Rechtssatz RS0072502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072502
Geschäftszahl
Bkd1/84; 4Bkd5/08; 1Bkd1/09; 23Ds9/23k
Entscheidungsdatum
28.02.2024
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 21 RL-BA 1977 liegt nur dann vor, wenn ein Disziplinarverfahren ohne sachliche Notwendigkeit offenbart wurde.Ein Verstoß gegen Paragraph 21, RL-BA 1977 liegt nur dann vor, wenn ein Disziplinarverfahren ohne sachliche Notwendigkeit offenbart wurde.
Entscheidungstexte
- Bkd 1/84
Entscheidungstext OGH 19.11.1984 Bkd 1/84
- 4 Bkd 5/08
Entscheidungstext OGH 08.06.2009 4 Bkd 5/08
Vgl auch; Beisatz: § 21 RL-BA widerspricht nicht Artikel 10 EMRK, weil nach Art 10 Abs 1 EMRK zwar jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung hat, Art 10 Abs 2 EMRK allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Einschränkungen vorsieht, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft zu Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind daher bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. (T1)
- 1 Bkd 1/09
Entscheidungstext OGH 15.06.2009 1 Bkd 1/09
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine sachliche Rechtfertigung, wenn das Disziplinarverfahren zur Begründung einer Vertagungsbitte offenbart wird. (T2)
- 23 Ds 9/23k
Entscheidungstext OGH 28.02.2024 23 Ds 9/23k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072502
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19841119_OGH0002_000BKD00001_8400000_002