Rechtssatz RS0072968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072968
Entscheidungsdatum
21.09.1995
Norm
StadtErnG §8, StadtErnG §9
Rechtssatz
Die Rechtsfolgen nach den §§ 8 und 9 StadtErnG sind mit der Lage des betreffenden Grundstückes im Assanierungsgebiet unabhängig davon verbunden, ob die Baulichkeiten auf dem betreffenden Grundstück einer Assanierung bedürfen oder nicht und daher im letztgenannten Fall bescheidmäßig von Assanierungsmaßnahmen ausgenommen werden (unter Ablehnung der Ansicht von Bujatti/Kazda, Das StadtErnG und das BodenbeschaffungsG, 6).Die Rechtsfolgen nach den Paragraphen 8 und 9 StadtErnG sind mit der Lage des betreffenden Grundstückes im Assanierungsgebiet unabhängig davon verbunden, ob die Baulichkeiten auf dem betreffenden Grundstück einer Assanierung bedürfen oder nicht und daher im letztgenannten Fall bescheidmäßig von Assanierungsmaßnahmen ausgenommen werden (unter Ablehnung der Ansicht von Bujatti/Kazda, Das StadtErnG und das BodenbeschaffungsG, 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072968
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00051_9500000_003