Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß der Generalversammlung vom 26.9.1983 wurde die zu B 27.018 des (damaligen) Handelsregisters beim Erstgericht eingetragene H***** Gesellschaft mbH (alte H***** Gesellschaft mbH) mit der dort zu B 27.017 registrierten E***** Gesellschaft mbH als aufnehmender Firma verschmolzen; die aufgenommene Gesellschaft wurde im Register gelöscht. Die Firma der aufnehmenden Gesellschaft wurde am 26.9.1983 in H***** Gesellschaft mbH, am 22.4.1985 in C***** Gesellschaft mbH und am 3.2.1987 in V***** Gesellschaft mbH, der zunächst beklagten Partei dieses Verfahrens, geändert. Über das Vermögen dieser GmbH wurde während dieses Rechtsstreites mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.1.1988 zur AZ 5 S 3/88 der Konkurs eröffnet; Rechtsanwalt Dr. A. P***** wurde zum Masseverwalter bestellt.
Die klagende Partei schloß am 1.2.1983 mit der (alten) H***** Gesellschaft mbH und am 3.2.1983 mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (unter der damaligen Firmenbezeichnung E***** Gesellschaft mbH) je einen - inzwischen
aufgekündigten - Beratungsvertrag ab, dessen Punkt 3 b lautete:
"Vorschläge von E*****, die geeignet sind, Rückerstattungen und/oder Einsparungen von Energiekosten herbeizuführen, vergüten wir nach Amortisation der Bearbeitungsgebühr mit einem Beteiligungshonorar in der Höhe von 50 % von den erzielten Rückerstattungen und Einsparungen für die Dauer von 60 Monaten. Ausgenommen sind Rückerstattungen und Einsparungen, die sich ausschließlich aus von E*****-Empfehlungen nicht mitbeeinflußten Tarif - und/oder Preissenkungen unserer Energieversorgungsunternehmen ergeben. Die Vorschläge der E***** werden wir durchführen oder innerhalb von 2 Monaten schriftlich ablehnen. Ist die Realisierung von Vorschlägen mit Investitionen verbunden, beginnt die E*****-Beteiligung erst nach Verrechnung der Investitionen mit den erzielten Einsparungen. Die E*****-Beteiligung erfaßt nur solche Rückerstattungen und Einsparungen, die sich auf unsere Energiekosten erstmalig nach Eingang der E*****-Voschläge bei uns auswirken."
Am 2.8.1983 übermittelten die W***** der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein ab 1.6.1983 wirksames Erdgaslieferübereinkommen (= "Sondervereinbarung") über einen günstigeren Tarif.
In dem zwischen den Streitteilen zur AZ 11 Cg 111/84 des Erstgerichtes geführten Rechtsstreit (= Vorverfahren) wurde das Begehren der klagenden Partei auf Entgelt für diese von der beklagten Partei mit den W***** geschlossene "Sondervereinbarung" und daraus hervorgehende Energiekosteneinsparungen ab dem 1.6.1983 rechtskräftig im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der klagenden Partei sei der Beweis mißlungen, daß die beklagte Partei diese Sondervereinbarung unter Mithilfe der klagenden Partei abgeschlossen habe. Nach den Urteilsfeststellungen war der über Initiative der klagenden Partei von der beklagten Partei verfaßte und abgesendete Antrag in der zuständigen Abteilung der W***** nicht eingelangt, die Sondervereinbarung war vielmehr mit Vornahme der Umstellung der Produktion der beklagten Partei auf ein neues Verfahren "automatisch" zustandegekommen. Überdies seien die Einsparungen von Energiekosten durch Umstellungen im Werk A***** von der Honorarregelung überhaupt ausgenommen gewesen.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die klagende Partei zuletzt nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei die Feststellung (Klageeinschränkung ON 7 AS 44 und Klageumstellung ON 27 AS 197), daß die von ihr im Betrag von S 788.471,06 (inkl. Nebengebühren) angemeldete und vom Masseverwalter bestrittene Forderung in Höhe von S 551.361,01 sA als 50%iges Beteiligungshonorar für von den W***** der beklagten Partei gewährte Rückerstattungen zu Recht bestehe. Im einzelnen ergebe sich diese Forderung a) aus der Gutschrift von S 904.500,-
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer für die Zeit vor dem 1.6.1983, weil die klagende Partei in ihrem Berichtschreiben vom 2.5.1983 Beilage ./H ausdrücklich an die beklagte Partei die Empfehlung erteilt habe, von den W***** eine rückwirkende Anwendung einer Sondervereinbarung zu fordern, und b) aus der Rückvergütung pro Oktober 1983 von S 8.661,01. Die Rückverrechnung für das Jahr 1982 sei nicht aufgrund eines auf Investitionen zurückzuführenden Mehrverbrauches der beklagten Partei erfolgt, sondern wegen einer Mehrproduktion noch vor der getätigten Investitionen.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, die klagende Partei treffe an den beiden Rückverrechnungen durch die W***** zugunsten der beklagten Partei kein Verdienst, sie habe vielmehr durch ihre Stellungnahmen die Verhandlungsposition der beklagten Partei sogar erschwert. Beide Gutschriften seien von der klagenden Partei weder verursacht noch mitbeeinflußt worden. Im übrigen handle es sich um eine von der Anwendbarkeit der genannten Verträge überhaupt ausgenommene Regelung. Der Mehrverbrauch sei wohl vor Abschluß der Investitionen, aber nur mit Rücksicht auf die geplanten und schließlich durchgeführten Investitionen eingetreten.
Außer Streit steht, daß die Vertragsformulierung durch die klagende Partei und die Gutschrift der W***** ***** über die tatsächlich gewährte Rückvergütung nach dem 31.5.1983 erfolgte. Die mangels Rechtswahl der Parteien vorgenommene Anwendung schweizerischen Rechtes auf diese Rechtssache blieb von den Parteien im dritten Rechtsgang unbestritten.
Das Erstgericht gab auch im nunmehrigen (dritten) Rechtsgang dem Feststellungsbegehren lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von S 8.661,01 sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht hielt keine der Berufungen für gerechtfertigt. Es stellte nach Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt fest:
Klaus B*****, der Vertreter der klagenden Partei, brachte die Streitteile Ende des Jahres 1982 in geschäftlichen Kontakt. Hans Jürgen Sch*****, dem damaligen Finanzdirektor der beklagten Partei war die klagende Partei von seiner Tätigkeit in der Schweiz her bekannt. Wegen eines bei der beklagten Partei angelaufenen Investitionsprogrammes wollte er die Übernahme der Kontrolle ihres Energieverbrauches durch einen unbeteiligten Dritten und erhoffte die Entdeckung neuer Einsparungsmöglichkeiten. Aus diesem Grunde informierte er Klaus B***** über das laufende Investitionsprojekt. Im Februar 1983 kam es sodann zum Abschluß des Beratungsvertrages Beilage ./F. Bereits vorher war zwischen Klaus B***** und Hans Jürgen Sch***** ausdrücklich besprochen worden, daß Energieeinsparungen auf Grund der schon in Gang befindlichen Investitionen in der Gießerei vom Vertrag ausgenommen sind. Dabei wurde die Frage, ob bereits eigene Maßnahmen bei den W***** zur Tarifreduzierung eingeleitet worden seien, mit "nein" beantwortet. Ursprünglich erzeugte die beklagte Partei Grauguß und Stahlguß. Im Jahre 1981 wurde die Graußguß-Produktion aus betriebswirtschaftlichen Gründen eingestellt und die Stahlgußproduktion von rund 3.000 auf rund 6.000 Jahrestonnen erhöht. Dazu war die Verlegung größerer Leitungen, ein neuer Ofen und die Erneuerung aller damit zusammenhängenden Anlagen erforderlich. Es wurden auch Überlegungen zur Einführung des AOD-Verfahrens, das zwei mit Gas zu befeuernde Glühöfen erfordert, zwecks Verbesserung der Stahlqualität angestellt. Schon vor dem Jahre 1981 wiesen Vertreter der W***** darauf hin, daß die beklagte Partei mit ihrem Gasverbrauch nahe dem Limit für einen günstigeren Tarif sei, und sie schlugen deshalb vor, Investitionen vorzunehmen, die eine Überschreitung des Limits ermöglichten. Gottfried D*****, ein Angestellter der beklagten Partei, nahm im Jahre 1981 wegen des zu erwartenden höheren Gasverbrauches und der diesbezüglichen Preisgestaltung wieder Kontakt mit den W***** auf. Bei diesen Gesprächen stellte sich heraus, daß die bis dahin zum Betrieb führende Niederdruckleitung nicht mehr ausreichte und die Errichtung einer Hochdruckleitung mit einer eigenen Regelstation notwendig sein werde. Die W*****, für die diese Investitionen mit ein Argument zur Gewährung eines günstigeren Tarifes waren, teilten Gottfried D***** mit, bei dem zu erwartenden höheren Gasverbrauch werde automatisch eine Neuregelung der Gebührenfrage mit einer Ersparnis bis zu 50 % erfolgen. D***** setzte Ing. Ernst K*****, den Betriebsleiter der beklagten Partei, hievon in Kenntnis und baute - ausgehend von reduzierten Gaspreisen - darauf seine Kosten-Nutzen-Rechnung für die geplante Investition auf. Nach erfolgter Genehmigung durch die ***** Mutterfirma lief das Investitionsprogramm im Sommer 1982 bei der beklagten Partei an. Obwohl diese Investitionen erst "zwischen 1982 und Mitte 1983" vorgenommen wurden, kam es bereits im Jahre 1982, wenngleich schwankend, zu erhöhtem Gasverbrauch, weil die beklagte Partei vor dem Wirksamwerden bzw. vor der "Einsatzfähigkeit der Investitionen" mit den vorhandenen Mitteln bis an die Grenze der möglichen Kapazität Stahlguß erzeugte, der anders als Graußguß, noch weiter wärmebehandelt werden muß. Schon von der Planung an bis zur Kommissionierung war die E*****abteilung der W***** mit der technischen Seite des Projektes der beklagten Partei (Errichtung einer Hochdruckanlage mit Regelstation und Hochdruckleitung in der Gießerei) befaßt und auch mit dem Abschluß eines Liefervertrages und der Veranlassung eines Wartungsvertrages betraut. Zu Beginn der Planung fand am 18.1.1981 an Ort und Stelle eine Besprechung zwischen Dienstnehmern der W***** und der beklagten Partei statt. Nach dem "Heizgasantrag" vom 12.7.1982 über die komplette Umstellung kam es noch 1982 zu einer Besprechung, bei der über den Sondertarif gesprochen wurde.
In ihrem Bericht vom 2.5.1983 Beilage ./A schrieb die klagende Partei an die beklagte Partei ua: ".....bei den Verhandlungen mit den W***** ist die rückwirkende Anwendung einer Sondervereinbarung zu fordern, da die bestehende Abrechnungsart stets zu überhöhten Kosten geführt hat. Wir bitten um Verwendung des beiliegenden Briefumschlages....". Dieser mit 2.5.1983 datierte Briefentwurf an die W***** enthielt unter anderem auch die Ausführungen: "...neben dem Antrag auf Zusendung einer unseren Verbrauchsverhältnissen entsprechenden Sondervereinbarung.... bitten wir Sie um die Prüfung, inwieweit Sie eine Rückrechnung nach der abzuschließenden Vereinbarung vornehmen können.....". Die beklagte Partei stellte am 31.5.1983 unter wortgetreuer Übernahme des Briefentwurfes Beilage ./J das entsprechende Ersuchen an die W***** (Beilage ./K). Dieser Brief langte aber bei den W***** niemals ein. Nach der erfolgten Umstellung sandten die W***** am 2.8.1983 der beklagten Partei die ab 1.6.1983 wirksame Sondervereinbarung zu, nahmen aber zu einer Rückvergütung von Energiekosten für den Zeitraum vor dem 1.6.1983 nicht Stellung. Die klagende Partei nahm in ihrem Schreiben an die beklagte Partei vom 13.9.1983 zur Sondervereinbarung Stellung und riet dazu, die Sondervereinbarung anzunehmen und dann wegen der Rückverrechnung gesondert vorstellig zu werden. Beigeschlossen war ein Briefentwurf für ein Schreiben der beklagten Partei an die W*****. Nachträglich stellte Franz W*****, der Leiter der Finanzabteilung der beklagten Partei, im Zuge der Nachrechnung des Investitionsprogrammes fest, daß die mögliche Rückvergütung für hohen Gasverbrauch für den Zeitraum vor dem 1.6.1983 noch nicht beantragt worden war und er veranlaßte am 4.12.1984 mit Brief Beilage ./I die Antragstellung bei den W***** wie folgt: "....Ab 1.6.1983....gelangt auch der Industrietarif zur Anwendung. Wir haben jedoch anhand der Rechnungen festgestellt, daß wir bereits ab 1.1.1982 Erdgas in einem Ausmaß bezogen haben, daß schon ab diesem Zeitpunkt die Berechnung gemäß dem Industrietarif hätte erfolgen können. Es wurde uns aber der Gewerbetarif in Rechnung gestellt.... sondern glauben, daß wir aufgrund unserer Stellung als Kunde ***** auf die günstigere Verrechnung hingewiesen hätten werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ersuchen wir rückwirkend unseren Gasverbrauch zum Industrietarif für die Zeit vom 1.1.1982 bis 31.5.1983 zu verrechnen und uns eine entsprechende Gutschrift zu erteilen." Die W***** gewährten hierauf die Gutschrift über S 904.500,-, die während der Zeit von März bis Oktober 1985 bei Zahlung der laufenden Energiekostenabrechnungen der beklagten Partei in Abzug gebracht wurde. Diese Gutschrift betraf einen Zeitraum vor den Investitionen, die die W***** mit der Aufstellung des neuen Gaszählers für abgeschlossen betrachteten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auch in diesem Zeitraum zumindest zeitweise der Gasverbrauch über dem Limit gelegen war, der nach den Richtlinien der W***** zu einem günstigeren Tarif berechtigte. Am 12.1.1984 legte die klagende Partei mit ihrem Schreiben Beilage ./R der beklagten Partei einen Prüfungsbericht vom gleichen Tag Beilage ./S vor und hierin dar, daß die Gasrechnung pro Oktober 1983 auf falschen Preisansätzen beruhe, wobei sie ausführte: "In der Oktoberrechnung wird von den W***** der Preis von S 407,17 g angesetzt, obwohl der Monatsverbrauch.... eindeutig über 40.000 liegt. Ist bisher keine Korrektur der Abrechnung erfolgt, bitten Sie die W***** um Korrektur. Prüfen Sie ebenfalls die Monate November und Dezember und ergänzen Sie den beiliegenden Briefentwurf entsprechend...". Dem Briefentwurf der klagenden Partei an die W***** ***** vom 12.1.1984 Beilage ./T entsprach das Schreiben der beklagten Partei an die W***** vom 11.4.1984 Beilage ./U. Die W***** schrieben am 20.2.1986 an die beklagte Partei: "Betreff:
....A*****-Straße 82-84... Wunschgemäß bestätigen wir, daß in der
Rechnung für den Monat Oktober 1983 die den höchsten Verbrauch
der Sommermonate übersteigende Gasmenge von 18.412.... (m3 im
Normzustand) irrtümlich zum Preis von S 407,17 g/m3 anstatt zum vertragskonformen Preis von 328,77 g/m3 verrechnet wurde. Den dadurch entstandenen Differenzbetrag von S 16.311,56 (inkl. 13 % USt.) haben wir als Gutschrift in der Rechnung für den Monat April 1984 in Abzug gebracht...".
In rechtlicher Beurteilung der Sache führte das Berufungsgericht aus: Das ausländische, hier schweizerische Recht sei so anzuwenden, wie es im betreffenden ausländischen Staat angewendet werde, also dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entsprechend unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre und der dort geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrages habe die klagende Partei von der beklagten Partei den Auftrag erhalten, Möglichkeiten von Rückerstattungen und Einsparungen aufzuzeigen sowie die Energiekostenrechnungen zu überwachen. Die Frage, ob es sich bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 363 ff des schweizerischen Obligationenrechtes (schwOR) oder aber um einen Auftragsvertrag iS der §§ 394 ff schwOR oder um einen gemischten Vertrag handle, könne auf sich beruhen. Nach § 19 schwOR könne nämlich der Inhalt eines Vertrages innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. Prozeßgegenstand sei hier nur die im Vertrag ohnehin ausdrücklich geregelte Frage der Entgeltlichkeit der Leistungen der klagenden Partei. Nach Punkt 3 b des Vertrages seien solche Rückerstattungen und Einsparungen honorarpflichtig, die sich auf die Energiekosten der beklagten Partei erstmalig nach Eingang der Vorschläge der klagenden Partei auswirkten. Gemäß Punkt 1a des Beratungsvertrages seien weitere Rückerstattungen vom Vertragsgegenstand erfaßt. Somit seien sie ein wesentlicher Vertragspunkt im Sinne des § 2 schwOR. Handle es sich damit aber um einen ausdrücklich geregelten Hauptpunkt des Vertrages, so könne der Richter, anders als bei Nebenpunkten, darüber nicht nach der Natur des Geschäftes (etwa Werks- oder Auftragsvertrag) entscheiden (§ 2 schwOR). Nach Art.18 schwOR sei bei der Beurteilung eines Vertrages, insbesondere seiner wesentlichen Punkte wie hier der Entgeltlichkeit, "sowohl nach der Form als auch nach dem Inhalt.... der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen." Willenserklärungen seien so auszulegen, "wie ihr Empfänger sie als vernünftiger und korrekter Mann in guten Treuen verstehen durfte." Bei der Auslegung sei die Verkehrssitte zu berücksichtigen und, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Fragen auftauchten, die von den Parteien nicht vorausgesehen und daher auch nicht geregelt worden seien, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit richterlicher Vertragsergänzung vorzugehen. Diese allgemeinen Erwägungen führten hier zu folgender Beurteilung:Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrages habe die klagende Partei von der beklagten Partei den Auftrag erhalten, Möglichkeiten von Rückerstattungen und Einsparungen aufzuzeigen sowie die Energiekostenrechnungen zu überwachen. Die Frage, ob es sich bei diesem Vertrag um einen Werkvertrag im Sinne der Paragraphen 363, ff des schweizerischen Obligationenrechtes (schwOR) oder aber um einen Auftragsvertrag iS der Paragraphen 394, ff schwOR oder um einen gemischten Vertrag handle, könne auf sich beruhen. Nach Paragraph 19, schwOR könne nämlich der Inhalt eines Vertrages innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. Prozeßgegenstand sei hier nur die im Vertrag ohnehin ausdrücklich geregelte Frage der Entgeltlichkeit der Leistungen der klagenden Partei. Nach Punkt 3 b des Vertrages seien solche Rückerstattungen und Einsparungen honorarpflichtig, die sich auf die Energiekosten der beklagten Partei erstmalig nach Eingang der Vorschläge der klagenden Partei auswirkten. Gemäß Punkt 1a des Beratungsvertrages seien weitere Rückerstattungen vom Vertragsgegenstand erfaßt. Somit seien sie ein wesentlicher Vertragspunkt im Sinne des Paragraph 2, schwOR. Handle es sich damit aber um einen ausdrücklich geregelten Hauptpunkt des Vertrages, so könne der Richter, anders als bei Nebenpunkten, darüber nicht nach der Natur des Geschäftes (etwa Werks- oder Auftragsvertrag) entscheiden (Paragraph 2, schwOR). Nach Artikel 18, schwOR sei bei der Beurteilung eines Vertrages, insbesondere seiner wesentlichen Punkte wie hier der Entgeltlichkeit, "sowohl nach der Form als auch nach dem Inhalt.... der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen." Willenserklärungen seien so auszulegen, "wie ihr Empfänger sie als vernünftiger und korrekter Mann in guten Treuen verstehen durfte." Bei der Auslegung sei die Verkehrssitte zu berücksichtigen und, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Fragen auftauchten, die von den Parteien nicht vorausgesehen und daher auch nicht geregelt worden seien, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit richterlicher Vertragsergänzung vorzugehen. Diese allgemeinen Erwägungen führten hier zu folgender Beurteilung:
Die in der Berufung der klagenden Partei aufgeworfenen Fragen, ob ihr Schreiben Beilage ./H als zumindest mitkausal für die von den W***** gewährte Rückvergütung anzusehen sei, in wessen Sphäre der Verlust dieses Schreibens falle oder ob die beklagte Partei als Werkbesteller Mitwirkungspflichten träfen, könnten ungeprüft bleiben, weil nach den Urteilsfeststellungen zwischen Klaus B***** und Hans Jürgen Sch***** vor Vertragsabschluß ausdrücklich besprochen worden sei, daß Energieeinsparungen - wozu auch ein günstigerer Tarif zähle - auf Grund der schon im Gang befindlichen Investitionen in der Gießerei vom Vertrag - gemeint von der Honorierung - ausgenommen sein sollten. Da aber auch die hier strittige Rückvergütung der W***** doch eine der Folgen der Energieeinsparung auf Grund der Investitionen der beklagten Partei gewesen sei, weil es ohne Investitionen keine Rückvergütung gegeben hätte, stehe auch für diese Rückvergütung (Zeitraum vor dem 1.6.1983) der klagenden Partei kein Honorar zu, möge sie auch mit ihrem Schreiben vom 2.5.1983, Beilage ./H, den Anstoß dazu gegeben haben, daß die beklagte Partei wegen der entsprechenden Rückvergütung an die W***** herangetreten sei. Infolge des ausdrücklichen vertraglichen Ausschlusses von der Honorierung könne eine allfällige Verdienstlichkeit der klagenden Partei eben nicht mehr ins Gewicht fallen. Ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Beratungsvertrag im Sinne der Behauptung der beklagten Partei so zu verstehen sei, daß der klagenden Partei ein Honorar dann nicht zustehen sollte, wenn die Rückerstattung ua auf Tarifsenkungen, gleichgültig aus welchem Grund, zurückzuführen sei und im vorliegenden Falle die Anwendung eines günstigeren Tarifes infolge Antrages der beklagten Partei als eine nachträgliche "Tarifsenkung" iS des Beratungsvertrages zu verstehen und auf einen erhöhten Gasverbrauch wegen Umstellung der Produktion (Stahlguß) im März der beklagten Partei zurückzuführen sei, brauche somit nicht mehr erörtert zu werden.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrage, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird das Fehlen angeblich erheblicher Feststellungen gerügt. Eine solche Rüge betrifft nach der ständigen Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung und ist daher in deren Rahmen zu erörtern.
In der Rechtsrüge bringt die Revisionswerberin vor, das Berufungsgericht habe zutreffend festgestellt, es sei das Investitionsprogramm der beklagten Partei erst im Sommer 1982 angelaufen und erst Mitte 1983 abgeschlossen worden und die Inbetriebnahme der Reglerstation - und damit der Investitionen - erst im Juni 1983 erfolgt; schon im Jahre 1982 sei es, wenn auch schwankend, zu erhöhten Gasverbrauchswerten gekommen, weil die beklagte Partei "vor dem Wirksamwerden bzw. vor der Einsatzfähigkeit der Investitionen mit den vorhandenen Mitteln bis an die Grenze der möglichen Kapazität Stahlguß erzeugt" habe. Im Widerspruch zu diesen Feststellungen führe das Berufungsgericht in der rechtlichen Beurteilung jedoch aus:
Da aber auch die hier strittige Rückvergütung der W***** doch eine der Folgen der Energieeinsparung auf Grund der Investitionen der Beklagten war, weil es ohne Investitionen keine Rückvergütung gegeben hätte, steht auch für diese Rückvergütung (Zeitraum vor dem 1.6.1983) der Klägerin kein Honorar zu, mag sie auch mit ihrem Schreiben vom 2.5.1983 Beilage ./H, den Anstoß dazu gegeben haben, daß die Beklagte wegen der entsprechenden Rückvergütung an die W***** herantritt."
Nach den Denkgesetzen könne der erhöhte Verbrauch im Jahre 1982 aber nur durch die vorgenommenen Investitionen verursacht worden sein oder nicht, ein Mittelweg sei nicht möglich. Die auf Grund der Sondervereinbarung ab 1.6.1983 gewährten Tarifbegünstigungen stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Rückvergütung für das Jahr 1982 im Betrage von S 904.500,--. Hiefür sei vielmehr gesondert ein Antrag eingebracht worden. Das Berufungsgericht stelle zutreffend fest, daß "diese Gutschrift einen Zeitraum vor den Investitionen betraf, die die W***** mit der Aufstellung des neuen Gaszählers für abgeschlossen erachteten." Diese Rückvrgütung sei deswegen gewährt worden, weil im vorangegangenen Zeitraum teilweise der Gasverbrauch über jenem Limit gelegen sei, das nach den internen Richtlinien der W***** zur Anwendung eines günstigeren Tarifes berechtigt hätte. Die Frage einer zwischen B***** und Sch***** getroffenen Vereinbarung sei von vornherein unerheblich, denn die prozeßgegenständliche Rückvergütung von S 904.500,-- sei mit den Investitionen eben nicht in Zusammenhang gestanden. Maßgebend seien die Feststellungen, daß der Verbrauch der beklagten Partei im Rahmen ihrer bereits bestehenden unveränderten Anlagen im Jahre 1982 zumindest zeitweise ein Ausmaß erreichte, das nach den internen Richtlinien der W***** zur Anwendung eines günstigeren Tarifes berechtigt hätte, daß dieser Tarif nicht automatisch sondern nur über Antrag gewährt werde, daß die Initiative zu dieser Antragstellung von der klagenden Partei ausgegangen sei und daß weder der zur Anwendung des günstigeren Tarifes führende höhere Verbrauch noch die Rückvergütung mit den im Juni 1983 abgeschlossenen und "in Betrieb" genommenen Investitionen in irgendeinem Zusammenhang stehe. Der klagenden Partei stehe das eingeklagte Beteiligungshonorar zu, wenn sie Vorschläge erstatte, "die geeignet sind, Rückvergütungen und/oder Einsparungen von Energiekosten herbeizuführen mit Ausnahme der von der klagenden Partei nicht beeinflußten Tarif- oder Preissenkungen". Eine Ausnahme liege nicht vor, weil es einzig und allein darum gehe, daß ein von den W***** bezeichnenderweise nicht publizierter günstigerer Tarif zunächst nicht, sondern erst über Initiative der klagenden Partei Anwendung gefunden habe, und zwar auf Grund des Schreibens vom 2.5.1985, Beilage ./H, in Zusammenhalt mit den Beilagen ./I und ./K. Weiters habe die klagende Partei der beklagten Partei mit Schreiben ./M angeraten, die Rückvergütung gesondert und nicht mit der Sondervereinbarung zu begehren. Im übrigen habe der Zeuge W***** lediglich deponiert, daß ihm "bis zur Übernahme des Aktes im März 1984 der Vorschlag der klagenden Partei nicht bekannt gewesen sei, woraus folge, daß er sodann hievon Kenntnis gehabt habe. Bei Auslegung des Vertrages im Sinne der wirtschaftlichen Absicht der Beteiligten sei der Klageanspruch daher gerechtfertigt.