Rechtssatz RS0072774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072774
Entscheidungsdatum
22.11.1984
Norm
Scheckkartenbedingungen Pkt2
Scheckkartenbedingungen Pkt7
Rechtssatz
Die in Pkt 7 der Bedingungen enthaltene Bestimmung, wonach der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung oder der Verfälschung der eurocheque-Karte trägt und zwar auch dann, wenn dem Kreditinstitut der Verlust angezeigt worden ist, ist dahin zu verstehen, daß die genannten Folgen und Nachteile den Kontoinhaber dann nicht treffen, wenn das Kreditinstitut einen Scheck einlöst. Obwohl die im Pkt 2 der Bedingungen festgesetzten Voraussetzungen für die Zahlungsgarantie nicht vorliegen. Hat in einem solchen Fall das Kreditinstitut dennoch den Scheck eingelöst, hat es die wirtschaftlichen Folgen und Nachteile selbst zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0072774
Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0080OB00540_8400000_003