Rechtssatz RS0073117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073117
Geschäftszahl
8Ob97/79; 8Ob50/80
Entscheidungsdatum
12.06.1980
Rechtssatz
Für ein Werksgelände ist es nicht maßgeblich, ob es als Verkehrsfläche mit oder ohne öffentlichen Verkehr beurteilt wird, da die StVO jedenfalls Anwendung findet, wenn abweichende besondere Bestimmungen nicht vorliegen (im ersteren Fall nach § 1 Abs 1 StVO im zweiten Fall nach § 1 Abs 2 StVO).Für ein Werksgelände ist es nicht maßgeblich, ob es als Verkehrsfläche mit oder ohne öffentlichen Verkehr beurteilt wird, da die StVO jedenfalls Anwendung findet, wenn abweichende besondere Bestimmungen nicht vorliegen (im ersteren Fall nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO im zweiten Fall nach Paragraph eins, Absatz 2, StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073117
Dokumentnummer
JJR_19790525_OGH0002_0080OB00097_7900000_001