Rechtssatz RS0072666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072666
Geschäftszahl
Dg1/93; 2Dg2/21v; 2Dg1/25b
Entscheidungsdatum
18.06.2025
Rechtssatz
Die Ursachen der Krankheit, die eine länger als ein Jahr dauernde (ununterbrochene) Abwesenheit vom Dienst bewirken, sind unerheblich, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Gerade bei Vorliegen eines schon seit längerer Zeit bestehenden Krankheitsbildes könnte sonst durch ein mitunter zeitlich unbestimmtes Aufschieben der im RDG zwingend vorgesehenen, amtswegigen Verfahrensschritte - zwecks Vermeidung allfälliger negativer Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf, die letztlich unter Umständen sogar auch aus der Bestellung eines Kurators (§ 94 RDG) abgeleitet werden könnten - die Durchführung und Beendigung eines Dienstgerichtsverfahrens (innerhalb einer vertretbaren Frist) überhaupt in Frage gestellt werden.Die Ursachen der Krankheit, die eine länger als ein Jahr dauernde (ununterbrochene) Abwesenheit vom Dienst bewirken, sind unerheblich, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Gerade bei Vorliegen eines schon seit längerer Zeit bestehenden Krankheitsbildes könnte sonst durch ein mitunter zeitlich unbestimmtes Aufschieben der im RDG zwingend vorgesehenen, amtswegigen Verfahrensschritte - zwecks Vermeidung allfälliger negativer Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf, die letztlich unter Umständen sogar auch aus der Bestellung eines Kurators (Paragraph 94, RDG) abgeleitet werden könnten - die Durchführung und Beendigung eines Dienstgerichtsverfahrens (innerhalb einer vertretbaren Frist) überhaupt in Frage gestellt werden.
Entscheidungstexte
- Dg 1/93
Entscheidungstext OGH 04.10.1993 Dg 1/93
- 2 Dg 2/21v
Entscheidungstext OGH 02.12.2021 2 Dg 2/21v
Vgl
- 2 Dg 1/25b
Entscheidungstext OGH 18.06.2025 2 Dg 1/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072666
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19931004_OGH0002_0000DG00001_9300000_002