Rechtssatz RS0077427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077427
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Rechtssatz
Die Frage der Haftung eines Bergführers gegenüber den durch einen Unfall in Österreich geschädigten Schweizern ist nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 36 IPRG in Konkurrenz mit § 48 IPRG). Der gesetzliche Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.Die Frage der Haftung eines Bergführers gegenüber den durch einen Unfall in Österreich geschädigten Schweizern ist nach österreichischem Recht zu beurteilen (Paragraph 36, IPRG in Konkurrenz mit Paragraph 48, IPRG). Der gesetzliche Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 505/93
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 505/93
Veröff: EvBl 1993/198 S 846 = ZVR 1994/125 S 305
- 7 Ob 626/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 626/95
Auch; nur: Der gesetzlichen Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat. (T1); Beisatz: Hier: italienisches Sozialversicherungsrecht. (T2)
- 2 Ob 27/12b
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 27/12b
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2012/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077427
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19930325_OGH0002_0080OB00505_9300000_002