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Entscheidung 10 ObS 12/88×

Entscheidung 10 ObS 12/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS12/88

Entscheidungsdatum

10.05.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Monika Fischer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton K***, ohne Beschäftigung, 4850 Puchkirchen, Pichl 184, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*** V***, 4840 Vöcklabruck, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Sonderunterstützung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 1987, GZ 13 Rs 1120/87-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. August 1987, GZ 24 Cgs 1101/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Republik Österreich ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.414,88 (darin S 128,63 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Hälfteeigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Notariatsakt vom 30. Juni 1986 räumte er seiner Ehegattin, die Eigentümerin der anderen Hälfte ist, an dem zu dem Betrieb gehörenden Anteil an einer Liegenschaft auf unbestimmte Zeit das unentgeltliche Fruchtgenußrecht im Sinn der Paragraphen 509 bis 520 ABGB ein.

Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. Jänner 1987 eine Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz-SUG). Mit einem als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bezeichneten, am 16. März 1987 bei der beklagten Partei abgefertigten Schriftstück wurde ihm bekanntgegeben, daß "auf Grund der Unterlagen und der gesetzlichen Bestimmungen" die ihm gebührende Leistung mit S 10.275,-- monatlich bemessen worden sei. Aufgrund seines Antrags entschied die beklagte Partei mit Bescheid vom 15. Mai 1987, daß auf die dem Kläger gebührende Sonderunterstützung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SUG ein monatlicher Betrag von S 607,-- angerechnet wird, weil er seiner Ehegattin das angeführte Fruchtgenußrecht eingeräumt habe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. Mai 1987 zugestellt. Mit seiner an einem dem Akt nicht zu entnehmenden Tag zur Post gegebenen, am 11. Juni 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Sonderunterstützung ohne Anrechnung "eines fingierten Einkommens aus übergebener Landwirtschaft" zu bezahlen. Er vertritt die Ansicht, daß in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen die Anrechnung nicht vorgesehen sei.

Die beklagte Partei wendete ein, daß die Anrechnung auf Grund des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG gerechtfertigt sei. Diese Bestimmung sei anzuwenden, weil in dem im Paragraph 5, Absatz 3, SUG erwähnten

Paragraph 292, Absatz 4, ASVG hierauf verwiesen werde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 292, Absatz 8, ASVG sei auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, SUG bzw. des Paragraph 292, Absatz 4, Litera l, ASVG auch für die Berechnung der Sonderunterstützung heranzuziehen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes anschloß. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist rechtzeitig, obwohl sie frühestens am 15. Jänner 1988 zur Post gegeben wurde, die Revision dem Bediensteten des Landesarbeitsamtes, der die beklagte Partei im Verfahren vor den Unterinstanzen vertrat, aber schon am 10. Dezember 1987 zugestellt worden war. Hiedurch wurde jedoch die Frist zur Beantwortung der Revision nicht in Gang gesetzt, weil gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkuraturG vor dem Obersten Gerichtshof - anders als gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG vor den Gerichten erster und zweiter Instanz - die Finanzprokuratur ausschließlich zur Vertretung der beklagten Partei befugt ist. Die Revision hätte daher ihr zugestellt werden müssen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu prüfen war zunächst, ob die Klage rechtzeitig eingebracht wurde. Bei der Sonderunterstützung handelt es sich nicht um eine Leistung der Pensionsversicherung, zumal sie bei der Aufzählung der Sozialrechtssachen im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, ASGG solchen Leistungen, die unter die Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle fallen, gegenübergestellt wird. Die Frist zur Einbringung der Klage betrug daher gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ASGG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Sie wäre jedenfalls gewahrt, wenn darüber, ob wegen der Überlassung der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes Einkommen auf die dem Kläger gebührende Sonderunterstützung anzurechnen ist, erstmals mit dem Bescheid vom 15. Mai 1987 entschieden worden wäre. Wäre aber schon das als "Mitteilung" bezeichnete, am 16. März 1987 abgefertigte Schriftstück als Bescheid zu werten, könnte ohne weitere Erhebungen nicht gesagt werden, ob der Kläger die Frist zur Einbringung der Klage, die dann mit der Zustellung dieses Schriftstückes zu laufen begonnen hätte, eingehalten hat. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch - ebenso wie offensichtlich schon die Parteien und die Vorinstanzen - der Meinung, daß das als "Mitteilung" bezeichnete Schriftstück keinen Bescheid enthielt. Dabei war zu beachten, daß gemäß Paragraph 13, SUG in der Fassung BGBl. 1985/568 für das Verfahren auf Gewährung der Sonderunterstützung Paragraph 47, Absatz eins, AlVG anzuwenden ist. Dort wird aber zwischen einer "Mitteilung" über die Anerkennung des Anspruchs, der offensichtlich nicht der Charakter eines Bescheides zukommen soll vergleiche EBzRV des AlVG 1949 747 BlgNR 5. Gesetzgebungsperiode 19; Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht 166; Frank-Ullrich, AlVG, Schriftenreihe des ÖGB Nr. 29, 217), und der Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides in den Fällen, in denen der Anspruch nicht anerkannt wird, unterschieden. Es ist somit davon auszugehen, daß der dem Kläger zugestellten "Mitteilung" nicht der Charakter eines Bescheides zukommen sollte, und ihr Inhalt zwingt auch nicht zur Annahme, daß es sich um einen Bescheid handelt. Die Frist zur Erhebung der Klage begann daher erst mit der Zustellung des Bescheides vom 15. Mai 1987 zu laufen. In diesem Fall wurde die Klage jedoch innerhalb der Frist von vier Wochen erhoben. Zu dem hier maßgebenden Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SUG wird im Paragraph 5, Absatz 3, dieses Gesetzes in der Fassung BGBl. 1985/568 bestimmt, daß jedes Einkommen des Arbeitslosen, ausgenommen die im Paragraph 292, Absatz 4, ASVG angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)pensionen, auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SUG berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.

Der Begriff des Einkommens wird, anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, Paragraph 149, Absatz 3, GSVG, Paragraph 140, Absatz 3, BSVG) und zum Teil auch in den Vorschriften über die Notstandshilfe vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, AlVG), im SUG nicht bestimmt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können darunter aber nur Geldleistungen oder geldwerte Leistungen verstanden werden, die dem Arbeitslosen zufließen.

Hier ist nicht aktenkundig, daß der Kläger solche Leistungen wegen der Einräumung des Fruchtgenußrechtes erhält, zumal das Fruchtgenußrecht nach dem Inhalt des Vertrages unentgeltlich eingeräumt wurde. Dieses Fruchtgenußrecht kann daher bei der Ermittlung des Einkommens nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dies aus einer besonderen gesetzlichen Vorschrift ergibt. In Betracht kommt hiefür bloß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG oder der damit übereinstimmende Paragraph 149, Absatz 7, GSVG oder Paragraph 140, Absatz 7, BSVG. Darin wird nämlich für den Fall, daß die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde, bestimmt, daß der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistung 21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen ist, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.

Der Oberste Gerichtshof vermag sich allerdings der von der beklagten Partei und den Vorinstanzen vertretenen Ansicht, daß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG auf Grund des Absatz 4, Litera l, dieser Bestimmung anzuwenden sei, nicht anzuschließen. Nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle haben bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens Leistungen aufgrund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes außer Betracht zu bleiben, wenn Absatz 8, zur Anwendung gelangt. Die Regelung setzt also voraus, daß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG anzuwenden ist, sagt aber nichts darüber aus, unter welchen Umständen dies zu geschehen hat. Es läßt sich zu dieser Frage daraus somit nichts gewinnen und es reicht nicht aus, daß im Paragraph 5, Absatz 3, SUG auf Paragraph 292, Absatz 4 und damit auch auf dessen Litera l, Bezug genommen wird.

Wohl ergibt sich die Anwendung des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG aber aus Paragraph 5, Absatz 2, SUG. Darin wird für den Fall, daß bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestünde, vorgesehen, daß die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen ist, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 292 bis 296 ASVG, der Paragraphen 149 bis 156 GSVG bzw der Paragraphen 140 bis 147 BSVG ergäbe. In einem solchen Fall wäre also insbesondere auch Paragraph 292, Absatz 8, ASVG oder Paragraph 149, Absatz 7, GSVG oder Paragraph 140, Absatz 7, BSVG anzuwenden. Es besteht kein sachlicher Grund, in diesem Punkt anders vorzugehen, wenn die Sonderunterstützung schon von vornherein den für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Richtsatz zumindest erreicht. Zwar handelt es sich bei der Sonderunterstützung um eine "Art Frühpension" (so die EBzRV der Nov. 1985 723 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 5). In dem hier zu behandelnden Zusammenhang besteht ein wesentlicher Unterschied zu einer Pension auf Grund des ASVG, GSVG oder BSVG aber darin, daß mit den in Paragraph 5, Absatz 3, SUG ausdrücklich bestimmten Ausnahmen jedes Einkommen zur Verminderung der Höhe der Sonderunterstützung führt, während bei den in Betracht kommenden Pensionen nur bestimmte Einkommen und auch diese zum Teil nicht voll, sondern nur mit einem bestimmten Betrag (s. Paragraph 94, ASVG, Paragraphen 60, 61, GSVG, Paragraphen 56, 57, BSVG) zu berücksichtigen sind. Für die Sonderunterstützung ist nicht zu erkennen, warum bei der Anrechnung des Einkommens eine Sonderunterstützung, die unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage festgesetzt wird, anders als eine Sonderunterstützung behandelt werden müßte, die von vornherein zumindest dem für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Richtsatz entspricht. Diese Unterscheidung mag bei einer Pension gerechtfertigt sein, weil es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, die zusammen mit der Pension und übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten dessen Existenzminimum sichern soll (Martinek, Zur Ausgleichszulage, VersRdSch. 1956, 229; Teschner in Tomandl, System, 3. ErgLfg. 406; 10 Ob S 115/87; 10 Ob S 13/88). Der Charakter der Sonderunterstützung ist hingegen unabhängig davon, ob sie unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage festgesetzt wird oder nicht, derselbe, zumal die hiedurch verursachten Kosten gemäß Paragraph 12, SUG immer aus denselben Mitteln zu bestreiten sind vergleiche für die Ausgleichszulage aber Paragraph 299, ASVG, Paragraph 156, GSVG und Paragraph 147, BSVG).

Ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber bei vergleichbaren Sachverhalten eine bestimmte Regelung in einem Fall unterließ, so ist eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen, die durch Analogie zu schließen ist (SZ 57/194 mwN). Dies führt hier dazu, daß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG oder Paragraph 149, Absatz 7, GSVG oder Paragraph 140, Absatz 7, BSVG nicht nur bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SUG, sondern allgemein bei der Festsetzung der Sonderunterstützung, und zwar in den nicht durch Paragraph 5, Absatz 2, SUG gedeckten Fällen analog, anzuwenden ist. Die Vorinstanzen kamen daher aus diesem Grund im Ergebnis zutreffend zur Auffassung, daß zu dem Einkommen, das gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SUG auf die dem Kläger gebührende Sonderunterstützung anzurechnen ist, der gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG ermittelte Betrag zählt. Dabei ist zwischen den Parteien die Annahme, daß die Einräumung des Fruchtgenußrechtes unter die in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestände fällt, ebensowenig strittig wie die Höhe des demnach anzurechnenden Betrages. Auch der Oberste Gerichtshof vermag in diesem Punkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu finden. Nicht zielführend ist es, wenn in der Revision der Anrechnung mit dem Argument entgegengetreten wird, daß Paragraph 292, Absatz 4, Litera l, ASVG, der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SUG bei der Ermittlung des auf die Sonderunterstützung anzurechnenden Einkommens zu beachten ist, die Anrechnung eines Einkommens auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verbiete. Diese Bestimmung kommt überhaupt nur zum Tragen, wenn Paragraph 292, Absatz 8, ASVG anzuwenden ist, setzt daher dessen Anwendung voraus und schließt sie demnach keinesfalls aus. Die Ansicht, daß die im Paragraph 292, Absatz 4, ASVG angeführten Einkommen unabhängig von den aus dieser Bestimmung sich ergebenden Einschränkungen von der Anrechnung ausgenommen seien, ergibt sich nicht zwingend aus Paragraph 5, Absatz 3, SUG und es stehen ihr die dargestellten Erwägungen entgegen, die für die analoge Anwendung des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG sprechen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b, ASGG. Die rechtlichen Schwierigkeiten des Revisionsverfahrens rechtfertigen den Zuspruch der Hälfte der nach dem RAT bemessenen Kosten des Klägers.

Anmerkung

E14051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00012.88.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19880510_OGH0002_010OBS00012_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008850 Rechtssatz 11.12.1984Zivilrecht
Analogie - Umkehrschluß. Der Umkehrschluß, der einer analogen Ausdehnung einer gesetzlichen Rechtsfolgeanordnung entgegensteht, ist allein dann begründet, wenn Zweck bzw. Wertung des Gesetzes nur auf den ausdrücklich vom Gesetz erfaßten Tatbestandsbereich z …
RS0072837 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Bei der Ermittlung des auf die Sonderunterstützung anzurechnenden Einkommens ist § 292 Abs 8 ASVG oder § 149 Abs 7 GSVG oder § 140 Abs 7 BSVG immer und also auch dann anzuwenden, wenn bei Anspruch eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitpension, Knappsch …
RS0072838 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Die vom Arbeitsamt dem Antragsteller übersandte "Mitteilung" über die Anerkennung des Anspruchs auf Sonderunterstützung ist kein Bescheid.
RS0072854 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Im Verfahren über eine Klage, mit der ein Anspruch auf Sonderunterstützung geltend gemacht wird, sind die Bediensteten des Arbeitsamtes nur zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz befugt. Vor dem OGH steht hingegen die Befugnis zur Vertr …
RS0085135 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Unter die im § 292 Abs 8 ASVG (§ 149 Abs 7 GSVG, § 140 Abs 7 BSVG) angeführten Tatbestände fällt auch die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes.
RS0085203 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Wegen der faktischen Verfügungsbeschränkung oder Reservierungspflicht des Vermieters können nur jene (früheren) Mietzinsreserven als Einkünfte im Sinne des Ausgleichszulagenrechtes gewertet werden, die nicht mehr zur Deckung von Kosten der Erhaltungsarbeite …
RS0085604 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Die Frist für die Klage, mit der ein Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem SonderunterstützungsG, BGBl 1973/642, geltend gemacht wird, beträgt vier Wochen.