Rechtssatz RS0072854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072854
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
Im Verfahren über eine Klage, mit der ein Anspruch auf Sonderunterstützung geltend gemacht wird, sind die Bediensteten des Arbeitsamtes nur zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz befugt. Vor dem OGH steht hingegen die Befugnis zur Vertretung des beklagten Arbeitsamtes ausschließlich der Finanzprokuratur zu. Dieser ist daher die Revision zuzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072854
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_010OBS00012_8800000_003