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Rechtssatz RS0101399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101399

Geschäftszahl

6Bkd2/95; 20Os26/15x

Entscheidungsdatum

10.06.2016

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 21, RL-BA dient für Angehörige eines bestimmten Standes (und der damit verbundenen besonderen Verpflichtung, sich einer bestimmten Gerichtsbarkeit zu stellen) als Schutz davor, daß derartige Angelegenheiten an die Öffentlichkeit gelangen. Das heißt aber nicht, daß es dem betroffenen Rechtsanwalt verwehrt wäre, in eigener Sache die Öffentlichkeit zu informieren. Dies läßt sich sogar aus dem Disziplinarstatut selbst ableiten, dessen Paragraph 51, dem Rechtsanwalt sogar die Möglichkeit einräumt, die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 17.06.1996 6 Bkd 2/95
  • 20 Os 26/15x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 26/15x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19960617_OGH0002_006BKD00002_9500000_001