Rechtssatz RS0072851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072851
Geschäftszahl
Ds5/86; Ds7/10; Ds14/12; Ds4/14; Ds6/16
Entscheidungsdatum
02.12.2016
Rechtssatz
Schon der Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Beteiligung an einem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen anhängig ist, rechtfertigt seine Suspendierung vom Dienst nicht nur im dienstlichen Interesse, sondern auch zur Wahrung des Standesansehens. Ob die Anschuldigung stichhältig sind, wird im Strafverfahren zu klären sein; eigene Erhebungen oder Untersuchungen des Disziplinargerichts in dieser Richtung sind im Verfahren nach § 146 RDG ausgeschlossen.Schon der Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Beteiligung an einem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen anhängig ist, rechtfertigt seine Suspendierung vom Dienst nicht nur im dienstlichen Interesse, sondern auch zur Wahrung des Standesansehens. Ob die Anschuldigung stichhältig sind, wird im Strafverfahren zu klären sein; eigene Erhebungen oder Untersuchungen des Disziplinargerichts in dieser Richtung sind im Verfahren nach Paragraph 146, RDG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- Ds 5/86
Entscheidungstext OGH 16.07.1986 Ds 5/86
Veröff: SSt 57/52
- Ds 7/10
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 Ds 7/10
Vgl auch
- Ds 14/12
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 Ds 14/12
Ähnlich; Beisatz: Hier: Tatverdacht in Richtung § 302 Abs 1 StGB in zwei Fällen. (T1)
- Ds 4/14
Entscheidungstext OGH 04.12.2014 Ds 4/14
Auch
- Ds 6/16
Entscheidungstext OGH 02.12.2016 Ds 6/16
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0072851
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19860716_OGH0002_0000DS00005_8600000_001