Rechtssatz RS0072657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072657
Geschäftszahl
Dg2/72; Dg1/93; 2Dg2/21v; 2Dg1/25b
Entscheidungsdatum
18.06.2025
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach dem § 84 Abs 1 RDG - gleichgültig ob nach lit a oder b - kommt es nur darauf an, ob die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Auf die Ursachen dieser Voraussetzungen, nämlich die Ursachen für die Krankheit oder für die körperlichen oder geistigen Gebrechen, ist hingegen als unbeachtlich nicht einzugehen.Bei der Prüfung der Frage auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach dem Paragraph 84, Absatz eins, RDG - gleichgültig ob nach Litera a, oder b - kommt es nur darauf an, ob die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Auf die Ursachen dieser Voraussetzungen, nämlich die Ursachen für die Krankheit oder für die körperlichen oder geistigen Gebrechen, ist hingegen als unbeachtlich nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
- Dg 2/72
Entscheidungstext OGH 04.09.1972 Dg 2/72
- Dg 1/93
Entscheidungstext OGH 04.10.1993 Dg 1/93
- 2 Dg 2/21v
Entscheidungstext OGH 02.12.2021 2 Dg 2/21v
Vgl
- 2 Dg 1/25b
Entscheidungstext OGH 18.06.2025 2 Dg 1/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0072657
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19720904_OGH0002_0000DG00002_7200000_002