Rechtssatz RS0072482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072482
Geschäftszahl
Ds7/80; Ds5/89; Ds4/93; Ds1/94; Ds2/98; Ds9/03; Ds12/03; Ds15/04; Ds26/13; 2Ds1/18x
Entscheidungsdatum
10.12.2018
Rechtssatz
Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung, wobei es der Beurteilung durch die Disziplinargerichte überlassen bleibt, ob ein bestimmtes Verhalten eine dienstrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellt.Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von Paragraph 104, Absatz 2, - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung, wobei es der Beurteilung durch die Disziplinargerichte überlassen bleibt, ob ein bestimmtes Verhalten eine dienstrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellt.
Entscheidungstexte
- Ds 7/80
Entscheidungstext OGH 15.12.1980 Ds 7/80
Veröff: SSt 51/56
- Ds 5/89
Entscheidungstext OGH 03.07.1989 Ds 5/89
Veröff: RZ 1990/5 S 23
- Ds 4/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 Ds 4/93
Vgl auch
- Ds 1/94
Entscheidungstext OGH 01.07.1994 Ds 1/94
- Ds 2/98
Entscheidungstext OGH 12.04.1999 Ds 2/98
Auch
- Ds 9/03
Entscheidungstext OGH 27.02.2004 Ds 9/03
nur: Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. (T1); Beisatz: Ob das inkriminierte Verhalten des Richters (Verletzung von Amts- oder Standespflichten iSd §§57ff RDG) mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf, also ein Disziplinardelikt darstellt, allenfalls als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist oder überhaupt keinen relevanten Vorwurf begründet, ist von den Disziplinargerichten einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und einheitlich zu beurteilen. (T2)
- Ds 12/03
Entscheidungstext OGH 23.06.2004 Ds 12/03
nur: Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. (T3)
- Ds 15/04
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 Ds 15/04
Auch; nur T3
- Ds 26/13
Entscheidungstext OGH 04.03.2014 Ds 26/13
Vgl; nur T1
- 2 Ds 1/18x
Entscheidungstext OGH 10.12.2018 2 Ds 1/18x
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072482
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19801215_OGH0002_0000DS00007_8000000_003