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Rechtssatz RS0072962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0072962

Geschäftszahl

5Ob51/95

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Norm

StadtErnG §7 Abs3
StadtErnG §13 Abs3

Rechtssatz

Ein Bescheid nach Paragraph 7, Absatz 3, StadtErnG, der feststellt, dass sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, StadtErnG), stellt nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierunggebiet verbundenen Rechtsfolgen dar, weil für die einzelnen im StadtErnG vorgesehenen Maßnahmen jeweils eine gesonderte Ausnahmeregelung normiert ist. Ein Bescheid nach Paragraph 7, Absatz 3, StadtErnG hat daher auch nicht zur Folge, dass die in Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG geregelten Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages betreffend eine im Assanierungsgebiet gelegene Liegenschaft nicht erfüllt sein müssten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 51/95
    Veröff: SZ 68/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00051_9500000_002