglieder

durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch..... Führung und

Verleihung von Tabaktrafiken". Daß eine solche individuelle Hilfe im

Zusammenhang mit der "Führung und Verwaltung" einer Tabaktrafik auch

(und vor allem) auf abgabenrechtlichem Gebiet - einschließlich der

damit zusammenhängenden Buchführung und Lohnverrechnung - in

Betracht kommt, bedarf nach Ansicht des erkennenden Senates keiner

weiteren Begründung. Die Bezeichnung der beklagten Partei als

"Wohlfahrtseinrichtung" steht einer solchen Annahme ebensowenig

entgegen wie der Umstand, daß die beklagte Partei diese Tätigkeit

nicht mit den in § 3 der Statuten angeführten Mitteln finanziert,

sondern von jenen Mitgliedern, die ihre Hilfe in Anspruch nehmen,

zur Deckung ihrer Auslagen ein besonderes Entgelt verlangt.

Verfehlt ist schließlich auch die Meinung des Klägers, daß die

hier beanstandeten "administrativen Arbeiten" der beklagten Partei

zumindest teilweise nicht als "Hilfe in Steuersachen" iS des § 107 a

Abs 3 Z 7 RAbgO angesehen werden könnten. Wie schon das

Berufungsgericht in diesem Zusammenhang richtig erkannt hat, steht

die in Beilage B angeführte "monatliche Buchhaltung" ebenso wie die

"Lohnverrechnung", die Erstellung der "Jahresbilanz" oder eine

allfällige "Nachkalkulation" mit der Erfüllung der Pflicht zur

Entrichtung der gesetzlichen Steuern und Abgaben in einem so engen Zusammhang, daß eine Beratung und Hilfe auf diesen Gebieten ebenso als "Hilfeleistung in Steuersachen" anzusehen ist wie eine entsprechende Beratungstätigkeit bei der Betriebsprüfung, der Lohnsteuerprüfung, der Lohnsummensteuerprüfung und der Krankenkassenprüfung sowie beim Verfassen eines Raten- oder Stundungsansuchens oder einer Berufung, wenn diese Leistung im Innenverhältnis erbracht wird. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß Paragraph 33, Absatz eins, WTBO den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften nicht nur die (berufsmäßige) "Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechtes" (Litera c,) vorbehält, sondern auch die "Beratung auf dem Gebiet des Buchführungs- und Bilanzwesens" (Litera b,), die "Anlage, die Führung und den Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber" (Litera d,) und die Beratung auf dem Gebiet der Kostenrechnung und der Kalkulation" (Litera e,). Daß Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, RAbgO entgegen der Meinung des Klägers auch zur individuellen Hilfe in Steuersachen berechtigt, kann nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("....ihren Mitgliedern Hilfe..... zu leisten") nicht zweifelhaft sein (in diesem Sinne auch Reeger-Stoll aaO 303); eine Vertretungstätigkeit der beklagten Partei gegenüber den Behörden, also im Außenverhältnis, ist aber vom Kläger - insbesondere im Zusammenhang mit der von der beklagten Partei angebotenen Verfassung von Berufungen - nicht einmal behauptet worden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da die beanstandete Tätigkeit der beklagten Partei somit durch die Ausnahmeregelung des Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, RAbgO gedeckt ist, braucht auf die Ausführungen des Klägers zur Verschuldensfrage nicht weiter eingegangen zu werden. Seiner Revision war vielmehr aus den angeführten Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E13553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00335.86.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19880209_OGH0002_0040OB00335_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung