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Rechtssatz RS0072771

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072771

Geschäftszahl

8Ob505/93

Entscheidungsdatum

25.03.1993

Norm

Schweizer UVV Art50

Rechtssatz

Das Wagnis enthält Elemente, die einem Verschulden gleichkommen. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine Handlung von vorneherein als nicht schützenswert, etwa weil unsinnig, angesehen wird, oder wenn die Handlung mit zu großen objektiven Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, da sie auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Maß reduziert werden können, wobei zu fragen ist, ob der Versicherte ausreichend vorgegangen ist, zB ob er bei einer Klettertour gut ausgerüstet war oder nicht. Trotzdem beruht das Wagnis in seinem Kern auf einer Risikobeurteilung und nicht in erster Linie auf einer moralischen Wertung. Die Skitour als Mitglied einer von einem professionellen Bergführer und Schiführer geführten Gruppe ist kein Wagnis.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 505/93
    Veröff: EvBl 1993/198 S 846 = ZVR 1994/125 S 305

Schlagworte

*CH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072771

Dokumentnummer

JJR_19930325_OGH0002_0080OB00505_9300000_001