Rechtssatz RS0072840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072840
Geschäftszahl
Ds2/93; Ds8/95; Ds11/97; Ds8/00; Ds2/15
Entscheidungsdatum
08.01.2016
Rechtssatz
In einem Provisorialverfahren wie jenem nach § 146 RDG ist eine hauptverhandlungsähnliche Vernehmung des Beschuldigten und ein (abschließender) Vorbehalt von Erhebungsergebnissen nicht erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten (Gerichtsvorsteher).In einem Provisorialverfahren wie jenem nach Paragraph 146, RDG ist eine hauptverhandlungsähnliche Vernehmung des Beschuldigten und ein (abschließender) Vorbehalt von Erhebungsergebnissen nicht erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten (Gerichtsvorsteher).
Entscheidungstexte
- Ds 2/93
Entscheidungstext OGH 23.06.1993 Ds 2/93
- Ds 8/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 Ds 8/95
- Ds 11/97
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 Ds 11/97
- Ds 8/00
Entscheidungstext OGH 07.11.2000 Ds 8/00
Auch
- Ds 2/15
Entscheidungstext OGH 08.01.2016 Ds 2/15
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0072840
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_0000DS00002_9300000_001