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Entscheidung 20 Os 26/15x×

Entscheidung 20 Os 26/15x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0101383 Rechtssatz 03.06.1996Undefined
Nach § 21 RL-BA hat der Rechtsanwalt Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt. Zu den Disziplinaranglegenheiten gehört auch bereits die Disziplinaranzeige selbst …
RS0101399 Rechtssatz 17.06.1996Strafrecht
Die Bestimmung des § 21 RL-BA dient für Angehörige eines bestimmten Standes (und der damit verbundenen besonderen Verpflichtung, sich einer bestimmten Gerichtsbarkeit zu stellen) als Schutz davor, daß derartige Angelegenheiten an die Öffentlichkeit gelangen …
RS0117716 Rechtssatz 07.04.2003Undefined
Schutzobjekt der Bestimmungen des § 79 DSt beziehungsweise § 21 RL-BA ist der Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit, nicht nur der Einzelne vom Disziplinarverfahren betroffene Anwalt.
RS0120128 Rechtssatz 09.08.2005Strafrecht
Einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, ist von der StPO als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt; eine dritte Möglichkeit soll für Endurteile logisch ausscheiden. Schuld- und Freispruch beziehen sich demnach nich …
RS0120138 Rechtssatz 25.08.2005Strafrecht
Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils (im konkreten Fall: rund sec …
RS0120827 Rechtssatz 08.05.2006Undefined
Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des § 79 DSt und § 21 RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem …