Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RGV liegt eine Dienstreise iS dieser Verordnung dann vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb seines Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Eine Dienstzuteilung iS des § 2 Abs. 3 RGV setzt hingegen voraus, daß der Beamte an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer solchen Dienstzuteilung im konkreten Fall schon deshalb mit Recht abgelehnt, weil der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (§§ 19 ff. Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. 31/1969) organisierten Kurses keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Kläger bei einer anderen "Dienststelle" ist; davon abgesehen, ist auch keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, daß die Kläger während der Dauer des Kurses der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw. Arbeitsamtes unterstellt gewesen wären. Gerade das Fehlen einer solchen dienstrechtlichen Unterordnung unterscheidet eine Fortbildungsveranstaltung der Arbeitsmarktverwaltung, wie sie hier durchgeführt wurde, von anderen Kursen, Lehrgängen oder ähnlichen Lehr- oder Ausbildungszwecken dienenden Veranstaltungen, bei denen ein Beamter oder Vertragsbediensteter einer anderen Dienststelle "zugeteilt" wird und für die Dauer dieser vorübergehenden Verwendung der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle untersteht (zur Beurteilung eines solchen "amtlichen Lehrkurses" als "Dienstzuteilung" s. insbesondere Ostermann, RGV[4], 19 § 2 Anm. 16 lit. b). Da es aber diesmal an den eben angeführten Merkmalen einer "Dienstzuteilung" iS des § 2 Abs. 3 RGV fehlt, ist auf die Voraussetzungen für einen Entfall der Nächtigungsgebühr nach § 23 Abs. 5 RGV nicht weiter einzugehen; die Teilnahme der Kläger am Kranführerkurs in H war vielmehr eine "Dienstreise" iS des § 2 Abs. 1 RGV, für welche ihnen gemäß § 4 Z 2 RGV eine - Tages- und Nächtigungsgebühren umfassende - Reisezulage gebührt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 RGV liegt eine Dienstreise iS dieser Verordnung dann vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb seines Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Eine Dienstzuteilung iS des Paragraph 2, Absatz 3, RGV setzt hingegen voraus, daß der Beamte an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer solchen Dienstzuteilung im konkreten Fall schon deshalb mit Recht abgelehnt, weil der Besuch eines von der Arbeitsmarktverwaltung im Rahmen ihrer arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Paragraphen 19, ff. Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 31 aus 1969,) organisierten Kurses keine - sei es auch nur vorübergehende - "Dienstleistung" der Kläger bei einer anderen "Dienststelle" ist; davon abgesehen, ist auch keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, daß die Kläger während der Dauer des Kurses der Dienstaufsicht des Leiters des veranstaltenden Landesarbeitsamtes bzw. Arbeitsamtes unterstellt gewesen wären. Gerade das Fehlen einer solchen dienstrechtlichen Unterordnung unterscheidet eine Fortbildungsveranstaltung der Arbeitsmarktverwaltung, wie sie hier durchgeführt wurde, von anderen Kursen, Lehrgängen oder ähnlichen Lehr- oder Ausbildungszwecken dienenden Veranstaltungen, bei denen ein Beamter oder Vertragsbediensteter einer anderen Dienststelle "zugeteilt" wird und für die Dauer dieser vorübergehenden Verwendung der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle untersteht (zur Beurteilung eines solchen "amtlichen Lehrkurses" als "Dienstzuteilung" s. insbesondere Ostermann, RGV[4], 19 Paragraph 2, Anmerkung 16 Litera b,). Da es aber diesmal an den eben angeführten Merkmalen einer "Dienstzuteilung" iS des Paragraph 2, Absatz 3, RGV fehlt, ist auf die Voraussetzungen für einen Entfall der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 23, Absatz 5, RGV nicht weiter einzugehen; die Teilnahme der Kläger am Kranführerkurs in H war vielmehr eine "Dienstreise" iS des Paragraph 2, Absatz eins, RGV, für welche ihnen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, RGV eine - Tages- und Nächtigungsgebühren umfassende - Reisezulage gebührt.
Dem angefochtenen Urteil ist aber auch darin zu folgen, daß der Anspruch auf diese Reisezulage ohne Rücksicht darauf besteht, daß den Klägern für die Dauer des Kurses Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden waren. Wie der VwGH schon mehrfach erkannt hat (22. 12. 1975, Zl. 979/75; 19. 3. 1976, Zl. 990/75), kann aus § 1 Abs. 1 RGV nicht abgeleitet werden, daß der Anspruch auf Reisegebühren - sei es dem Gründe, sei es der Höhe nach - von einem tatsächlichen Mehraufwand des Beamten, welcher in jedem Fall ermittelt werden müßte, abhängig wäre. Nach der angeführten Gesetzesstelle besteht dieser Anspruch "nach Maßgabe dieser Verordnung"; damit wird auf die einzelnen Tatbestände der Reisegebührenvorschrift weiterverwiesen, aus welchen sich ergibt, daß der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist. Auch die Reisezulage nach § 4 Z 2 RGV hat daher grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, daß der Beamte im Einzelfall einen Mehraufwand hat, damit der Anspruch dem Gründe nach entsteht; der Anspruch auf Reisezulage setzt vielmehr lediglich eine Dienstreise in der Mindestdauer von fünf Stunden (§ 17 Abs. 1 RGV - Tagesgebühr) oder eine auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 18 Abs. 1 RGV - Nächtigungsgebühr) voraus (in diesem Sinne auch die Durchführungsbestimmungen zur RGV, abgedruckt bei Ostermann aaO 12 § 1 Anm. 13 a).Dem angefochtenen Urteil ist aber auch darin zu folgen, daß der Anspruch auf diese Reisezulage ohne Rücksicht darauf besteht, daß den Klägern für die Dauer des Kurses Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden waren. Wie der VwGH schon mehrfach erkannt hat (22. 12. 1975, Zl. 979/75; 19. 3. 1976, Zl. 990/75), kann aus Paragraph eins, Absatz eins, RGV nicht abgeleitet werden, daß der Anspruch auf Reisegebühren - sei es dem Gründe, sei es der Höhe nach - von einem tatsächlichen Mehraufwand des Beamten, welcher in jedem Fall ermittelt werden müßte, abhängig wäre. Nach der angeführten Gesetzesstelle besteht dieser Anspruch "nach Maßgabe dieser Verordnung"; damit wird auf die einzelnen Tatbestände der Reisegebührenvorschrift weiterverwiesen, aus welchen sich ergibt, daß der Ersatz des Mehraufwandes - von Ausnahmen abgesehen - nach dem Grundsatz einer typisierenden und pauschalierenden Methode geregelt worden ist. Auch die Reisezulage nach Paragraph 4, Ziffer 2, RGV hat daher grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, daß der Beamte im Einzelfall einen Mehraufwand hat, damit der Anspruch dem Gründe nach entsteht; der Anspruch auf Reisezulage setzt vielmehr lediglich eine Dienstreise in der Mindestdauer von fünf Stunden (Paragraph 17, Absatz eins, RGV - Tagesgebühr) oder eine auf der Dienstreise verbrachte Nacht (Paragraph 18, Absatz eins, RGV - Nächtigungsgebühr) voraus (in diesem Sinne auch die Durchführungsbestimmungen zur RGV, abgedruckt bei Ostermann aaO 12 Paragraph eins, Anmerkung 13 a).
Auch der OGH folgt dieser überzeugend begrundeten Rechtsauffassung:
Daß der Reisegebührenvorschrift der Gedanke einer Pauschalabgeltung des durch eine Dienstreise verursachten Mehraufwandes zugrunde liegt, ohne daß es regelmäßig darauf ankäme, ob und in welcher Höhe ein solcher Mehraufwand tatsächlich entstanden ist, zeigt der Umstand, daß die Reisegebührenvorschrift eine Reihe von Bestimmungen enthält, nach denen das Fehlen eines tatsächlichen Mehraufwandes - ausnahmsweise - zum gänzlichen oder teilweisen Entfall des Anspruches auf Reisegebühren führt (s. dazu insbesondere § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 2, § 18. Abs. 3 lit a, § 23 Abs. 5, § 25c Abs. 3, § 33 Abs. 1 RGV). Da es dieser Bestimmungen nicht bedürfte, wenn ein solcher Nachweis iS der Rechtsauffassung der beklagten Partei schon nach § 1 Abs. 1, § 4 RGV in jedem Fall erbracht werden müßte, folgt auch daraus die Richtigkeit der Rechtsauffassung des VwGH. Die Meinung der Revision, es ergebe sich schon "aus dem Wesen der Reisegebühren als Ersatz eines Mehraufwandes", daß ein Beamter, "der von dritter Seite Reisegebühren erhalten hat", einen solchen Anspruch nicht auch noch gegen seinen Dienstgeber geltend machen könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; den Klägern gebührt vielmehr ohne Rücksicht darauf, daß sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt wurden, für die gesamte Dauer dieser Dienstreise die volle Reisezulage nach § 4 Z 2, §§ 13 ff. RGV.Daß der Reisegebührenvorschrift der Gedanke einer Pauschalabgeltung des durch eine Dienstreise verursachten Mehraufwandes zugrunde liegt, ohne daß es regelmäßig darauf ankäme, ob und in welcher Höhe ein solcher Mehraufwand tatsächlich entstanden ist, zeigt der Umstand, daß die Reisegebührenvorschrift eine Reihe von Bestimmungen enthält, nach denen das Fehlen eines tatsächlichen Mehraufwandes - ausnahmsweise - zum gänzlichen oder teilweisen Entfall des Anspruches auf Reisegebühren führt (s. dazu insbesondere Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3, Litera a,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 25 c, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins, RGV). Da es dieser Bestimmungen nicht bedürfte, wenn ein solcher Nachweis iS der Rechtsauffassung der beklagten Partei schon nach Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, RGV in jedem Fall erbracht werden müßte, folgt auch daraus die Richtigkeit der Rechtsauffassung des VwGH. Die Meinung der Revision, es ergebe sich schon "aus dem Wesen der Reisegebühren als Ersatz eines Mehraufwandes", daß ein Beamter, "der von dritter Seite Reisegebühren erhalten hat", einen solchen Anspruch nicht auch noch gegen seinen Dienstgeber geltend machen könne, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; den Klägern gebührt vielmehr ohne Rücksicht darauf, daß sie während der Dauer des Kurses unentgeltlich untergebracht und verpflegt wurden, für die gesamte Dauer dieser Dienstreise die volle Reisezulage nach Paragraph 4, Ziffer 2,, Paragraphen 13, ff. RGV.
Die Revision der beklagten Partei ist schließlich auch insoweit nicht im Recht, als sie sich gegen die Zuerkennung des (höheren) Tagesgebührensatzes von 186 S (an Stelle von 153 S) an die Kläger wendet. Wie das Berufungsgericht als erwiesen annimmt, hat das Amt der Kärntner Landesregierung am 8. 5. 1978 den Vorstand der Buchhaltung angewiesen, bis zur Übernahme der bundesgesetzlichen Regelung über die Änderung der Reisegebührenvorschrift in die Anlage zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 bei der Überprüfung von Reiserechnungen ab 1. 4. 1978 bei Dienstreisen in andere Bundesländer in der Gebührenstufe 1 eine Tagesgebühr von 186 S anzuwenden; in der Folge sind die Tagesgebühren auch tatsächlich in dieser Höhe bemessen worden. Diese Feststellungen des angefochtenen Urteils werden auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen; die beklagte Partei geht vielmehr selbst davon aus, daß "eine erhöhte Tagesgebühr ... für Dienstreisen in andere Bundesländer gewährt wird". Auch § 1 Abs. 2 der Verordnung LGBl. 45/1979 nennt unter den "für Dienstreisen außerhalb Kärntens geltenden Reisezulagen" in der Gebührenstufe 1 eine Tagesgebühr von 186 S. Da es unter diesen Umständen eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeuten würde, gerade in dem hier zu entscheidenden Fall willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung - wie sie von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden ist - zum Nachteil der Kläger von dieser allgemeinen Übung abzugehen, besteht der Anspruch der Kläger auf den erhöhten Tagesgebührensatz schon aus diesem Grund zu Recht. Auf die Frage, ob diese Regelung auch Inhalt der Dienstverträge der Kläger geworden ist, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.Die Revision der beklagten Partei ist schließlich auch insoweit nicht im Recht, als sie sich gegen die Zuerkennung des (höheren) Tagesgebührensatzes von 186 S (an Stelle von 153 S) an die Kläger wendet. Wie das Berufungsgericht als erwiesen annimmt, hat das Amt der Kärntner Landesregierung am 8. 5. 1978 den Vorstand der Buchhaltung angewiesen, bis zur Übernahme der bundesgesetzlichen Regelung über die Änderung der Reisegebührenvorschrift in die Anlage zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1975 bei der Überprüfung von Reiserechnungen ab 1. 4. 1978 bei Dienstreisen in andere Bundesländer in der Gebührenstufe 1 eine Tagesgebühr von 186 S anzuwenden; in der Folge sind die Tagesgebühren auch tatsächlich in dieser Höhe bemessen worden. Diese Feststellungen des angefochtenen Urteils werden auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen; die beklagte Partei geht vielmehr selbst davon aus, daß "eine erhöhte Tagesgebühr ... für Dienstreisen in andere Bundesländer gewährt wird". Auch Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung Landesgesetzblatt 45 aus 1979, nennt unter den "für Dienstreisen außerhalb Kärntens geltenden Reisezulagen" in der Gebührenstufe 1 eine Tagesgebühr von 186 S. Da es unter diesen Umständen eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bedeuten würde, gerade in dem hier zu entscheidenden Fall willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung - wie sie von der beklagten Partei nicht einmal behauptet worden ist - zum Nachteil der Kläger von dieser allgemeinen Übung abzugehen, besteht der Anspruch der Kläger auf den erhöhten Tagesgebührensatz schon aus diesem Grund zu Recht. Auf die Frage, ob diese Regelung auch Inhalt der Dienstverträge der Kläger geworden ist, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.