Aus Anlaß der Revision war die weiter unten darzustellende Nichtigkeit wahrzunehmen; im übrigen ist die Revision teilweise berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß das Krankengeld aus der zweiten Erwerbstätigkeit nicht zum Ruhen der Pension führen könne, weil auch das Erwerbseinkommen selbst nicht zum Ruhen führe. Eine Gleichbehandlung beider Fälle wäre verfassungsrechtlich geboten.
§ 90 ASVG habe immer den Sinn gehabt, das Ruhen nur bei einem Krankengeldanspruch aus der Zeit vor dem Pensionsbeginn eintreten zu lassen.Paragraph 90, ASVG habe immer den Sinn gehabt, das Ruhen nur bei einem Krankengeldanspruch aus der Zeit vor dem Pensionsbeginn eintreten zu lassen.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. § 90 ASVG lautete in der Stammfassung: "Fällt während des Bezuges von Krankengeld ein Rentenanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an, so ruht der Rentenanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes...". Diese Bestimmung wurde in der Folge mehrfach geändert (9. Nov BGBl 1962/13, 18. Nov BGBl 1966/168, 29. Nov BGBl 1973/31, 35. Nov BGBl 1980/585); die nähere Darstellung dieser Änderungen ist für das Verständnis des gegenständlichen Problems nicht erforderlich. Seit der 40. ASVGNov, BGBl 1984/484, hatte die Bestimmung folgende Fassung:Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Paragraph 90, ASVG lautete in der Stammfassung: "Fällt während des Bezuges von Krankengeld ein Rentenanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an, so ruht der Rentenanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes...". Diese Bestimmung wurde in der Folge mehrfach geändert (9. Nov BGBl 1962/13, 18. Nov BGBl 1966/168, 29. Nov BGBl 1973/31, 35. Nov BGBl 1980/585); die nähere Darstellung dieser Änderungen ist für das Verständnis des gegenständlichen Problems nicht erforderlich. Seit der 40. ASVGNov, BGBl 1984/484, hatte die Bestimmung folgende Fassung:
"§ 90. Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs 1 Anspruch auf Krankengeld besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches ................ mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer des Ruhens (§ 143 Abs 1 Z 2), der Verwirkung (§ 88 Abs 1) oder Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wiederauflebt.""§ 90. Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches ................ mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer des Ruhens (Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2,), der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142,) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wiederauflebt."
Durch die 46. ASVGNov BGBl 1988/749 erhielt der bisherige Inhalt des § 90 die Bezeichnung Abs 1; folgender Abs 2 wurde (ab 1. 1. 1989) angefügt:Durch die 46. ASVGNov BGBl 1988/749 erhielt der bisherige Inhalt des Paragraph 90, die Bezeichnung Absatz eins,; folgender Absatz 2, wurde (ab 1. 1. 1989) angefügt:
"(2) Abs 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs 1 lit b oder § 122 Abs 2 Z 2 entsteht." Dazu heißt es im Ausschußbericht 853 BlgNR 17. GP, 3: "Durch die Bestimmung des § 90 ASVG soll die ungeschmälerte gleichzeitige Gewährung von mehreren dem gleichen Zweck, nämlich dem Zweck des Ersatzes des Arbeitsverdienstes, dienenden Leistungen aus der Sozialversicherung verhindert werden. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, daß das Ruhen gemäß § 90 ASVG nur dann eintritt, wenn der Pensionsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anfällt. Ein Ruhen gemäß § 90 ASVG soll daher auch dann eintreten, wenn nach Anfall der Pension innerhalb der Schutzfrist wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht wird und der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der das Erwerbseinkommen resultiert, das durch die Pension ersetzt werden soll.""(2) Absatz eins, gilt entsprechend, wenn nach Anfall eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, entsteht." Dazu heißt es im Ausschußbericht 853 BlgNR 17. GP, 3: "Durch die Bestimmung des Paragraph 90, ASVG soll die ungeschmälerte gleichzeitige Gewährung von mehreren dem gleichen Zweck, nämlich dem Zweck des Ersatzes des Arbeitsverdienstes, dienenden Leistungen aus der Sozialversicherung verhindert werden. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, daß das Ruhen gemäß Paragraph 90, ASVG nur dann eintritt, wenn der Pensionsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anfällt. Ein Ruhen gemäß Paragraph 90, ASVG soll daher auch dann eintreten, wenn nach Anfall der Pension innerhalb der Schutzfrist wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht wird und der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der das Erwerbseinkommen resultiert, das durch die Pension ersetzt werden soll."
Ausgangspunkt dieser Novellierung war der Umstand, daß der Träger der Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu prästieren (leisten) hatte, auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfiel (vgl Teschner/Fürböck, ASVG MGA 63. ErgLfg 808 Anm 11 zu § 139; Binder in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 247; SSV-NF 8/27) und es möglich war, bis zu 78 Wochen lang eine ungekürzte Alters- bzw Berufsunfähigkeitspension und Krankengeld aus davorliegenden Versicherungszeiten nebeneinander zu beziehen, obwohl der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhing, aus der das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden sollte (vgl 10 ObS 145-165/90 ua). Nach dieser Rechtslage würde übrigens auch die Pension des Klägers nicht ruhen.Ausgangspunkt dieser Novellierung war der Umstand, daß der Träger der Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu prästieren (leisten) hatte, auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfiel vergleiche Teschner/Fürböck, ASVG MGA 63. ErgLfg 808 Anmerkung 11 zu Paragraph 139,; Binder in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 247; SSV-NF 8/27) und es möglich war, bis zu 78 Wochen lang eine ungekürzte Alters- bzw Berufsunfähigkeitspension und Krankengeld aus davorliegenden Versicherungszeiten nebeneinander zu beziehen, obwohl der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhing, aus der das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden sollte vergleiche 10 ObS 145-165/90 ua). Nach dieser Rechtslage würde übrigens auch die Pension des Klägers nicht ruhen.
Während die Änderung des § 90 ASVG durch die 50. Nov BGBl 1991/676 hier ohne Belang ist, erhielt diese Bestimmung durch das SRÄG 1996 (53. ASVGNov, BGBl 1996/411) mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 folgende Fassung:Während die Änderung des Paragraph 90, ASVG durch die 50. Nov BGBl 1991/676 hier ohne Belang ist, erhielt diese Bestimmung durch das SRÄG 1996 (53. ASVGNov, BGBl 1996/411) mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 folgende Fassung:
"§ 90. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gemäß §§ 253 Abs 2 und 276 Abs 2, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs 1) oder Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.""§ 90. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gemäß Paragraphen 253, Absatz 2 und 276 Absatz 2,, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142,) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt."
In den EB zur RV 214 BlgNR 20. GP, 39, heißt es dazu: "Auf Grund der Ergebnisse des Begutachtensverfahrens soll § 90 ASVG in der Weise geändert werden, daß es für das Ruhen der Pension nicht darauf ankommt, ob der Pensionsbeginn (Wiederaufleben) vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt. Lediglich für Teilpensionen soll eine Ausnahme gelten, dh daß in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren soll wie ein Erwerbseinkommen."In den EB zur Regierungsvorlage 214 BlgNR 20. GP, 39, heißt es dazu: "Auf Grund der Ergebnisse des Begutachtensverfahrens soll Paragraph 90, ASVG in der Weise geändert werden, daß es für das Ruhen der Pension nicht darauf ankommt, ob der Pensionsbeginn (Wiederaufleben) vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt. Lediglich für Teilpensionen soll eine Ausnahme gelten, dh daß in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren soll wie ein Erwerbseinkommen."
Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der Versichertengemeinschaft liegen (Tomandl, Grundriß des österr Sozialrechts4 Nr 214; Schrammel in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg 169). Ein Ausgangspunkt der Ruhensbestimmungen ist ganz allgemein, daß wegen der Gliederung der Sozialversicherung in mehrere selbständige Versicherungszweige Ansprüche auf Leistungen getrennt erwachsen und sich häufen können, die von ihrer Zweckbestimmung her gleich ausgerichtet sind. Eine sich daraus ergebende Kumulierung von Leistungen kann dazu dienen, als unzureichend angesehene Leistungen aus einem Bereich durch Leistungen aus einem anderen Bereich auf ein insgesamt ausreichendes Maß aufzustocken; insofern ist sie sozialpolitisch wünschenswert. Auf der anderen Seite kann die Kumulierung aber auch zu einer Gesamthöhe der Bezüge führen, die sozialpolitisch unerwünscht ist: Der Empfänger erhält unter Umständen weit mehr, als ihm die Sozialversicherung von ihrem Grundgedanken her verschaffen soll. In diesen Fällen dienen die Ruhensregelungen der Vermeidung (oder auch nur Beschneidung) einer sozialpolitisch unerwünschten "Übersicherung" durch einen Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung.
Die Möglichkeit, im Jahr 1997 neben dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension - vom geänderten Zurechnungszuschlag nach § 261a ASVG abgesehen - ohne Auswirkung auf diese ein Erwerbseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung zu erzielen, ergab sich für den Kläger aus dem Fehlen entsprechender Ruhensbestimmungen (etwa im Sinne des früheren, vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 94 ASVG - Kundmachung BGBl 1991/15; sieh dazu Teschner/Widlar, ASVG MGA 31.-53. ErgLfg 535 Vorbemerkung zu den §§ 90-96). Wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht, ging die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG in allen dargestellten Fassungen stillschweigend davon aus, daß sowohl die Pension als auch das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren, mit anderen Worten, daß der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der auch das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll (so ausdrücklich die oben zit Materialien zur 46. ASVGNov). Das Ruhen der Pension unabhängig davon, ob der Pensionsbeginn vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt (SRÄG 1996), ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, daß es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Ausgenommen ist lediglich das Zusammentreffen eines Anspruchs auf Teilpension mit einem Anspruch auf Krankengeld (vgl dazu die EB zur RV des ASRÄG 1997 886 BlgNR 20. GP, 103), weil ja insoweit keine Doppelversorgung gegeben ist. Gerade in dieser Regelung kommt ja zum Ausdruck, daß ein Krankengeld als Surrogat für ein neben der Pension zulässigerweise erzieltes Einkommen das Ruhen nicht auslösen soll. Legt man aber zu Grunde, daß sowohl das Krankengeld wie auch die Berufsunfähigkeitspension den Zweck des Ersatzes des konkreten Arbeitsverdienstes haben, dann ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung des Klägers, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus seiner zweiten (Teilzeit-)Beschäftigung ersetzt werden soll und es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung kommt. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, daß das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von welchem der Kläger auch Krankenversicherungsbeiträge zu leisten hat, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht aber das Erwerbseinkommen selbst.Die Möglichkeit, im Jahr 1997 neben dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension - vom geänderten Zurechnungszuschlag nach Paragraph 261 a, ASVG abgesehen - ohne Auswirkung auf diese ein Erwerbseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung zu erzielen, ergab sich für den Kläger aus dem Fehlen entsprechender Ruhensbestimmungen (etwa im Sinne des früheren, vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Paragraph 94, ASVG - Kundmachung BGBl 1991/15; sieh dazu Teschner/Widlar, ASVG MGA 31.-53. ErgLfg 535 Vorbemerkung zu den Paragraphen 90 -, 96,). Wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht, ging die Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG in allen dargestellten Fassungen stillschweigend davon aus, daß sowohl die Pension als auch das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren, mit anderen Worten, daß der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der auch das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll (so ausdrücklich die oben zit Materialien zur 46. ASVGNov). Das Ruhen der Pension unabhängig davon, ob der Pensionsbeginn vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt (SRÄG 1996), ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, daß es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Ausgenommen ist lediglich das Zusammentreffen eines Anspruchs auf Teilpension mit einem Anspruch auf Krankengeld vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage des ASRÄG 1997 886 BlgNR 20. GP, 103), weil ja insoweit keine Doppelversorgung gegeben ist. Gerade in dieser Regelung kommt ja zum Ausdruck, daß ein Krankengeld als Surrogat für ein neben der Pension zulässigerweise erzieltes Einkommen das Ruhen nicht auslösen soll. Legt man aber zu Grunde, daß sowohl das Krankengeld wie auch die Berufsunfähigkeitspension den Zweck des Ersatzes des konkreten Arbeitsverdienstes haben, dann ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung des Klägers, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus seiner zweiten (Teilzeit-)Beschäftigung ersetzt werden soll und es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung kommt. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, daß das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von welchem der Kläger auch Krankenversicherungsbeiträge zu leisten hat, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht aber das Erwerbseinkommen selbst.
Damit erweist sich das gegen den Ausspruch des Ruhens und die Feststellung der Pflicht zum Rückersatz eines Überbezuges gerichtete - im Leistungsbegehren enthaltene - negative Feststellungsbegehren (SSV-NF 4/37, 5/4, 7/20 ua; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit. 384 mwN; Kuderna, ASGG2 454 Erl 1 zu § 69) als gerechtfertigt. Das unrichtigerweise auf Abstandnahme von der Einbehaltung (Rückforderung) gerichtete Unterlassungsbegehren ist als Mehrbegehren abzuweisen, weil der die Rückforderung aussprechende Teil des Bescheides durch die Einbringung der Klage ohnedies gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist (SSV-NF 5/4).Damit erweist sich das gegen den Ausspruch des Ruhens und die Feststellung der Pflicht zum Rückersatz eines Überbezuges gerichtete - im Leistungsbegehren enthaltene - negative Feststellungsbegehren (SSV-NF 4/37, 5/4, 7/20 ua; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit. 384 mwN; Kuderna, ASGG2 454 Erl 1 zu Paragraph 69,) als gerechtfertigt. Das unrichtigerweise auf Abstandnahme von der Einbehaltung (Rückforderung) gerichtete Unterlassungsbegehren ist als Mehrbegehren abzuweisen, weil der die Rückforderung aussprechende Teil des Bescheides durch die Einbringung der Klage ohnedies gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist (SSV-NF 5/4).
Soweit die Klage auf Zahlung jener Beträge gerichtet ist, die von der Beklagten schon einbehalten wurden, ist das darüber durchgeführte Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, weil es bei diesem Begehren nur darum geht, ob eine bereits zuerkannte unbestrittene Leistung (zur Gänze) ausbezahlt werden mußte. Die Prüfung dieser Frage ist keine Leistungs- und daher auch keine Sozialrechtssache, sondern es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, für den der Rechtsweg unzulässig ist (SSV-NF 4/89 ua; vgl zuletzt 27. 1. 1998, 10 ObS 182/97f). Für diesen Fall gelten § 73 ASGG und § 42 Abs 1 JN sinngemäß (SSV-NF 5/4).Soweit die Klage auf Zahlung jener Beträge gerichtet ist, die von der Beklagten schon einbehalten wurden, ist das darüber durchgeführte Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, weil es bei diesem Begehren nur darum geht, ob eine bereits zuerkannte unbestrittene Leistung (zur Gänze) ausbezahlt werden mußte. Die Prüfung dieser Frage ist keine Leistungs- und daher auch keine Sozialrechtssache, sondern es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, für den der Rechtsweg unzulässig ist (SSV-NF 4/89 ua; vergleiche zuletzt 27. 1. 1998, 10 ObS 182/97f). Für diesen Fall gelten Paragraph 73, ASGG und Paragraph 42, Absatz eins, JN sinngemäß (SSV-NF 5/4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die als nichtig aufgehobenen Verfahrensteile haben keine besonderen Kosten verursacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Die als nichtig aufgehobenen Verfahrensteile haben keine besonderen Kosten verursacht.