Rechtssatz RS0072958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072958
Entscheidungsdatum
21.09.1995
Norm
StadtErnG §7 Abs2
StadtErnG §7 Abs3
StadtErnG §31 Abs3
Rechtssatz
§ 7 Abs 2 StadtErnG bezieht sich nur auf Assanierungsmaßnahmen, wohingegen es sich bei der Anbotspflicht und Genehmigungspflicht um rechtliche Instrumentarien, Assanierungsmittel, handelt, deren Anwendbarkeit aber nicht auf tatsächliche Assanierungsmaßnahmen bedürftiger Liegenschaften beschränkt ist. Folgerichtig stellt die für die grundbücherliche Durchführung von Rechtsgeschäften maßgebende Bestimmung des § 31 Abs 3 StadtErnG überhaupt nicht auf einen Ausnahmebescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG ab.Paragraph 7, Absatz 2, StadtErnG bezieht sich nur auf Assanierungsmaßnahmen, wohingegen es sich bei der Anbotspflicht und Genehmigungspflicht um rechtliche Instrumentarien, Assanierungsmittel, handelt, deren Anwendbarkeit aber nicht auf tatsächliche Assanierungsmaßnahmen bedürftiger Liegenschaften beschränkt ist. Folgerichtig stellt die für die grundbücherliche Durchführung von Rechtsgeschäften maßgebende Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG überhaupt nicht auf einen Ausnahmebescheid nach Paragraph 7, Absatz 3, StadtErnG ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072958
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00051_9500000_001