Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 146Paragraph 146
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
IV. ABSCHNITT.römisch vier. ABSCHNITT.
Suspendierung.
Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.
§ 146. (1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.Paragraph 146, (1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2,Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990
Dokumentnummer
NOR12104884
alte Dokumentnummer
N6199013424J