Rechtssatz RS0073108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073108
Entscheidungsdatum
03.02.1976
Rechtssatz
Werksgelände, das nur mit Zustimmung der Werksleitung von Lieferanten, von Postautobussen für den Transport der Arbeiter und durch betriebseigene Fahrzeuge oder Fahrzeuge von Betriebsangehörigen benützt werden durfte, ist keine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO; auch dann wenn der Postautobus von jedermann benutzt werden durfte.Werksgelände, das nur mit Zustimmung der Werksleitung von Lieferanten, von Postautobussen für den Transport der Arbeiter und durch betriebseigene Fahrzeuge oder Fahrzeuge von Betriebsangehörigen benützt werden durfte, ist keine Straße mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO; auch dann wenn der Postautobus von jedermann benutzt werden durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073108
Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00083_7500000_002