Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor, weil die Bestellung eines Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet, die gemäß §§ 183 Abs 1 Z 4, 363 Abs 2 ZPO keines Parteienantrages bedurfte, darauf beruhte, daß das Ersturteil nach Ansicht des Berufungsgerichtes an sekundären Feststellungsmängeln hinsichtlich des Ausbildungsstandes eines Berg- und Schiführers leide. Die Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht entspricht dem § 496 Abs 1 Z 3, Abs 3 ZPO, wonach in einem solchen Fall das Berufungsgericht die seiner Meinung nach erforderliche Ergänzung grundsätzlich selbst vorzunehmen hat. Das Berufungsgericht wich auch nicht von dem als Feststellung zu wertenden Teil der erstgerichtlichen Ausführungen ab, sondern stellte bloß ergänzende Erwägungen über den Durchschnittsstandard eines Berg- und Schiführers an.Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor, weil die Bestellung eines Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet, die gemäß Paragraphen 183, Absatz eins, Ziffer 4, 363, Absatz 2, ZPO keines Parteienantrages bedurfte, darauf beruhte, daß das Ersturteil nach Ansicht des Berufungsgerichtes an sekundären Feststellungsmängeln hinsichtlich des Ausbildungsstandes eines Berg- und Schiführers leide. Die Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht entspricht dem Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, ZPO, wonach in einem solchen Fall das Berufungsgericht die seiner Meinung nach erforderliche Ergänzung grundsätzlich selbst vorzunehmen hat. Das Berufungsgericht wich auch nicht von dem als Feststellung zu wertenden Teil der erstgerichtlichen Ausführungen ab, sondern stellte bloß ergänzende Erwägungen über den Durchschnittsstandard eines Berg- und Schiführers an.
Der Umstand, daß das Berufungsgericht dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag der klagenden Partei auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht entsprochen hat, betrifft nach ständiger Rechtsprechung eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (MGA, JN/ZPO14, § 503 ZPO E 60ff, 66). Dies trifft auch auf die Rüge zu, das Berufungsgericht habe sich mit der Aussage des Zeugen Hans Hartmann nicht entsprechend auseinandergesetzt.Der Umstand, daß das Berufungsgericht dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag der klagenden Partei auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht entsprochen hat, betrifft nach ständiger Rechtsprechung eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (MGA, JN/ZPO14, Paragraph 503, ZPO E 60ff, 66). Dies trifft auch auf die Rüge zu, das Berufungsgericht habe sich mit der Aussage des Zeugen Hans Hartmann nicht entsprechend auseinandergesetzt.
Kollisionsrechtlich ist zunächst festzuhalten, daß die Untergerichte die Frage der Haftung des Beklagten gegenüber den durch den Unfall geschädigten Personen zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt haben (§ 36 IPRG in Konkurrenz mit § 48 IPRG), das als maßgebendes Deliktstatut grundsätzlich für alle Fragen der Schadenshaftung wie insbesondere die hier relevierten Fragen nach dem Bestehen eines Haftungsgrundes (Verschulden), dem Mitverschulden, der Kausalität und den haftungsrelevanten Eigenschaften des allenfalls zum Ersatz Verpflichteten gilt (Schwimann in Rummel2 II, § 78 IPRG Rz 6; 8 Ob 568/89).Kollisionsrechtlich ist zunächst festzuhalten, daß die Untergerichte die Frage der Haftung des Beklagten gegenüber den durch den Unfall geschädigten Personen zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt haben (Paragraph 36, IPRG in Konkurrenz mit Paragraph 48, IPRG), das als maßgebendes Deliktstatut grundsätzlich für alle Fragen der Schadenshaftung wie insbesondere die hier relevierten Fragen nach dem Bestehen eines Haftungsgrundes (Verschulden), dem Mitverschulden, der Kausalität und den haftungsrelevanten Eigenschaften des allenfalls zum Ersatz Verpflichteten gilt (Schwimann in Rummel2 römisch zwei, Paragraph 78, IPRG Rz 6; 8 Ob 568/89).
Der hier unbestritten feststehende gesetzliche Forderungsübergang der Berechtigten auf die klagende Partei als Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat (Schwimann aaO, vor § 35 IPRG Rz 7a mwN).Der hier unbestritten feststehende gesetzliche Forderungsübergang der Berechtigten auf die klagende Partei als Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat (Schwimann aaO, vor Paragraph 35, IPRG Rz 7a mwN).
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß der Beklagte als gegen Entgelt engagierter, geprüfter Berg- und Schiführer dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegt und ihm nach § 1298 ABGB der Beweis obliegt, daß er die nach § 1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt eingehalten hat. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des § 7 des Tiroler Bergführergesetzes als generelle, sich ohnehin aus den vertraglichen Sorgfaltspflichten ergebende Sorgfaltsanordnung keinen besonderen Einfluß auf die Lösung dieses Falles hat (vgl hiezu Michalek, Schadenersatzrechtliche Verantwortung des Bergsteigers - Haftungsstrukturen in Gefahrengemeinschaften, 159).Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß der Beklagte als gegen Entgelt engagierter, geprüfter Berg- und Schiführer dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB unterliegt und ihm nach Paragraph 1298, ABGB der Beweis obliegt, daß er die nach Paragraph 1299, ABGB geforderte objektive Sorgfalt eingehalten hat. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des Paragraph 7, des Tiroler Bergführergesetzes als generelle, sich ohnehin aus den vertraglichen Sorgfaltspflichten ergebende Sorgfaltsanordnung keinen besonderen Einfluß auf die Lösung dieses Falles hat vergleiche hiezu Michalek, Schadenersatzrechtliche Verantwortung des Bergsteigers - Haftungsstrukturen in Gefahrengemeinschaften, 159).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen divergieren in der Auffassung, welche Anforderungen iSd § 1299 ABGB an den Ausbildungsstand und an das Wissen eines Berg- und Schiführers auf dem Gebiet der Lawinenkunde zu stellen sind und inwieweit von ihm zu erwarten ist, daß er sein Wissen im Zuge einer Tour in die Praxis umsetzt.Die Entscheidungen der Vorinstanzen divergieren in der Auffassung, welche Anforderungen iSd Paragraph 1299, ABGB an den Ausbildungsstand und an das Wissen eines Berg- und Schiführers auf dem Gebiet der Lawinenkunde zu stellen sind und inwieweit von ihm zu erwarten ist, daß er sein Wissen im Zuge einer Tour in die Praxis umsetzt.
Es ist zwar einleuchtend, daß auch sehr steile und auch sonst mit lawinenbegünstigenden Eigenschaften ausgestattete Hänge bei ganz bestimmten Schneeverhältnissen relativ lawinensicher sind. Es mag daher durchaus dem Ausbildungsstand eines Berg- und Schiführers entsprechen, daß die Steilheit und sonstige geologische Beschaffenheit eines Hanges für sich allein noch nicht unter jeden Umständen gegen dessen Befahrung spricht.
Es kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit der Berg- und Schiführer als Praktiker an den Erkenntnissen der Wissenschaft über die Auswirkungen der wechselnden Witterungsverhältnisse im Laufe eines ganzen Winters auf den Aufbau der Schneedecke, auf die verschiedenartigen physikalischen Veränderungen der Schneekristalle, auf das Zusammenspiel der Spannungskräfte im Schnee usw teilzuhaben hat. Freilich zeigt die Tatsache, daß er vor dem Antritt der Tour ein Schneeprofil zu seiner Information begutachtete und von den Schwimmschneeschichten in Bodennähe wußte, daß der Beklagte insoweit nicht gänzlich ungebildet war.
Indessen liegt auch für den Laien, der keinerlei Vorkenntnisse in Lawinenkunde besitzt, die Überlegung nahe, daß die einzelnen Schichten des Schneeaufbaues an einer bestimmten Stelle noch keineswegs darauf schließen lassen, daß sie in anderen Höhenlagen von gleicher Stärke und Beschaffenheit sein müssen. Der Umstand, daß nach dem vom Beklagten herangezogenen Schneeprofil die auf Gefahren hinweisende Schmelzharschschicht durch gut verfestigte Altschneeschichten abgedeckt war, konnte ihm daher keine Sicherheit dafür bieten, daß die Schneedecke auch an anderer, insbesondere an höher gelegener Stelle nicht wesentlich mächtiger und weit weniger eingebunden sein könnte.
Auch wenn auf der Hand liegt, daß von einem Berg- und Schiführer bei der vorweg anzustellenden Prüfung der Lawinengefahr keineswegs jene aufwendigen Untersuchungen erwartet werden können, die nach einem derartigen Unfall angestellt werden, gibt es doch gewisse, relativ einfach zu handhabende Hilfsmittel, die eine Prognose ermöglichen. Neben dem Schneeprofil, das der Beklagte hier offenbar zu positiv beurteilt hat, sind dies zunächst vor allem die Meldungen des örtlichen Lawinenwarndienstes, die der Beklagte schon drei Tage lang nicht mehr gehört hatte. Der Lawinenwarndienst wies am Unglückstag auf eine örtlich zum Teil erhebliche Lawinengefahr und auf die Gefährlichkeit von Kammlagen und ostseitigen Steilhängen hin. Es mag zwar sein, daß der Lawinenwarndienst von erfahrenen Tourengehern als zu vorsichtig eingestuft wird und im konkreten Fall eher auf jenen Teil der Tiroler Bergwelt zu beziehen war, die in der vorangegangenen Nacht mit größeren Neuschneemengen bedeckt wurden als jenes Gebiet, durch das die Route der hier zu beurteilenden Tour führte. Das Verhalten des Beklagten, sich von vorneherein überhaupt nicht um die aktuellen Meldungen des Lawinenwarndienstes zu kümmern, ja diese nicht einmal abzuhören, vermag dies jedoch nicht zu entschuldigen. Der Inhalt dieser Meldungen hätte vom Beklagten zumindest als Warnung aufgefaßt werden müssen, die geologischen und geographischen Gegebenheiten eines Hanges aufmerksam zu beachten und nicht völlig gedankenlos jedes Gelände zu befahren.
Ein weiteres Hilfsmittel, eine Tour möglichst sicher zu gestalten, ist die Heranziehung altbewährter Tourenkarten. Der Umstand, daß die auf der Alpenvereinskarte eingezeichnete Route dem Unglückshang weiträumig ausweicht, obwohl er offenbar schifahrerisch besonders reizvoll ist, hätte dem Beklagten ebenfalls ein Warnsignal sein müssen.
Vor allem aber können die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die bei einem Berg- und Schiführer vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Beklagten nicht vom Vorwurf befreien, den konkreten Hang auf Grund seiner eindeutig und ohne jeden technischen Aufwand erkennbaren Merkmale nicht als potentiell gefährlich eingestuft zu haben. Unabhängig von Intensität und Sinnhaftigkeit des zur professionellen Berufsausübung erforderlichen Ausbildungslehrganges sind vom Berg- und Schiführer zumindest einfache Grundkenntnisse über das Entstehen einer Lawine und die sie begünstigenden Parameter zu erwarten. Einfache physikalische Grundbegriffe sind auch ohne wissenschaftliche Ausbildung zu durchschauen und in der Praxis anzuwenden. Dazu gehört zweifelsohne die Erkenntnis, daß die Labilität der Schneedecke mit der Steilheit des Hanges, seiner räumlichen Ausdehnung, seiner mangelnden Untergliederung und der Intensität der in ihm angehäuften Schneemassen zunimmt. Weiters zeigt schon die nicht nur Spezialisten vorenthaltene Beobachtung in der verschneiten Bergwelt, daß die Schneedecke besonders leicht dort abbricht, wo das flachere Hangstück in ein steileres übergeht. Aber auch die in ihren Ursachen unschwer nachzuvollziehende Tatsache, daß sich andauernde Kälte ungünstig auf den Abbau und auf die Verfestigung von Schwimmschneeschichten auswirkt und daher hochgelegene Schattenhänge als gefährlicher einzustufen sind als Hänge in wärmeren Lagen, müßten jedem, der sich auch nur oberflächlich mit Lawinenkunde befaßt, bekannt sein.
Dem Erstgericht ist daher in der Ansicht beizupflichten, daß dem Beklagten die latente Lawinengefahr auffallen hätte müssen und er dementsprechend den Hang überhaupt hätte meiden müssen. Der Umstand, daß gerade solche Hänge mit entsprechender Steilheit, Weite und Länge, mit Tiefschnee und optisch glatter Oberfläche für anspruchsvollere Schifahrer besonders reizvoll sind, befreit den Beklagten nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung. Der Zwiespalt, der sich einerseits aus der Toleranz der Gesellschaft gegenüber sportlichen Risken zugunsten sportlicher Befriedigung und andererseits aus der zunehmenden Tendenz im Unglücksfall immer einen Verantwortlichen zu suchen und zu finden ergibt (vgl Pichler, der Lawinenunfall zwischen toleriertem Risiko und rechtlicher Schuld, ZVR 1987, 33), klingt auch in der Berufungsentscheidung an. Angesichts der hier vorhanden gewesenen Alternative, auf einem bedrohlichen Lawinenhang eine reizvolle, Tiefschneefahrt zu genießen oder auf eine weniger ansprechende, ja sogar beschwerliche Route auszuweichen, mußte ein verantwortungsvoller Tourenführer die Entscheidung zugunsten der letzteren Möglichkeit treffen. Die Sorge um die Sicherheit der Gruppe muß dem Bestreben vorangehen, ihr sportlich besonders befriedigende Abfahrten zu bieten.Dem Erstgericht ist daher in der Ansicht beizupflichten, daß dem Beklagten die latente Lawinengefahr auffallen hätte müssen und er dementsprechend den Hang überhaupt hätte meiden müssen. Der Umstand, daß gerade solche Hänge mit entsprechender Steilheit, Weite und Länge, mit Tiefschnee und optisch glatter Oberfläche für anspruchsvollere Schifahrer besonders reizvoll sind, befreit den Beklagten nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung. Der Zwiespalt, der sich einerseits aus der Toleranz der Gesellschaft gegenüber sportlichen Risken zugunsten sportlicher Befriedigung und andererseits aus der zunehmenden Tendenz im Unglücksfall immer einen Verantwortlichen zu suchen und zu finden ergibt vergleiche Pichler, der Lawinenunfall zwischen toleriertem Risiko und rechtlicher Schuld, ZVR 1987, 33), klingt auch in der Berufungsentscheidung an. Angesichts der hier vorhanden gewesenen Alternative, auf einem bedrohlichen Lawinenhang eine reizvolle, Tiefschneefahrt zu genießen oder auf eine weniger ansprechende, ja sogar beschwerliche Route auszuweichen, mußte ein verantwortungsvoller Tourenführer die Entscheidung zugunsten der letzteren Möglichkeit treffen. Die Sorge um die Sicherheit der Gruppe muß dem Bestreben vorangehen, ihr sportlich besonders befriedigende Abfahrten zu bieten.
Dem Getöteten ist kein Mitverschulden anzulasten. Der Beklagte hat die von ihm geführte Personengruppe vor dem Befahren des Hanges nicht auf dessen Gefährlichkeit hingewiesen, keine Verhaltensanweisungen im Fall eines Lawinenabganges erteilt und die Anordnung der Einzelfahrt nicht begründet. Diese Anordnung konnte daher von den Teilnehmern im Hinblick auf die Steilheit und die Schwierigkeit des Hanges durchaus in dem Sinn verstanden werden, daß damit Kollisionen der abfahrenden Schifahrer vermieden werden sollten. Die Gefährlichkeit des Hanges mußte dem Getöteten im Gegensatz zu seinem Führer nicht auffallen. Abgesehen von dem geringeren Sorgfaltsmaßstab, der auf die Teilnehmer anzuwenden ist (§ 1297 ABGB), durfte der Getötete als ausländischer Urlaubsgast darauf vertrauen, daß der österreichische, ortskundige, geprüfte Berg- und Schiführer die Gruppe nur bei entsprechend sicheren Schnee- und Witterungsverhältnissen auf die jeweils dem Können der Teilnehmer angepaßte Tour führt. Er durfte auch darauf vertrauen, daß der Tourenführer alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpft, um eine Lawinengefahr vorherzusehen und die Gruppe nur durch aller Voraussicht nach lawinensicheres Gelände führt. Als Einzelnem in der Gruppe blieb ihm im Interesse einer sinnvollen Abwicklung auch gar nicht viel Spielraum für eigenständige Entscheidungen. Der Getötete mußte nicht damit rechnen, daß der Führer einen Hang befährt, bei dem mit einem Lawinenabgang schon dann zu rechnen ist, wenn sich zwei Personen gleichzeitig im Hang befinden. Er hätte zumindest erwarten dürfen, daß der Führer unmißverständlich auf eine solche Gefahr hinweist.Dem Getöteten ist kein Mitverschulden anzulasten. Der Beklagte hat die von ihm geführte Personengruppe vor dem Befahren des Hanges nicht auf dessen Gefährlichkeit hingewiesen, keine Verhaltensanweisungen im Fall eines Lawinenabganges erteilt und die Anordnung der Einzelfahrt nicht begründet. Diese Anordnung konnte daher von den Teilnehmern im Hinblick auf die Steilheit und die Schwierigkeit des Hanges durchaus in dem Sinn verstanden werden, daß damit Kollisionen der abfahrenden Schifahrer vermieden werden sollten. Die Gefährlichkeit des Hanges mußte dem Getöteten im Gegensatz zu seinem Führer nicht auffallen. Abgesehen von dem geringeren Sorgfaltsmaßstab, der auf die Teilnehmer anzuwenden ist (Paragraph 1297, ABGB), durfte der Getötete als ausländischer Urlaubsgast darauf vertrauen, daß der österreichische, ortskundige, geprüfte Berg- und Schiführer die Gruppe nur bei entsprechend sicheren Schnee- und Witterungsverhältnissen auf die jeweils dem Können der Teilnehmer angepaßte Tour führt. Er durfte auch darauf vertrauen, daß der Tourenführer alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpft, um eine Lawinengefahr vorherzusehen und die Gruppe nur durch aller Voraussicht nach lawinensicheres Gelände führt. Als Einzelnem in der Gruppe blieb ihm im Interesse einer sinnvollen Abwicklung auch gar nicht viel Spielraum für eigenständige Entscheidungen. Der Getötete mußte nicht damit rechnen, daß der Führer einen Hang befährt, bei dem mit einem Lawinenabgang schon dann zu rechnen ist, wenn sich zwei Personen gleichzeitig im Hang befinden. Er hätte zumindest erwarten dürfen, daß der Führer unmißverständlich auf eine solche Gefahr hinweist.
Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, die klagende Partei habe gemäß Art 50 der Schweizerischen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) keine Leistungen zu erbringen.Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, die klagende Partei habe gemäß Artikel 50, der Schweizerischen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) keine Leistungen zu erbringen.
Die Frage der Leistungspflicht der klagenden Partei als schweizer Versicherer ist, wie bereits ausgeführt, nach schweizerischem Recht zu beurteilen, so daß das Erstgericht zu Recht eine Prüfung des Sachverhaltes im Sinne des Art 50 UVV vorgenommen hat.Die Frage der Leistungspflicht der klagenden Partei als schweizer Versicherer ist, wie bereits ausgeführt, nach schweizerischem Recht zu beurteilen, so daß das Erstgericht zu Recht eine Prüfung des Sachverhaltes im Sinne des Artikel 50, UVV vorgenommen hat.
Diese Bestimmung findet sich im 3. Kapitel der Verordnung, das mit "Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen" überschrieben ist. Er trägt die Überschrift "Wagnisse" und lautet:
"Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Abs 1)."Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Absatz eins,).
Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders großen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Maß beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Abs 2)".Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders großen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Maß beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Absatz 2,)".
Wagnis und Verschulden sind begrifflich zu unterscheiden. Während Verschulden einen Vorwurf einschließt und somit eine moralische Wertung darstellt, wird beim Wagnis gefragt, ob auch Unfälle bei besonders großen Gefahren, denen der Versicherte ausweichen könnte, von den Prämienzahlern finanziert werden sollen. Das Wagnis orientiert sich an der Größe der Gefahr. Es kann selbst dann gegeben sein, wenn der Handelnde alle praktisch in Frage kommenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat. Trotzdem enthält das Wagnis, so wie es von der gemäß § 3 IPRG zu berücksichtigenden Rechtsprechung in der Schweiz umschrieben wird, Elemente, die einem Verschulden gleichkommen. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine Handlung von vorneherein als nicht schützenswert, etwa weil unsinnig, angesehen wird, oder wenn die Handlung mit zu großen objektiven Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, da sie auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Maß reduziert werden können, wobei zu fragen ist, ob der Versicherte ausreichend vorgegangen ist, zum Beispiel ob er bei einer Klettertour gut ausgerüstet war oder nicht. Trotzdem beruht das Wagnis in seinem Kern auf einer Risikobeurteilung und nicht in erster Linie auf einer moralischen Wertung (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 501, 507ff mit Belegstellen aus der Schweizerischen Rechtsprechung).Wagnis und Verschulden sind begrifflich zu unterscheiden. Während Verschulden einen Vorwurf einschließt und somit eine moralische Wertung darstellt, wird beim Wagnis gefragt, ob auch Unfälle bei besonders großen Gefahren, denen der Versicherte ausweichen könnte, von den Prämienzahlern finanziert werden sollen. Das Wagnis orientiert sich an der Größe der Gefahr. Es kann selbst dann gegeben sein, wenn der Handelnde alle praktisch in Frage kommenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat. Trotzdem enthält das Wagnis, so wie es von der gemäß Paragraph 3, IPRG zu berücksichtigenden Rechtsprechung in der Schweiz umschrieben wird, Elemente, die einem Verschulden gleichkommen. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine Handlung von vorneherein als nicht schützenswert, etwa weil unsinnig, angesehen wird, oder wenn die Handlung mit zu großen objektiven Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, da sie auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Maß reduziert werden können, wobei zu fragen ist, ob der Versicherte ausreichend vorgegangen ist, zum Beispiel ob er bei einer Klettertour gut ausgerüstet war oder nicht. Trotzdem beruht das Wagnis in seinem Kern auf einer Risikobeurteilung und nicht in erster Linie auf einer moralischen Wertung (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 501, 507ff mit Belegstellen aus der Schweizerischen Rechtsprechung).
Nach diesen Beurteilungskriterien ist dem Getöteten zugutezuhalten, daß er Mitglied einer von einem professionellen Berg- und Schiführer geführten Gruppe war, wodurch das Risiko sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht - hier ist auf obige Ausführungen zum Mitverschulden zu verweisen - auf ein durchaus tolerierbares Maß gesenkt wurde. Die Teilnahme an einer solchen Tour ist keineswegs risikoreicher als etwa die Teilnahme an einer geführten Klettertour und mit einer einsamen Begehung der winterlichen Gletscherregion nicht zu vergleichen.
Auch bei Einbeziehung der Erwägung, daß auch nur einzelne Ausschnitte aus einem Unternehmen, das noch kein Wagnis sein mag, als Wagnis gewertet werden können (Maurer, aaO, S 511f führt zB eine Klettertour an, bei der der Versicherte von der üblichen Route abwich, um einen exponierten Felskopf zu erklettern, ohne dafür ausgerüstet oder ausgebildet zu sein), kann das Befahren des Hanges aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht als solches bezeichnet werden.
Im Hinblick auf einen allfälligen Leistungsstreit war zu bedenken, daß die Höhe der Leistungspflicht der Versicherung nach dem UVG nicht mit dem Umfang des ihr zustehenden Regresses identisch sein muß. Dieser kann nicht weiter gehen als der nach österreichischem Recht zu beurteilende Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen gegen den Beklagten (Gamerith in Rummel2 II § 1358 Rz 6), sodaß der erstgerichtliche Spruch entsprechend zu modifizieren war.Im Hinblick auf einen allfälligen Leistungsstreit war zu bedenken, daß die Höhe der Leistungspflicht der Versicherung nach dem UVG nicht mit dem Umfang des ihr zustehenden Regresses identisch sein muß. Dieser kann nicht weiter gehen als der nach österreichischem Recht zu beurteilende Schadenersatzanspruch der Hinterbliebenen gegen den Beklagten (Gamerith in Rummel2 römisch zwei Paragraph 1358, Rz 6), sodaß der erstgerichtliche Spruch entsprechend zu modifizieren war.