Rechtssatz RS0072309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072309
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
"Geschäftsmäßig" im Sinne des § 107 a Abs 1 RAbgO ist jede selbständige, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommene Tätigkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auf Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages gerichtet ist oder unentgeltlich ausgeführt wird."Geschäftsmäßig" im Sinne des Paragraph 107, a Absatz eins, RAbgO ist jede selbständige, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommene Tätigkeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie auf Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages gerichtet ist oder unentgeltlich ausgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072309
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00335_8600000_003