Rechtssatz RS0072962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072962
Entscheidungsdatum
21.09.1995
Norm
StadtErnG §7 Abs3
StadtErnG §13 Abs3
Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG, der feststellt, dass sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs 2 lit d StadtErnG), stellt nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierunggebiet verbundenen Rechtsfolgen dar, weil für die einzelnen im StadtErnG vorgesehenen Maßnahmen jeweils eine gesonderte Ausnahmeregelung normiert ist. Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG hat daher auch nicht zur Folge, dass die in § 31 Abs 3 StadtErnG geregelten Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages betreffend eine im Assanierungsgebiet gelegene Liegenschaft nicht erfüllt sein müssten.Ein Bescheid nach Paragraph 7, Absatz 3, StadtErnG, der feststellt, dass sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, StadtErnG), stellt nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierunggebiet verbundenen Rechtsfolgen dar, weil für die einzelnen im StadtErnG vorgesehenen Maßnahmen jeweils eine gesonderte Ausnahmeregelung normiert ist. Ein Bescheid nach Paragraph 7, Absatz 3, StadtErnG hat daher auch nicht zur Folge, dass die in Paragraph 31, Absatz 3, StadtErnG geregelten Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages betreffend eine im Assanierungsgebiet gelegene Liegenschaft nicht erfüllt sein müssten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072962
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00051_9500000_002