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Entscheidung 23 Ds 9/23k×

Entscheidung 23 Ds 9/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054839 Rechtssatz 04.07.1977Undefined
Die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuches (§§ 32 ff StGB) sind auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen.
RS0054876 Rechtssatz 21.12.1992Undefined
Nach ständiger Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwie …
RS0056063 Rechtssatz 06.07.1992Undefined
In der im Rahmen der Klagserzählung vorgebrachten Behauptungen, gegen den beklagten Standeskollegen sei nicht nur eine Disziplinaranzeige erstattet worden, sondern es sei darüber hinaus das Disziplinarverfahren im Gange, ist eine Offenbarung einer Disziplin …
RS0056816 Rechtssatz 12.01.1976Undefined
Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seines Berufes gemäß § 9 RAO alle Angriffsmittel und Verteidigungsmittel nur in solcher Weise zu gebrauchen, daß sie den Gesetzen nicht widerstreiten.
RS0072502 Rechtssatz 19.11.1984Undefined
Ein Verstoß gegen § 21 RL-BA 1977 liegt nur dann vor, wenn ein Disziplinarverfahren ohne sachliche Notwendigkeit offenbart wurde.
RS0088909 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Objektive Sorgfaltsverstöße indizieren grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können.
RS0090912 Rechtssatz 08.11.1966Strafrecht
Das Fehlen eines Schuldbekenntnisses kann nicht als erschwerend gewertet werden.
RS0091585 Rechtssatz 27.09.1951Strafrecht
Ein Geständnis des Tatsächlichen stellt keinen Milderungsgrund dar.
RS0101383 Rechtssatz 03.06.1996Undefined
Nach § 21 RL-BA hat der Rechtsanwalt Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt. Zu den Disziplinaranglegenheiten gehört auch bereits die Disziplinaranzeige selbst …
RS0114926 Rechtssatz 04.04.2001Strafrecht
Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Art 6 Abs 1 MRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen.
RS0117716 Rechtssatz 07.04.2003Undefined
Schutzobjekt der Bestimmungen des § 79 DSt beziehungsweise § 21 RL-BA ist der Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit, nicht nur der Einzelne vom Disziplinarverfahren betroffene Anwalt.
RS0120827 Rechtssatz 08.05.2006Undefined
Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des § 79 DSt und § 21 RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem …
RS0122980 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld dient ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen, mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden.