Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu prüfen war zunächst, ob die Klage rechtzeitig eingebracht wurde. Bei der Sonderunterstützung handelt es sich nicht um eine Leistung der Pensionsversicherung, zumal sie bei der Aufzählung der Sozialrechtssachen im § 65 Abs 1 Z 6 ASGG solchen Leistungen, die unter die Z 1 dieser Gesetzesstelle fallen, gegenübergestellt wird. Die Frist zur Einbringung der Klage betrug daher gemäß § 67 Abs 2 ASGG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Sie wäre jedenfalls gewahrt, wenn darüber, ob wegen der Überlassung der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes Einkommen auf die dem Kläger gebührende Sonderunterstützung anzurechnen ist, erstmals mit dem Bescheid vom 15. Mai 1987 entschieden worden wäre. Wäre aber schon das als "Mitteilung" bezeichnete, am 16. März 1987 abgefertigte Schriftstück als Bescheid zu werten, könnte ohne weitere Erhebungen nicht gesagt werden, ob der Kläger die Frist zur Einbringung der Klage, die dann mit der Zustellung dieses Schriftstückes zu laufen begonnen hätte, eingehalten hat. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch - ebenso wie offensichtlich schon die Parteien und die Vorinstanzen - der Meinung, daß das als "Mitteilung" bezeichnete Schriftstück keinen Bescheid enthielt. Dabei war zu beachten, daß gemäß § 13 SUG idF BGBl. 1985/568 für das Verfahren auf Gewährung der Sonderunterstützung § 47 Abs 1 AlVG anzuwenden ist. Dort wird aber zwischen einer "Mitteilung" über die Anerkennung des Anspruchs, der offensichtlich nicht der Charakter eines Bescheides zukommen soll (vgl. EBzRV des AlVG 1949 747 BlgNR 5. GP 19; Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht 166; Frank-Ullrich, AlVG, Schriftenreihe des ÖGB Nr. 29, 217), und der Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides in den Fällen, in denen der Anspruch nicht anerkannt wird, unterschieden. Es ist somit davon auszugehen, daß der dem Kläger zugestellten "Mitteilung" nicht der Charakter eines Bescheides zukommen sollte, und ihr Inhalt zwingt auch nicht zur Annahme, daß es sich um einen Bescheid handelt. Die Frist zur Erhebung der Klage begann daher erst mit der Zustellung des Bescheides vom 15. Mai 1987 zu laufen. In diesem Fall wurde die Klage jedoch innerhalb der Frist von vier Wochen erhoben. Zu dem hier maßgebenden Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG wird im § 5 Abs 3 dieses Gesetzes idF BGBl. 1985/568 bestimmt, daß jedes Einkommen des Arbeitslosen, ausgenommen die im § 292 Abs 4 ASVG angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)pensionen, auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß § 5 Abs 2 SUG berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.Zu prüfen war zunächst, ob die Klage rechtzeitig eingebracht wurde. Bei der Sonderunterstützung handelt es sich nicht um eine Leistung der Pensionsversicherung, zumal sie bei der Aufzählung der Sozialrechtssachen im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, ASGG solchen Leistungen, die unter die Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle fallen, gegenübergestellt wird. Die Frist zur Einbringung der Klage betrug daher gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ASGG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Sie wäre jedenfalls gewahrt, wenn darüber, ob wegen der Überlassung der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes Einkommen auf die dem Kläger gebührende Sonderunterstützung anzurechnen ist, erstmals mit dem Bescheid vom 15. Mai 1987 entschieden worden wäre. Wäre aber schon das als "Mitteilung" bezeichnete, am 16. März 1987 abgefertigte Schriftstück als Bescheid zu werten, könnte ohne weitere Erhebungen nicht gesagt werden, ob der Kläger die Frist zur Einbringung der Klage, die dann mit der Zustellung dieses Schriftstückes zu laufen begonnen hätte, eingehalten hat. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch - ebenso wie offensichtlich schon die Parteien und die Vorinstanzen - der Meinung, daß das als "Mitteilung" bezeichnete Schriftstück keinen Bescheid enthielt. Dabei war zu beachten, daß gemäß Paragraph 13, SUG in der Fassung BGBl. 1985/568 für das Verfahren auf Gewährung der Sonderunterstützung Paragraph 47, Absatz eins, AlVG anzuwenden ist. Dort wird aber zwischen einer "Mitteilung" über die Anerkennung des Anspruchs, der offensichtlich nicht der Charakter eines Bescheides zukommen soll vergleiche EBzRV des AlVG 1949 747 BlgNR 5. Gesetzgebungsperiode 19; Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht 166; Frank-Ullrich, AlVG, Schriftenreihe des ÖGB Nr. 29, 217), und der Ausfolgung eines schriftlichen Bescheides in den Fällen, in denen der Anspruch nicht anerkannt wird, unterschieden. Es ist somit davon auszugehen, daß der dem Kläger zugestellten "Mitteilung" nicht der Charakter eines Bescheides zukommen sollte, und ihr Inhalt zwingt auch nicht zur Annahme, daß es sich um einen Bescheid handelt. Die Frist zur Erhebung der Klage begann daher erst mit der Zustellung des Bescheides vom 15. Mai 1987 zu laufen. In diesem Fall wurde die Klage jedoch innerhalb der Frist von vier Wochen erhoben. Zu dem hier maßgebenden Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SUG wird im Paragraph 5, Absatz 3, dieses Gesetzes in der Fassung BGBl. 1985/568 bestimmt, daß jedes Einkommen des Arbeitslosen, ausgenommen die im Paragraph 292, Absatz 4, ASVG angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)pensionen, auf die Sonderunterstützung anzurechnen ist. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SUG berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
Der Begriff des Einkommens wird, anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (§ 292 Abs 3 ASVG, § 149 Abs 3 GSVG, § 140 Abs 3 BSVG) und zum Teil auch in den Vorschriften über die Notstandshilfe (vgl. § 36 Abs 3 AlVG), im SUG nicht bestimmt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können darunter aber nur Geldleistungen oder geldwerte Leistungen verstanden werden, die dem Arbeitslosen zufließen.Der Begriff des Einkommens wird, anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG, Paragraph 149, Absatz 3, GSVG, Paragraph 140, Absatz 3, BSVG) und zum Teil auch in den Vorschriften über die Notstandshilfe vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, AlVG), im SUG nicht bestimmt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch können darunter aber nur Geldleistungen oder geldwerte Leistungen verstanden werden, die dem Arbeitslosen zufließen.
Hier ist nicht aktenkundig, daß der Kläger solche Leistungen wegen der Einräumung des Fruchtgenußrechtes erhält, zumal das Fruchtgenußrecht nach dem Inhalt des Vertrages unentgeltlich eingeräumt wurde. Dieses Fruchtgenußrecht kann daher bei der Ermittlung des Einkommens nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dies aus einer besonderen gesetzlichen Vorschrift ergibt. In Betracht kommt hiefür bloß § 292 Abs 8 ASVG oder der damit übereinstimmende § 149 Abs 7 GSVG oder § 140 Abs 7 BSVG. Darin wird nämlich für den Fall, daß die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde, bestimmt, daß der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistung 21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen ist, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.Hier ist nicht aktenkundig, daß der Kläger solche Leistungen wegen der Einräumung des Fruchtgenußrechtes erhält, zumal das Fruchtgenußrecht nach dem Inhalt des Vertrages unentgeltlich eingeräumt wurde. Dieses Fruchtgenußrecht kann daher bei der Ermittlung des Einkommens nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dies aus einer besonderen gesetzlichen Vorschrift ergibt. In Betracht kommt hiefür bloß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG oder der damit übereinstimmende Paragraph 149, Absatz 7, GSVG oder Paragraph 140, Absatz 7, BSVG. Darin wird nämlich für den Fall, daß die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde, bestimmt, daß der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistung 21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrunde zu legen ist, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich allerdings der von der beklagten Partei und den Vorinstanzen vertretenen Ansicht, daß § 292 Abs 8 ASVG auf Grund des Abs 4 lit l dieser Bestimmung anzuwenden sei, nicht anzuschließen. Nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle haben bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens Leistungen aufgrund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes außer Betracht zu bleiben, wenn Abs 8 zur Anwendung gelangt. Die Regelung setzt also voraus, daß § 292 Abs 8 ASVG anzuwenden ist, sagt aber nichts darüber aus, unter welchen Umständen dies zu geschehen hat. Es läßt sich zu dieser Frage daraus somit nichts gewinnen und es reicht nicht aus, daß im § 5 Abs 3 SUG auf § 292 Abs 4 und damit auch auf dessen lit l Bezug genommen wird.Der Oberste Gerichtshof vermag sich allerdings der von der beklagten Partei und den Vorinstanzen vertretenen Ansicht, daß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG auf Grund des Absatz 4, Litera l, dieser Bestimmung anzuwenden sei, nicht anzuschließen. Nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle haben bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens Leistungen aufgrund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes außer Betracht zu bleiben, wenn Absatz 8, zur Anwendung gelangt. Die Regelung setzt also voraus, daß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG anzuwenden ist, sagt aber nichts darüber aus, unter welchen Umständen dies zu geschehen hat. Es läßt sich zu dieser Frage daraus somit nichts gewinnen und es reicht nicht aus, daß im Paragraph 5, Absatz 3, SUG auf Paragraph 292, Absatz 4 und damit auch auf dessen Litera l, Bezug genommen wird.
Wohl ergibt sich die Anwendung des § 292 Abs 8 ASVG aber aus § 5 Abs 2 SUG. Darin wird für den Fall, daß bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestünde, vorgesehen, daß die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen ist, der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296 ASVG, der §§ 149 bis 156 GSVG bzw der §§ 140 bis 147 BSVG ergäbe. In einem solchen Fall wäre also insbesondere auch § 292 Abs 8 ASVG oder § 149 Abs 7 GSVG oder § 140 Abs 7 BSVG anzuwenden. Es besteht kein sachlicher Grund, in diesem Punkt anders vorzugehen, wenn die Sonderunterstützung schon von vornherein den für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Richtsatz zumindest erreicht. Zwar handelt es sich bei der Sonderunterstützung um eine "Art Frühpension" (so die EBzRV der Nov. 1985 723 BlgNR 16.GP 5). In dem hier zu behandelnden Zusammenhang besteht ein wesentlicher Unterschied zu einer Pension auf Grund des ASVG, GSVG oder BSVG aber darin, daß mit den in § 5 Abs 3 SUG ausdrücklich bestimmten Ausnahmen jedes Einkommen zur Verminderung der Höhe der Sonderunterstützung führt, während bei den in Betracht kommenden Pensionen nur bestimmte Einkommen und auch diese zum Teil nicht voll, sondern nur mit einem bestimmten Betrag (s. § 94 ASVG, §§ 60, 61 GSVG, §§ 56, 57 BSVG) zu berücksichtigen sind. Für die Sonderunterstützung ist nicht zu erkennen, warum bei der Anrechnung des Einkommens eine Sonderunterstützung, die unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage festgesetzt wird, anders als eine Sonderunterstützung behandelt werden müßte, die von vornherein zumindest dem für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Richtsatz entspricht. Diese Unterscheidung mag bei einer Pension gerechtfertigt sein, weil es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, die zusammen mit der Pension und übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten dessen Existenzminimum sichern soll (Martinek, Zur Ausgleichszulage, VersRdSch. 1956, 229; Teschner in Tomandl, System, 3. ErgLfg. 406; 10 Ob S 115/87; 10 Ob S 13/88). Der Charakter der Sonderunterstützung ist hingegen unabhängig davon, ob sie unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage festgesetzt wird oder nicht, derselbe, zumal die hiedurch verursachten Kosten gemäß § 12 SUG immer aus denselben Mitteln zu bestreiten sind (vgl. für die Ausgleichszulage aber § 299 ASVG, § 156 GSVG und § 147 BSVG).Wohl ergibt sich die Anwendung des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG aber aus Paragraph 5, Absatz 2, SUG. Darin wird für den Fall, daß bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestünde, vorgesehen, daß die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen ist, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 292 bis 296 ASVG, der Paragraphen 149 bis 156 GSVG bzw der Paragraphen 140 bis 147 BSVG ergäbe. In einem solchen Fall wäre also insbesondere auch Paragraph 292, Absatz 8, ASVG oder Paragraph 149, Absatz 7, GSVG oder Paragraph 140, Absatz 7, BSVG anzuwenden. Es besteht kein sachlicher Grund, in diesem Punkt anders vorzugehen, wenn die Sonderunterstützung schon von vornherein den für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Richtsatz zumindest erreicht. Zwar handelt es sich bei der Sonderunterstützung um eine "Art Frühpension" (so die EBzRV der Nov. 1985 723 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 5). In dem hier zu behandelnden Zusammenhang besteht ein wesentlicher Unterschied zu einer Pension auf Grund des ASVG, GSVG oder BSVG aber darin, daß mit den in Paragraph 5, Absatz 3, SUG ausdrücklich bestimmten Ausnahmen jedes Einkommen zur Verminderung der Höhe der Sonderunterstützung führt, während bei den in Betracht kommenden Pensionen nur bestimmte Einkommen und auch diese zum Teil nicht voll, sondern nur mit einem bestimmten Betrag (s. Paragraph 94, ASVG, Paragraphen 60, 61, GSVG, Paragraphen 56, 57, BSVG) zu berücksichtigen sind. Für die Sonderunterstützung ist nicht zu erkennen, warum bei der Anrechnung des Einkommens eine Sonderunterstützung, die unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage festgesetzt wird, anders als eine Sonderunterstützung behandelt werden müßte, die von vornherein zumindest dem für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Richtsatz entspricht. Diese Unterscheidung mag bei einer Pension gerechtfertigt sein, weil es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)charakter handelt, die zusammen mit der Pension und übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten dessen Existenzminimum sichern soll (Martinek, Zur Ausgleichszulage, VersRdSch. 1956, 229; Teschner in Tomandl, System, 3. ErgLfg. 406; 10 Ob S 115/87; 10 Ob S 13/88). Der Charakter der Sonderunterstützung ist hingegen unabhängig davon, ob sie unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage festgesetzt wird oder nicht, derselbe, zumal die hiedurch verursachten Kosten gemäß Paragraph 12, SUG immer aus denselben Mitteln zu bestreiten sind vergleiche für die Ausgleichszulage aber Paragraph 299, ASVG, Paragraph 156, GSVG und Paragraph 147, BSVG).
Ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber bei vergleichbaren Sachverhalten eine bestimmte Regelung in einem Fall unterließ, so ist eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen, die durch Analogie zu schließen ist (SZ 57/194 mwN). Dies führt hier dazu, daß § 292 Abs 8 ASVG oder § 149 Abs 7 GSVG oder § 140 Abs 7 BSVG nicht nur bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß § 5 Abs 2 SUG, sondern allgemein bei der Festsetzung der Sonderunterstützung, und zwar in den nicht durch § 5 Abs 2 SUG gedeckten Fällen analog, anzuwenden ist. Die Vorinstanzen kamen daher aus diesem Grund im Ergebnis zutreffend zur Auffassung, daß zu dem Einkommen, das gemäß § 5 Abs 3 SUG auf die dem Kläger gebührende Sonderunterstützung anzurechnen ist, der gemäß § 292 Abs 8 ASVG ermittelte Betrag zählt. Dabei ist zwischen den Parteien die Annahme, daß die Einräumung des Fruchtgenußrechtes unter die in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestände fällt, ebensowenig strittig wie die Höhe des demnach anzurechnenden Betrages. Auch der Oberste Gerichtshof vermag in diesem Punkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu finden. Nicht zielführend ist es, wenn in der Revision der Anrechnung mit dem Argument entgegengetreten wird, daß § 292 Abs 4 lit l ASVG, der gemäß § 5 Abs 3 SUG bei der Ermittlung des auf die Sonderunterstützung anzurechnenden Einkommens zu beachten ist, die Anrechnung eines Einkommens auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verbiete. Diese Bestimmung kommt überhaupt nur zum Tragen, wenn § 292 Abs 8 ASVG anzuwenden ist, setzt daher dessen Anwendung voraus und schließt sie demnach keinesfalls aus. Die Ansicht, daß die im § 292 Abs 4 ASVG angeführten Einkommen unabhängig von den aus dieser Bestimmung sich ergebenden Einschränkungen von der Anrechnung ausgenommen seien, ergibt sich nicht zwingend aus § 5 Abs 3 SUG und es stehen ihr die dargestellten Erwägungen entgegen, die für die analoge Anwendung des § 292 Abs 8 ASVG sprechen.Ist kein Grund dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber bei vergleichbaren Sachverhalten eine bestimmte Regelung in einem Fall unterließ, so ist eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen, die durch Analogie zu schließen ist (SZ 57/194 mwN). Dies führt hier dazu, daß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG oder Paragraph 149, Absatz 7, GSVG oder Paragraph 140, Absatz 7, BSVG nicht nur bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SUG, sondern allgemein bei der Festsetzung der Sonderunterstützung, und zwar in den nicht durch Paragraph 5, Absatz 2, SUG gedeckten Fällen analog, anzuwenden ist. Die Vorinstanzen kamen daher aus diesem Grund im Ergebnis zutreffend zur Auffassung, daß zu dem Einkommen, das gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SUG auf die dem Kläger gebührende Sonderunterstützung anzurechnen ist, der gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG ermittelte Betrag zählt. Dabei ist zwischen den Parteien die Annahme, daß die Einräumung des Fruchtgenußrechtes unter die in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestände fällt, ebensowenig strittig wie die Höhe des demnach anzurechnenden Betrages. Auch der Oberste Gerichtshof vermag in diesem Punkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu finden. Nicht zielführend ist es, wenn in der Revision der Anrechnung mit dem Argument entgegengetreten wird, daß Paragraph 292, Absatz 4, Litera l, ASVG, der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SUG bei der Ermittlung des auf die Sonderunterstützung anzurechnenden Einkommens zu beachten ist, die Anrechnung eines Einkommens auf Grund der Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes verbiete. Diese Bestimmung kommt überhaupt nur zum Tragen, wenn Paragraph 292, Absatz 8, ASVG anzuwenden ist, setzt daher dessen Anwendung voraus und schließt sie demnach keinesfalls aus. Die Ansicht, daß die im Paragraph 292, Absatz 4, ASVG angeführten Einkommen unabhängig von den aus dieser Bestimmung sich ergebenden Einschränkungen von der Anrechnung ausgenommen seien, ergibt sich nicht zwingend aus Paragraph 5, Absatz 3, SUG und es stehen ihr die dargestellten Erwägungen entgegen, die für die analoge Anwendung des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG sprechen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 und 2 lit b ASGG. Die rechtlichen Schwierigkeiten des Revisionsverfahrens rechtfertigen den Zuspruch der Hälfte der nach dem RAT bemessenen Kosten des Klägers.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b, ASGG. Die rechtlichen Schwierigkeiten des Revisionsverfahrens rechtfertigen den Zuspruch der Hälfte der nach dem RAT bemessenen Kosten des Klägers.