Rechtssatz RS0072428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072428
Geschäftszahl
4Ob10/81 (4Ob11/81, 4Ob12/81)
Entscheidungsdatum
16.02.1982
Rechtssatz
Der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (§§ 19 ff AMFG BGBl 1969/31) organisierten Kurses ist eine Dienstreise (§ 2 Abs 1 RGV) und keine Dienstzuteilung (§ 2 Abs 3 RGV), weil keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Arbeitnehmer bei einer anderen "Dienststelle" vorliegt; überdies sind die Teilnehmer während der Dauer des Kurses nicht der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw Arbeitsamtes unterstellt.Der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Paragraphen 19, ff AMFG BGBl 1969/31) organisierten Kurses ist eine Dienstreise (Paragraph 2, Absatz eins, RGV) und keine Dienstzuteilung (Paragraph 2, Absatz 3, RGV), weil keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Arbeitnehmer bei einer anderen "Dienststelle" vorliegt; überdies sind die Teilnehmer während der Dauer des Kurses nicht der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw Arbeitsamtes unterstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072428
Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00010_8100000_003