Rechtssatz RS0073014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073014
Entscheidungsdatum
07.03.1991
Rechtssatz
Auch nach Art 18 Schweizer OR sind Willenserklärungen so auszulegen, wie ihr Empfänger sie als vernünftiger und korrekter Mann in guten Treuen verstehen durfte; bei der Auslegung ist die Verkehrssitte zu berücksichtigen, und, wenn bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses Fragen auftauchen, die von den Parteien nicht vorausgesehen und daher auch nicht geregelt wurden, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit richterlicher Vertragsergänzung vorzugehen.Auch nach Artikel 18, Schweizer OR sind Willenserklärungen so auszulegen, wie ihr Empfänger sie als vernünftiger und korrekter Mann in guten Treuen verstehen durfte; bei der Auslegung ist die Verkehrssitte zu berücksichtigen, und, wenn bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses Fragen auftauchen, die von den Parteien nicht vorausgesehen und daher auch nicht geregelt wurden, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit richterlicher Vertragsergänzung vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 398/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 398/85
Veröff: ÖBl 1986,92 (Harald Schmidt) = GRURInt 1987,50
- 8 Ob 39/89
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 8 Ob 39/89
Auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt das Vertrauensprinzip, die Auslegung nach Treu und Glauben, eine rein grammatikalische Auslegung ist nicht zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073014
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00398_8500000_003