Rechtssatz RS0073150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073150
Entscheidungsdatum
08.07.1982
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, welche Fahrlinie die Benützer von Garagen und Abstellplätzen bei Befahren der platzartigen Fläche zwischen den Garagentrakten einzuhalten haben, darf der Zweck dieser Anlage nicht außer Betracht gelassen werden. Liegt deren alleiniger und allen Benützern klar ersichtlicher Zweck darin, den Benützern der Garagen und Abstellplätze die ungehinderte Zufahrt und Abfahrt von und zu diesen Plätzen zu ermöglichen, ist das Gebot, so weit wie möglich rechts zu fahren, unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073150
Dokumentnummer
JJR_19820708_OGH0002_0080OB00149_8200000_001