Begründung:
Die Klägerin forderte vom Beklagten die Bezahlung von S 20.972 s.A. als aushaftenden Saldo zweier Girokonten des Beklagten per 31. 5. 1982.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, daß er der Klägerin nichts schulde, da der aushaftende Saldo lediglich dadurch entstanden sei, daß diese zu Unrecht Schecks eingelöste habe, die dem Beklagten gestohlen worden seien, obwohl die Unterschriften auf den eingelösten Schecks mit denen des Beklagten nicht übereingestimmt hätten.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 20.656,-- s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 316,-- s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Beklagte hat bei der Klägerin zwei Girokonten. Am 21. 1. 1980 bestätigte er die Übernahme der Scheckkarten und die Kenntnis und Anerkennung der Bedingungen der österreichischen Kreditinstitute für die Ausgabe und Verwendung von Euroscheckkarten in der damals geltenden Fassung aus 1969. Anfang Juni 1981 wurden dem Beklagten vermutlich in der Sauna in ***** Scheckformulare der beiden Konti gestohlen, eine Woche später gingen auch die dazugehörigen Scheckkarten in Verlust. Der Beklagte meldete unverzüglich diesen Vorfall bei seiner kontoführenden Stelle, der Filiale L*****straße. Erst im Dezember 1981 gingen dann die ersten vermutlich verfälschten Schecks ein, wobei der Täter unbekannt blieb. Zu diesem Zeitpunkt war bankintern der wahre Sachverhalt bereits bekannt. Die vorgelegten Schecks wurden nicht vor dem Schalterbeamten direkt ausgefüllt, sondern vom vermutlichen Täter als Zahlungsmittel bei verschiedenen Firmen verwendet. Sie lauteten im Großteil der Fälle auf den Garantiebetrag von S 2.500,--. Dieser gegenüber den Bedingungen aus 1969 erhöhte Garantiebetrag ergab sich durch eine Neufassung der Bedingungen mit November 1981. Die Klägerin löste die Schecks bis zu einem Betrag von je S 2.500,-- ein; auf einen Scheck zahlte sie S 2.816,-- aus. Der Beklagte erstattete am 23. 12. 1981 bei der Polizei die Anzeige über den Diebstahl. Von der Klägerin wurden ihm zu seinen beiden Pensionskonten neue Scheckformulare und Scheckkarten übergeben. Wiederum besuchte der Beklagte die Sauna *****straße am 23. 3. 1982, wobei ihm neuerlich eine große Anzahl von Scheckformularen beider Konten samt den beiden dazugehörigen Scheckkarten gestohlen wurden. Darüber erstattete er am 24. 3. 1982 die Anzeige beim Polizeiwachzimmer J*****gasse und meldete den neuerlichen Verlust auch der Klägerin. Diese hat bei der W***** Versicherung eine Scheckkartenversicherung mit dem Höchstbetrag von S 75.000,-- abgeschlossen. Die Versicherung bezahlte am 10. 3. 1982 auf eines der Konten S 75.000,-- und auf das andere S 44.669,--. Damit war auch der Fehlbetrag bis auf einen verbleibenden Restbetrag von S 13.580,--, welcher außer Streit steht, gedeckt. Durch Nebengebühren vergrößerte sich dieser Betrag, bis er zum 31. 5. 1982 in voller Höhe des Klagsbetrages unberichtigt aushaftete. Die Zinsen betragen bei einem Konto 15 % p.a., beim anderen 17,5 % p.a.. Bankintern werden Schecks, welche im Verrechnungswege und mit gefälschter Unterschrift präsentiert werden, vorläufig gebucht und zusammen mit den Buchhaltungsunterlagen an die Zweiganstalt der Klägerin weitergeleitet, wo solche Schecks, die eine Summe über S 5.000,-- aufweisen, nochmals händisch überprüft werden. Dieser Vorgang entfällt jedoch bei niedrigeren Beträgen. Als Schecknehmer traten im vorliegenden Fall fast 40 verschiedene Firmen auf.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin auf Grund der vom Beklagten akzeptierten Bedingungen für den Scheckverkehr zur Einlösung der vorgelegten Schecks bis zur Höhe der Garantiesumme von S 2.500,-- verpflichtet gewesen sei. Eine Prüfung der Unterschriften bei Präsentation von Schecks im Verrechnungswege sei nicht Sache der Klägerin gewesen, sondern die des ersten Schecknehmers. Der Beklagte sei daher verpflichtet, für die Abdeckung seines Kontos Sorge zu tragen und es treffe ihn auch die Haftung für Verlust und Mißbrauch sowohl von Scheckformularen als auch von Scheckkarten. Mit dem Hinweis auf ein besonders fahrlässiges Verhalten des Beklagten sowohl hinsichtlich der Aufbewahrung der Scheckformulare als auch der Scheckkarte schloß das Erstgericht die Möglichkeit des Mitverschuldens der Klägerin aus.
Infolge Berufung des Beklagten hob das Gericht zweiter Instanz die im klagsabweisenden Teil unbekämpfte Entscheidung des Erstgerichtes im klagsstattgebenden Teil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Dem Erstgericht sei betreffend seiner Auslegung der Bedingungen für den Scheckverkehr beizupflichten, daß der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken sowie der Euroscheckkarte zu tragen habe, selbst wenn er deren Abhandenkommen dem Kreditinstitut zur Kenntnis gebracht habe. Das Kreditinstitut habe daher vorgelegte Schecks bis zur Höhe der Garantiesumme jedenfalls einzulösen, jedoch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nur unter den Voraussetzungen, die in Punkt 2 der Bedingungen der österreichischen Kreditinstitute für die Ausgabe und Verwendung von Euroscheckkarten (Fassung November 1981) definiert seien, und zwar, wenn der Name des Kreditinstitutes, die Unterschrift sowie die Konto- und Kartennummer auf dem Euroscheck und der Euroscheckkarte übereinstimmten, d.h. für den vorliegenden Fall, daß die Bank einen Scheck nur dann habe einlösen dürfen, wenn die Unterschrift des Kontoinhabers auf der Euroscheckkarte mit der Unterschrift auf dem Scheck übereinstimmte. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes würden bankintern Schecks, welche im Verrechnungsweg mit gefälschter Unterschrift präsentiert werden, vorläufig gebucht und sodann mit den Buchhaltungsunterlagen an die Zweiganstalt der Klägerin weitergeleitet, wo solche Schecks, die eine Summe über S 5.000,-- aufwiesen, noch einmal händisch überprüft würden. Dieser Vorgang entfalle jedoch bei niedrigeren Beträgen. Daraus ergebe sich, was von der Klägerin auch nicht bestritten werde, daß diese im vorliegenden Fall die Übereinstimmung der Unterschrift des Kontoinhabers mit denen auf den Schecks nicht überprüft habe. Zu einer derartigen Prüfung sei die Klägerin jedoch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nach den Bedingungen des Scheckvertrages verpflichtet gewesen. Diese Überprüfung habe nach dem äußeren Gesamtbild zu erfolgen, da die Bank nur dann zahlungspflichtig sei, wenn der Schecknehmer nach dem Gesamtbild der Unterschriften eine Übereinstimmung als gegeben annehmen durfte. Im vorliegenden Fall habe nun das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, ob die Unterschriften auf den Schecks mit der Musterunterschrift des Beklagten, die bei der Bank aufliege, übereinstimmten. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht zu prüfen haben, ob die Unterschriften auf den einzelnen von der Bank eingelösten Schecks mit der Musterunterschrift des Beklagten in ihrem äußeren Gesamtbild übereinstimmten. Erst nach dieser Prüfung und Vorliegen der entsprechenden Feststellungen werde die Frage zu lösen sein, inwieweit die Bank ein Verschulden an der Entstehung des Schadens treffe. Wenn die Unterschriften nicht übereinstimmten, hätte die Bank den Scheck nicht honorieren dürfen. Es begründe ein Verschulden des Bezogenen, wenn er einen Scheck honoriere, der eine von der Musterzeichnung abweichende Unterschrift aufweise, wobei die Bank jedoch lediglich überprüfen müsse, ob auf Grund einer äußerlichen Prüfung nach dem Gesamtbild der Unterschriften sich eine Übereinstimmung ergebe. Für den Fall jedoch, daß das Erstgericht eine Übereinstimmung der Unterschriften als gegeben erachte, werde noch zu prüfen sein, inwieweit der Dienstnehmer der Klägerin mit der Sorgfalt eines erfahrenen Sachbearbeiters gehandelt habe, als er trotz Kenntnis von dem Verlust der Schecks den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, etwa durch Änderung seines Kontos und - damit verbunden - der Scheckkarte, die mißbräuchliche Verwendung der Schecks zu verhindern. In diesem Zusammenhang werde das Erstgericht auch noch genaue Feststellungen zu treffen haben, ob, wie der Beklagte behaupte, dieser sowohl den Verlust der Schecks als auch der Scheckkarte unverzüglich der Bank meldete, da dies aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen sei. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, daß der Beklagte unverzüglich diesen Verlust der kontoführenden Stelle meldete, es sei jedoch nicht klar erkennbar, ob es sich dabei um den Verlust der Scheckkarte oder jeweils um den Verlust der Scheckformulare und der Scheckkarte gehandelt habe. Sollte das Erstgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangen, daß die Unterschriften auf den vorgelegten Schecks mit der Musterunterschrift des Beklagten nicht übereinstimmten und daher die Klägerin zur Einlösung der Schecks nicht berechtigt gewesen sei, werde der Einwand der Klägerin, daß den Beklagten ein Mitverschulden durch seine sorglose Aufbewahrung treffe, zu prüfen sein. Hiezu müsse das Erstgericht jedoch Feststellungen treffen, wo der Beklagte die Schecks aufbewahrt habe. Das Erstgericht habe zwar in seinen Rechtsausführungen vermeint, daß dem Beklagten eine gewisse Fahrlässigkeit nicht abzusprechen sei, da er Schecks und Scheckkarte gemeinsam in einem verschlossenen Spind der P*****-Sauna verwahrt habe, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, wie der Beklagte im Juni 1981 die Scheckformulare bzw. die Scheckkarte verwahrt habe. Keinesfalls könne jedoch das Erstgericht dem Beklagten vorwerfen, daß bei dem neuerlichen Diebstahl in der P*****-Sauna ein Jahr später Scheckformulare und Scheckkarte gemeinsam gestohlen wurden und er diese gemeinsam aufbewahrt habe, da der genannte Diebstahl der Schecks nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Aus den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich zumindest eindeutig, daß im streitgegenständlichen Fall dem Beklagten Scheckformulare und Scheckkarte zu verschiedenen Zeiten gestohlen wurden und diese daher nicht unbedingt gemeinsam aufbewahrt wurden. Wenn daher das Erstgericht vermeine, daß dem Beklagten bei gemeinsamer Aufbewahrung von Scheck und Scheckkarte in einem verschlossenen Spind dies als Fahrlässigkeit anzurechnen sei, so gelte dies noch nicht bei getrennter Verwahrung von Schecks und Scheckkarte. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes bezüglich der sorglosen Aufbewahrung sei nicht zu teilen, da Ziel und Aufgabe der Instrumente „Scheck und Scheckkarte“ es mit sich brächten, daß der Berechtigte diese wohl zwangsläufig mit sich tragen müsse, wolle er sich ihrer bedienen. Aus der Aufbewahrung von Scheck und Scheckkarte in einem verschlossenen Spind könne daher auf ein fahrlässiges Verhalten nicht ohne weiteres geschlossen werden. Die Aufbewahrung derartiger Papiere in einem verschlossenen Behältnis, das nur unter besonderen Schwierigkeiten geöffnet werden könne, erscheine vielmehr im Hinblick auf die Gegebenheiten des modernen Geschäftsverkehrs ausreichend. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß für die Klägerin bei Annahme eines geringen Verschuldens des Kontoinhabers nichts zu gewinnen sei, da ein solches leichtes Verschulden angesichts eines grob fahrlässigen Verhaltens, wie es etwa die mangelnde Überprüfung der Unterschrift darstelle, vernachlässigt werden könne. Für den Fall jedoch, daß das Erstgericht das Verschulden des Beklagten bejahe, werde es noch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht bezüglich der Höhe der Kreditzinsen gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei bzw. ob ihr Angestellter ihn angeleitet habe, welche Variante der Kontoüberziehung für ihn am günstigsten sei, um den Schaden möglichst gering zu halten. Auch wenn Rat und Auskunft nur als Nebenleistung im Verhältnis zwischen den Streitteilen, das primär auf andere Ziele gerichtet sei, anzusehen seien, so sei analog den Bestimmungen des § 1300 Satz 1 ABGB im vorliegenden Fall die Klägerin für einen mangelnden oder nachteiligen Rat ihres Angestellten verantwortlich.Infolge Berufung des Beklagten hob das Gericht zweiter Instanz die im klagsabweisenden Teil unbekämpfte Entscheidung des Erstgerichtes im klagsstattgebenden Teil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Dem Erstgericht sei betreffend seiner Auslegung der Bedingungen für den Scheckverkehr beizupflichten, daß der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken sowie der Euroscheckkarte zu tragen habe, selbst wenn er deren Abhandenkommen dem Kreditinstitut zur Kenntnis gebracht habe. Das Kreditinstitut habe daher vorgelegte Schecks bis zur Höhe der Garantiesumme jedenfalls einzulösen, jedoch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nur unter den Voraussetzungen, die in Punkt 2 der Bedingungen der österreichischen Kreditinstitute für die Ausgabe und Verwendung von Euroscheckkarten (Fassung November 1981) definiert seien, und zwar, wenn der Name des Kreditinstitutes, die Unterschrift sowie die Konto- und Kartennummer auf dem Euroscheck und der Euroscheckkarte übereinstimmten, d.h. für den vorliegenden Fall, daß die Bank einen Scheck nur dann habe einlösen dürfen, wenn die Unterschrift des Kontoinhabers auf der Euroscheckkarte mit der Unterschrift auf dem Scheck übereinstimmte. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes würden bankintern Schecks, welche im Verrechnungsweg mit gefälschter Unterschrift präsentiert werden, vorläufig gebucht und sodann mit den Buchhaltungsunterlagen an die Zweiganstalt der Klägerin weitergeleitet, wo solche Schecks, die eine Summe über S 5.000,-- aufwiesen, noch einmal händisch überprüft würden. Dieser Vorgang entfalle jedoch bei niedrigeren Beträgen. Daraus ergebe sich, was von der Klägerin auch nicht bestritten werde, daß diese im vorliegenden Fall die Übereinstimmung der Unterschrift des Kontoinhabers mit denen auf den Schecks nicht überprüft habe. Zu einer derartigen Prüfung sei die Klägerin jedoch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nach den Bedingungen des Scheckvertrages verpflichtet gewesen. Diese Überprüfung habe nach dem äußeren Gesamtbild zu erfolgen, da die Bank nur dann zahlungspflichtig sei, wenn der Schecknehmer nach dem Gesamtbild der Unterschriften eine Übereinstimmung als gegeben annehmen durfte. Im vorliegenden Fall habe nun das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, ob die Unterschriften auf den Schecks mit der Musterunterschrift des Beklagten, die bei der Bank aufliege, übereinstimmten. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht zu prüfen haben, ob die Unterschriften auf den einzelnen von der Bank eingelösten Schecks mit der Musterunterschrift des Beklagten in ihrem äußeren Gesamtbild übereinstimmten. Erst nach dieser Prüfung und Vorliegen der entsprechenden Feststellungen werde die Frage zu lösen sein, inwieweit die Bank ein Verschulden an der Entstehung des Schadens treffe. Wenn die Unterschriften nicht übereinstimmten, hätte die Bank den Scheck nicht honorieren dürfen. Es begründe ein Verschulden des Bezogenen, wenn er einen Scheck honoriere, der eine von der Musterzeichnung abweichende Unterschrift aufweise, wobei die Bank jedoch lediglich überprüfen müsse, ob auf Grund einer äußerlichen Prüfung nach dem Gesamtbild der Unterschriften sich eine Übereinstimmung ergebe. Für den Fall jedoch, daß das Erstgericht eine Übereinstimmung der Unterschriften als gegeben erachte, werde noch zu prüfen sein, inwieweit der Dienstnehmer der Klägerin mit der Sorgfalt eines erfahrenen Sachbearbeiters gehandelt habe, als er trotz Kenntnis von dem Verlust der Schecks den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, etwa durch Änderung seines Kontos und - damit verbunden - der Scheckkarte, die mißbräuchliche Verwendung der Schecks zu verhindern. In diesem Zusammenhang werde das Erstgericht auch noch genaue Feststellungen zu treffen haben, ob, wie der Beklagte behaupte, dieser sowohl den Verlust der Schecks als auch der Scheckkarte unverzüglich der Bank meldete, da dies aus den Feststellungen des Erstgerichtes nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen sei. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, daß der Beklagte unverzüglich diesen Verlust der kontoführenden Stelle meldete, es sei jedoch nicht klar erkennbar, ob es sich dabei um den Verlust der Scheckkarte oder jeweils um den Verlust der Scheckformulare und der Scheckkarte gehandelt habe. Sollte das Erstgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangen, daß die Unterschriften auf den vorgelegten Schecks mit der Musterunterschrift des Beklagten nicht übereinstimmten und daher die Klägerin zur Einlösung der Schecks nicht berechtigt gewesen sei, werde der Einwand der Klägerin, daß den Beklagten ein Mitverschulden durch seine sorglose Aufbewahrung treffe, zu prüfen sein. Hiezu müsse das Erstgericht jedoch Feststellungen treffen, wo der Beklagte die Schecks aufbewahrt habe. Das Erstgericht habe zwar in seinen Rechtsausführungen vermeint, daß dem Beklagten eine gewisse Fahrlässigkeit nicht abzusprechen sei, da er Schecks und Scheckkarte gemeinsam in einem verschlossenen Spind der P*****-Sauna verwahrt habe, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, wie der Beklagte im Juni 1981 die Scheckformulare bzw. die Scheckkarte verwahrt habe. Keinesfalls könne jedoch das Erstgericht dem Beklagten vorwerfen, daß bei dem neuerlichen Diebstahl in der P*****-Sauna ein Jahr später Scheckformulare und Scheckkarte gemeinsam gestohlen wurden und er diese gemeinsam aufbewahrt habe, da der genannte Diebstahl der Schecks nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Aus den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich zumindest eindeutig, daß im streitgegenständlichen Fall dem Beklagten Scheckformulare und Scheckkarte zu verschiedenen Zeiten gestohlen wurden und diese daher nicht unbedingt gemeinsam aufbewahrt wurden. Wenn daher das Erstgericht vermeine, daß dem Beklagten bei gemeinsamer Aufbewahrung von Scheck und Scheckkarte in einem verschlossenen Spind dies als Fahrlässigkeit anzurechnen sei, so gelte dies noch nicht bei getrennter Verwahrung von Schecks und Scheckkarte. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes bezüglich der sorglosen Aufbewahrung sei nicht zu teilen, da Ziel und Aufgabe der Instrumente „Scheck und Scheckkarte“ es mit sich brächten, daß der Berechtigte diese wohl zwangsläufig mit sich tragen müsse, wolle er sich ihrer bedienen. Aus der Aufbewahrung von Scheck und Scheckkarte in einem verschlossenen Spind könne daher auf ein fahrlässiges Verhalten nicht ohne weiteres geschlossen werden. Die Aufbewahrung derartiger Papiere in einem verschlossenen Behältnis, das nur unter besonderen Schwierigkeiten geöffnet werden könne, erscheine vielmehr im Hinblick auf die Gegebenheiten des modernen Geschäftsverkehrs ausreichend. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß für die Klägerin bei Annahme eines geringen Verschuldens des Kontoinhabers nichts zu gewinnen sei, da ein solches leichtes Verschulden angesichts eines grob fahrlässigen Verhaltens, wie es etwa die mangelnde Überprüfung der Unterschrift darstelle, vernachlässigt werden könne. Für den Fall jedoch, daß das Erstgericht das Verschulden des Beklagten bejahe, werde es noch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Klägerin ihrer Aufklärungspflicht bezüglich der Höhe der Kreditzinsen gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei bzw. ob ihr Angestellter ihn angeleitet habe, welche Variante der Kontoüberziehung für ihn am günstigsten sei, um den Schaden möglichst gering zu halten. Auch wenn Rat und Auskunft nur als Nebenleistung im Verhältnis zwischen den Streitteilen, das primär auf andere Ziele gerichtet sei, anzusehen seien, so sei analog den Bestimmungen des Paragraph 1300, Satz 1 ABGB im vorliegenden Fall die Klägerin für einen mangelnden oder nachteiligen Rat ihres Angestellten verantwortlich.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben,
Der Rekurs ist nur teilweise zulässig.