Rechtssatz RS0072289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072289
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Die in der von der WTBO unberührten Bestimmung des Abs 3 des § 107 a RAbgO angeführten Personen und Stellen dürfen die von ihnen angebotene oder geleistete Hilfe entgegen § 56 WTBO geschäftsmäßig, dh auch entgeltlich, erbringen.Die in der von der WTBO unberührten Bestimmung des Absatz 3, des Paragraph 107, a RAbgO angeführten Personen und Stellen dürfen die von ihnen angebotene oder geleistete Hilfe entgegen Paragraph 56, WTBO geschäftsmäßig, dh auch entgeltlich, erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072289
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0040OB00335_8600000_002