Rechtssatz RS0073178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073178
Geschäftszahl
12Os51/94 (12Os52/94)
Entscheidungsdatum
05.05.1994
Rechtssatz
Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der in § 3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv - rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt der in Paragraph 3, StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv - rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0073178
Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0120OS00051_9400000_001