Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der betroffenen Gemeinde das Rekursrecht gegen einen Beschluß zusteht, mit dem entgegen § 31 Abs 3 StadtErnG eine Eintragung in das Grundbuch bewilligt wird (NZ 1992, 279/248).Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der betroffenen Gemeinde das Rekursrecht gegen einen Beschluß zusteht, mit dem entgegen Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG eine Eintragung in das Grundbuch bewilligt wird (NZ 1992, 279/248).
Mit der Erklärung zum Assanierungsgebiet im Sinne des § 1 Abs 1 StadtErnG BGBl 1974/287 durch VO der Landesregierung (hier: Teile des 2. Wiener Gemeindebezirkes durch die VO LGBl 1991/21, darunter auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft) sind - soweit nicht nach § 2 StadtErnG als genereller Ausnahmebestimmung keinerlei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ergriffen werden dürfen - verschiedene, im StadtErnG geregelte Rechtsfolgen mit je verschieden geregelten Ausnahmen verbunden, so zB:Mit der Erklärung zum Assanierungsgebiet im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StadtErnG BGBl 1974/287 durch VO der Landesregierung (hier: Teile des 2. Wiener Gemeindebezirkes durch die VO LGBl 1991/21, darunter auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft) sind - soweit nicht nach Paragraph 2, StadtErnG als genereller Ausnahmebestimmung keinerlei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ergriffen werden dürfen - verschiedene, im StadtErnG geregelte Rechtsfolgen mit je verschieden geregelten Ausnahmen verbunden, so zB:
a) die Durchführung der Assanierungsmaßnahmen selbst, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 2 lit a bis d StadtErnG gegeben sind, über deren Vorliegen die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden hat (§ 7 Abs 3 leg cit);a) die Durchführung der Assanierungsmaßnahmen selbst, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a bis d StadtErnG gegeben sind, über deren Vorliegen die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden hat (Paragraph 7, Absatz 3, leg cit);
b) die Anbotsverpflichtung nach § 8 Abs 1 StadtErnG, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 8 Abs 2 StadtErnG erfüllt sind (§ 8 Abs 2 leg cit);b) die Anbotsverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, StadtErnG, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des Paragraph 8, Absatz 2, StadtErnG erfüllt sind (Paragraph 8, Absatz 2, leg cit);
c) die Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte - darunter die Übertragung des Eigentums - betreffend der im Assanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 9 Abs 2 StadtErnG, sofern nicht einer der in § 9 Abs 3 StadtErnG geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist;c) die Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte - darunter die Übertragung des Eigentums - betreffend der im Assanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach Paragraph 9, Absatz 2, StadtErnG, sofern nicht einer der in Paragraph 9, Absatz 3, StadtErnG geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist;
d) gemäß § 31 Abs 3 StadtErnG die Erfüllung folgender, über die sonstigen Voraussetzungen für die Verbücherung von Rechtsgeschäften hinausgehender Bedingungen im Falle der grundbücherlichen Durchführung von Rechtsgeschäften im Sinne des § 9 StadtErnG, nämlich das Vorliegend) gemäß Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG die Erfüllung folgender, über die sonstigen Voraussetzungen für die Verbücherung von Rechtsgeschäften hinausgehender Bedingungen im Falle der grundbücherlichen Durchführung von Rechtsgeschäften im Sinne des Paragraph 9, StadtErnG, nämlich das Vorliegen
1. eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder
2. einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde, daß das Rechtsgeschäft gemäß § 9 Abs 3 StadtErnG nicht genehmigungspflichtig ist oder2. einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde, daß das Rechtsgeschäft gemäß Paragraph 9, Absatz 3, StadtErnG nicht genehmigungspflichtig ist oder
3. eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 29 Abs 2 StadtErnG (Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen der Vertrag mit der Gemeinde zustande gekommen ist, wenn diese das nach § 8 StadtErnG gestellte Anbot des Verkäufers nicht unverändert annehmen wollte) oder im Sinne des § 2 Abs 2 StadtErnG (generelle Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG).3. eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, StadtErnG (Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen der Vertrag mit der Gemeinde zustande gekommen ist, wenn diese das nach Paragraph 8, StadtErnG gestellte Anbot des Verkäufers nicht unverändert annehmen wollte) oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, StadtErnG (generelle Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG).
Schon diese Gesetzessystematik zeigt, daß ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG, der feststellt, daß sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs 2 lit d StadtErnG), nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen darstellt, weil für die einzelnen im StadtErnG vorgesehenen Maßnahmen jeweils eine gesonderte Ausnahmeregelung normiert ist. Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG hat daher auch nicht zur Folge, daß die in § 31 Abs 3 StadtErnG geregelten Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages betreffend eine im Assanierungsgebiet gelegene Liegenschaft nicht erfüllt sein müßten.Schon diese Gesetzessystematik zeigt, daß ein Bescheid nach Paragraph 7, Absatz 3, StadtErnG, der feststellt, daß sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, StadtErnG), nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen darstellt, weil für die einzelnen im StadtErnG vorgesehenen Maßnahmen jeweils eine gesonderte Ausnahmeregelung normiert ist. Ein Bescheid nach Paragraph 7, Absatz 3, StadtErnG hat daher auch nicht zur Folge, daß die in Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG geregelten Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages betreffend eine im Assanierungsgebiet gelegene Liegenschaft nicht erfüllt sein müßten.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, folgend der nicht näher begründeten Ansicht von Bujatti/Kazda, Das Stadterneuerungs- und das Bodenbeschaffungsgesetz, 6 (Anm 2 zu § 1 StadtErnG), daß ua auch die Anbotsverpflichtung nach § 8 StadtErnG und die Genehmigungspflichtigkeit von Rechtsgeschäften nach § 9 StadtErnG Assanierungsmaßnahmen seien, sind die Rechtsfolgen nach den §§ 8 und 9 StadtErnG mit der Lage des betreffenden Grundstückes im Assanierungsgebiet unabhängig davon verbunden, ob die Baulichkeiten auf dem betreffenden Grundstück einer Assanierung bedürfen oder nicht und daher im letztgenannten Fall bescheidmäßig von den Assanierungsmaßnahmen ausgenommen werden. Dies folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut selbst, nach dem die Gemeinde von dem nach § 8 StadtErnG gestellten Anbot nicht nur zu Assanierungszwecken Gebrauch machen kann, sondern auch deswegen, weil sie das Grundstück für von ihr wahrzunehmende öffentliche Zwecke benötigt, insbesondere im Zusammenhang mit der örtlichen Raumplanung (§ 8 Abs 1 Satz 2 StadtErnG). Assanierungsmaßnahmen sind eben tatsächliche Handlungen zur Beseitigung der Assanierungsbedürftigkeit; nur auf solche bezieht sich § 7 Abs 2 StadtErnG, wogegen es sich bei der Anbots- und Genehmigungspflicht um rechtliche Instrumentarien, Assanierungsmittel, handelt, deren Anwendbarkeit aber nicht auf tatsächlicher Assanierungsmaßnahmen bedürftige Liegenschaften beschränkt ist (Geuder, Assanierungsrecht, 126 f). Folgerichtig stellt die für die grundbücherliche Durchführung von Rechtsgeschäften maßgebende Bestimmung des § 31 Abs 3 StadtErnG überhaupt nicht auf einen Ausnahmebescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG ab.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, folgend der nicht näher begründeten Ansicht von Bujatti/Kazda, Das Stadterneuerungs- und das Bodenbeschaffungsgesetz, 6 Anmerkung 2 zu Paragraph eins, StadtErnG), daß ua auch die Anbotsverpflichtung nach Paragraph 8, StadtErnG und die Genehmigungspflichtigkeit von Rechtsgeschäften nach Paragraph 9, StadtErnG Assanierungsmaßnahmen seien, sind die Rechtsfolgen nach den Paragraphen 8 und 9 StadtErnG mit der Lage des betreffenden Grundstückes im Assanierungsgebiet unabhängig davon verbunden, ob die Baulichkeiten auf dem betreffenden Grundstück einer Assanierung bedürfen oder nicht und daher im letztgenannten Fall bescheidmäßig von den Assanierungsmaßnahmen ausgenommen werden. Dies folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut selbst, nach dem die Gemeinde von dem nach Paragraph 8, StadtErnG gestellten Anbot nicht nur zu Assanierungszwecken Gebrauch machen kann, sondern auch deswegen, weil sie das Grundstück für von ihr wahrzunehmende öffentliche Zwecke benötigt, insbesondere im Zusammenhang mit der örtlichen Raumplanung (Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 StadtErnG). Assanierungsmaßnahmen sind eben tatsächliche Handlungen zur Beseitigung der Assanierungsbedürftigkeit; nur auf solche bezieht sich Paragraph 7, Absatz 2, StadtErnG, wogegen es sich bei der Anbots- und Genehmigungspflicht um rechtliche Instrumentarien, Assanierungsmittel, handelt, deren Anwendbarkeit aber nicht auf tatsächlicher Assanierungsmaßnahmen bedürftige Liegenschaften beschränkt ist (Geuder, Assanierungsrecht, 126 f). Folgerichtig stellt die für die grundbücherliche Durchführung von Rechtsgeschäften maßgebende Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG überhaupt nicht auf einen Ausnahmebescheid nach Paragraph 7, Absatz 3, StadtErnG ab.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs 3 StadtErnG der zutreffende antragsabweisende Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG der zutreffende antragsabweisende Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.