Rechtssatz RS0073028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073028
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Norm
ASVG §139 Abs1
Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §31 Abs1
Rechtssatz
Der verlängerte Krankengeldanspruch gemäß § 31 Abs 1 der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse besteht nur, wenn kein Pensionsanspruch besteht; er ist diesem gegenüber subsidiär. Dies gilt auch dann, wenn die Pensionsgewährung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit erfolgte.Der verlängerte Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 31, Absatz eins, der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse besteht nur, wenn kein Pensionsanspruch besteht; er ist diesem gegenüber subsidiär. Dies gilt auch dann, wenn die Pensionsgewährung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0073028
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00058_9400000_001