Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Suspendierung
Suspendierung ohne mündliche Verhandlung
§ 146.Paragraph 146,
(1)Absatz eins,Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2,Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40048450