Rechtssatz RS0101399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101399
Geschäftszahl
6Bkd2/95; 20Os26/15x
Entscheidungsdatum
10.06.2016
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 21 RL-BA dient für Angehörige eines bestimmten Standes (und der damit verbundenen besonderen Verpflichtung, sich einer bestimmten Gerichtsbarkeit zu stellen) als Schutz davor, daß derartige Angelegenheiten an die Öffentlichkeit gelangen. Das heißt aber nicht, daß es dem betroffenen Rechtsanwalt verwehrt wäre, in eigener Sache die Öffentlichkeit zu informieren. Dies läßt sich sogar aus dem Disziplinarstatut selbst ableiten, dessen § 51 dem Rechtsanwalt sogar die Möglichkeit einräumt, die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission zu verlangen.Die Bestimmung des Paragraph 21, RL-BA dient für Angehörige eines bestimmten Standes (und der damit verbundenen besonderen Verpflichtung, sich einer bestimmten Gerichtsbarkeit zu stellen) als Schutz davor, daß derartige Angelegenheiten an die Öffentlichkeit gelangen. Das heißt aber nicht, daß es dem betroffenen Rechtsanwalt verwehrt wäre, in eigener Sache die Öffentlichkeit zu informieren. Dies läßt sich sogar aus dem Disziplinarstatut selbst ableiten, dessen Paragraph 51, dem Rechtsanwalt sogar die Möglichkeit einräumt, die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101399
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19960617_OGH0002_006BKD00002_9500000_001