Rechtssatz RS0073019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073019
Entscheidungsdatum
07.03.1991
Rechtssatz
Mangels eindeutigen Wortlautes und Feststellung eines bestimmten Parteiwillens ist vor allem maßgebend, wie die Beteiligten die Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses auf Grund der ihnen bekannten oder erkennbaren Umstände im Lichte der Lebenserfahrung verstehen durften und wie gegebenenfalls ihr späteres Verhalten nach Treu und Glauben aufzufassen war. Eine wesentliche Rolle spielt bei der Vertragsauslegung stets auch der Vertragszweck bzw die Interessenlage der Kontrahenten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073019
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0080OB00039_8900000_001