Rechtssatz RS0073129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073129
Geschäftszahl
8Ob81/80; 8Ob257/81; 2Ob5/24k
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht (vgl ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 3 StVO überqueren.Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht vergleiche ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, StVO überqueren.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 81/80
Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 81/80
- 8 Ob 257/81
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 257/81
nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht. (T1) Veröff: ZVR 1983/208 S 265
- 2 Ob 5/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
vgl; nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist als Teil der Straße anzusehen. (T2)
Beisatz: Parallel geführte Straßenbahnschienen und Fahrstreifen sind Teil derselben Straße. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073129
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0080OB00081_8000000_001