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Rechtssatz RS0073129×

Rechtssatz RS0073129

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073129

Geschäftszahl

8Ob81/80; 8Ob257/81; 2Ob5/24k

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht vergleiche ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, StVO überqueren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 81/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 81/80
  • 8 Ob 257/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 257/81
    nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht. (T1) Veröff: ZVR 1983/208 S 265
  • 2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    vgl; nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist als Teil der Straße anzusehen. (T2)
    Beisatz: Parallel geführte Straßenbahnschienen und Fahrstreifen sind Teil derselben Straße. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073129

Im RIS seit

18.09.1980

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0080OB00081_8000000_001