Rechtssatz RS0072771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072771
Entscheidungsdatum
25.03.1993
Rechtssatz
Das Wagnis enthält Elemente, die einem Verschulden gleichkommen. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine Handlung von vorneherein als nicht schützenswert, etwa weil unsinnig, angesehen wird, oder wenn die Handlung mit zu großen objektiven Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, da sie auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Maß reduziert werden können, wobei zu fragen ist, ob der Versicherte ausreichend vorgegangen ist, zB ob er bei einer Klettertour gut ausgerüstet war oder nicht. Trotzdem beruht das Wagnis in seinem Kern auf einer Risikobeurteilung und nicht in erster Linie auf einer moralischen Wertung. Die Skitour als Mitglied einer von einem professionellen Bergführer und Schiführer geführten Gruppe ist kein Wagnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072771
Dokumentnummer
JJR_19930325_OGH0002_0080OB00505_9300000_001