Rechtssatz RS0073135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073135
Entscheidungsdatum
30.08.2011
Rechtssatz
Auf Verkehrsflächen im Sinne des § 1 Abs 2 StVO vom Straßenhalter aufgestellte Straßenverkehrszeichen drücken nicht eine Verordnung mit dem darin festgelegten Inhalt (vgl § 43 StVO) aus. Ob sich daher der Straßenerhalter einer entsprechenden Zusatztafel hätte bedienen müssen, wenn er einem Straßenverkehrszeichen einen von der in der StVO festgelegten Bedeutung abweichenden Sinn beilegen will, betrifft nicht die Frage, ob er zu dieser Sinngebung berechtigt ist, sondern ob er seiner Verpflichtung, Mißverständnisse nach Möglichkeit auszuschalten und klare Verhältnisse zu schaffen, entsprochen hat.Auf Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, StVO vom Straßenhalter aufgestellte Straßenverkehrszeichen drücken nicht eine Verordnung mit dem darin festgelegten Inhalt vergleiche Paragraph 43, StVO) aus. Ob sich daher der Straßenerhalter einer entsprechenden Zusatztafel hätte bedienen müssen, wenn er einem Straßenverkehrszeichen einen von der in der StVO festgelegten Bedeutung abweichenden Sinn beilegen will, betrifft nicht die Frage, ob er zu dieser Sinngebung berechtigt ist, sondern ob er seiner Verpflichtung, Mißverständnisse nach Möglichkeit auszuschalten und klare Verhältnisse zu schaffen, entsprochen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 83/75
Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 83/75
- 2 Ob 227/10m
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 227/10m
Auch; Auf Verkehrsflächen im Sinne des § 1 Abs 2 StVO vom Straßenhalter aufgestellte Straßenverkehrszeichen drücken nicht eine Verordnung mit dem darin festgelegten Inhalt (vgl § 43 StVO) aus. (T1); Beisatz: Um einer Anordnung des Straßenerhaltes verbindliche Wirkung zu verleihen, kommt keine ‑ behördlichen Verordnungen vorbehaltene ‑ Kundmachung nach § 44 StVO in Betracht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073135
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00083_7500000_004