Rechtssatz RS0120827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120827
Geschäftszahl
14Bkd5/05; 4Bkd5/08; 20Os26/15x; 23Ds9/23k
Entscheidungsdatum
28.02.2024
Norm
DSt 1990 §79
RL-BA 1977 §21
Rechtssatz
Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des § 79 DSt und § 21 RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem Rechtsanwalt muss es gestattet sein, auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die von den Anzeigern über die damit befassten Gremien hinaus verbreitet werden, zu reagieren.Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des Paragraph 79, DSt und Paragraph 21, RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem Rechtsanwalt muss es gestattet sein, auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die von den Anzeigern über die damit befassten Gremien hinaus verbreitet werden, zu reagieren.
Entscheidungstexte
- 14 Bkd 5/05
Entscheidungstext OGH 08.05.2006 14 Bkd 5/05
- 4 Bkd 5/08
Entscheidungstext OGH 08.06.2009 4 Bkd 5/08
Vgl; Beisatz: Schutzobjekt von § 21 RL-BA und § 79 DSt 1990 ist nicht ausschließlich der Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit, sondern auch der einzelne vom Disziplinarverfahren betroffene Anwalt. (T1)
- 20 Os 26/15x
Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 26/15x
Auch
- 23 Ds 9/23k
Entscheidungstext OGH 28.02.2024 23 Ds 9/23k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120827
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20060508_OGH0002_014BKD00005_0500000_001