Der Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil beide Instanzen - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - die Kriterien der objektiven Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 StGB unrichtig beurteilt haben:Der Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil beide Instanzen - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - die Kriterien der objektiven Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB unrichtig beurteilt haben:
Die Verkehrssituation war dadurch gekennzeichnet, daß dem PKW-Lenker Dipl.Ing.T* am Beginn seines Ausfahrmanövers aus dem Parkplatz die Sicht auf den davor gelegenen rechtsseitigen Gehsteigbereich, auf welchem sich die Radfahrerin Rosa K* regelwidrig näherte, zufolge eines durch bauliche Gegebenheiten bewirkten großen toten Winkels völlig genommen war.
Nach der Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, sich (unter anderem) beim Ausfahren aus einem Grundstück von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere wenn der Lenker - wie hier - einen nicht eingesehenen Raum zu durchfahren hat (vgl Benes-Messiner StVO8 E 31 zu § 13).Nach der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, sich (unter anderem) beim Ausfahren aus einem Grundstück von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere wenn der Lenker - wie hier - einen nicht eingesehenen Raum zu durchfahren hat vergleiche Benes-Messiner StVO8 E 31 zu Paragraph 13,).
Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt jedoch der in § 3 StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv-rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.Im Bereich des Straßenverkehrs begrenzt jedoch der in Paragraph 3, StVO verankerte Vertrauensgrundsatz ausdrücklich die objektiven Sorgfaltspflichten, indem in dieser Bestimmung der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des "erlaubten Risikos" dahingehend positiv-rechtlich verankert ist, daß grundsätzlich jeder Straßenbenützer - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - auf die Einhaltung der für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften durch die anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf.
Unter diesem Aspekt ist die Vorschrift des § 13 Abs 3 StVO nach ständiger Judikatur nur für jene Extremsituationen gedacht, in welchen nach den Umständen des Einzelfalles ins Kalkül gezogen werden muß, daß ein anderer Straßenbenützer auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei Prüfung der Verkehrssituation darf aber derjenige, der die potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß sich die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer vorschriftsgemäß verhalten (vgl Benes-Messiner aaO E 34 und 37 zu § 13; 11 Os 72,73/89 ua).Unter diesem Aspekt ist die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 3, StVO nach ständiger Judikatur nur für jene Extremsituationen gedacht, in welchen nach den Umständen des Einzelfalles ins Kalkül gezogen werden muß, daß ein anderer Straßenbenützer auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei Prüfung der Verkehrssituation darf aber derjenige, der die potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß sich die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer vorschriftsgemäß verhalten vergleiche Benes-Messiner aaO E 34 und 37 zu Paragraph 13,; 11 Os 72,73/89 ua).
Im Hinblick auf § 3 StVO (ein in dieser Gesetzesstelle angeführter Ausnahmefall liegt hier nicht vor) durfte Dipl.Ing.T* daher ungeachtet des Umstandes, daß er sich beim Ausfahren aus dem Grundstück auf die Straße im Nachrang befand, darauf vertrauen, daß der für ihn uneinsehbare Gehsteigbereich nicht etwa von einem - noch nicht wahrnehmbaren - Radfahrer (§§ 8 Abs 4, 68 Abs 1 StVO zuwider) regelwidrig befahren wird. Ein sich verkehrsgerecht verhaltender Fußgänger bzw ein sein Rad erlaubterweise schiebender Radfahrer (§ 68 Abs 1 letzter Halbsatz StVO) hingegen - mit dessen Auftreten Dipl.Ing.T* allein rechnen mußte - hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahrenquelle in Form des in Schrittgeschwindigkeit ausfahrenden Personenkraftwagens zeitgerecht erkennen und vor ihr ohne weiteres unmittelbar anhalten können, sodaß für den Angeklagten tatsächlich keine Notwendigkeit bestand, das Ausfahrvorhaben aus dem in Rede stehenden (regelmäßig frequentierten) Parkplatz nur unter Beiziehung eines Einweisers durchzuführen (vgl ähnlich 11 Os 55,56/91).Im Hinblick auf Paragraph 3, StVO (ein in dieser Gesetzesstelle angeführter Ausnahmefall liegt hier nicht vor) durfte Dipl.Ing.T* daher ungeachtet des Umstandes, daß er sich beim Ausfahren aus dem Grundstück auf die Straße im Nachrang befand, darauf vertrauen, daß der für ihn uneinsehbare Gehsteigbereich nicht etwa von einem - noch nicht wahrnehmbaren - Radfahrer (Paragraphen 8, Absatz 4, 68, Absatz eins, StVO zuwider) regelwidrig befahren wird. Ein sich verkehrsgerecht verhaltender Fußgänger bzw ein sein Rad erlaubterweise schiebender Radfahrer (Paragraph 68, Absatz eins, letzter Halbsatz StVO) hingegen - mit dessen Auftreten Dipl.Ing.T* allein rechnen mußte - hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahrenquelle in Form des in Schrittgeschwindigkeit ausfahrenden Personenkraftwagens zeitgerecht erkennen und vor ihr ohne weiteres unmittelbar anhalten können, sodaß für den Angeklagten tatsächlich keine Notwendigkeit bestand, das Ausfahrvorhaben aus dem in Rede stehenden (regelmäßig frequentierten) Parkplatz nur unter Beiziehung eines Einweisers durchzuführen vergleiche ähnlich 11 Os 55,56/91).
Das Berufungsgericht hat daher die Ansicht des Erstgerichtes, wonach Dipl.Ing.T* bei den herrschenden mangelhaften Sichtverhältnissen gemäß § 13 Abs 3 StVO verpflichtet gewesen wäre, eine geeignete Person als Einweiser zu verwenden, zu Recht abgelehnt.Das Berufungsgericht hat daher die Ansicht des Erstgerichtes, wonach Dipl.Ing.T* bei den herrschenden mangelhaften Sichtverhältnissen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StVO verpflichtet gewesen wäre, eine geeignete Person als Einweiser zu verwenden, zu Recht abgelehnt.
Aber auch die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsauffassung, der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, der Verkehrssituation durch zentimeterweises Vorrollen in Etappen Rechnung zu tragen, um dadurch eine rechtzeitige unfallverhütende Reaktion setzen zu können, ist verfehlt:
Diese unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativerhaltens als zumutbar erachtete Fahrweise würde nämlich den Rahmen des an einen besonnenen PKW-Lenker im konkreten Fall (unter Berücksichtigung des sozialadäquaten Risikos im Straßenverkehr) vernünftigerweise zu stellenden Anforderungsprofils sprengen. Die im gegebenen Zusammenhang auf laufende bzw radfahrende Kinder bezogenen Überlegungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gehen bloß von hypothetisch-abstrakten Überlegungen aus und übersehen, daß auch die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern deren Wahrnehmbarkeit voraussetzt, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist (Burgstaller WK § 80 RN 30), was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft.Diese unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativerhaltens als zumutbar erachtete Fahrweise würde nämlich den Rahmen des an einen besonnenen PKW-Lenker im konkreten Fall (unter Berücksichtigung des sozialadäquaten Risikos im Straßenverkehr) vernünftigerweise zu stellenden Anforderungsprofils sprengen. Die im gegebenen Zusammenhang auf laufende bzw radfahrende Kinder bezogenen Überlegungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gehen bloß von hypothetisch-abstrakten Überlegungen aus und übersehen, daß auch die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern deren Wahrnehmbarkeit voraussetzt, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist (Burgstaller WK Paragraph 80, RN 30), was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Angemerkt sei, daß für Dipl.Ing.Helmut T* unter den gegebenen Umständen (mangelnde Erkennbarkeit des Fehlverhaltens der Radfahrerin) auch keine Verpflichtung zur allfälligen Abgabe von akustischen Warnzeichen im Sinne des § 22 Abs 1 StVO bestand: Setzt doch die Anwendung dieser Vorschrift unter dem Blickpunkt des § 3 StVO ebenfalls voraus, daß die Bedrohung der Verkehrssicherheit für den Lenker eines Kraftfahrzeuges wahrgenommen oder wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt werden kann (vgl ähnlich ZVR 1977/159; ZVR 1981/262).Angemerkt sei, daß für Dipl.Ing.Helmut T* unter den gegebenen Umständen (mangelnde Erkennbarkeit des Fehlverhaltens der Radfahrerin) auch keine Verpflichtung zur allfälligen Abgabe von akustischen Warnzeichen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, StVO bestand: Setzt doch die Anwendung dieser Vorschrift unter dem Blickpunkt des Paragraph 3, StVO ebenfalls voraus, daß die Bedrohung der Verkehrssicherheit für den Lenker eines Kraftfahrzeuges wahrgenommen oder wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt werden kann vergleiche ähnlich ZVR 1977/159; ZVR 1981/262).
Der Versuch, den vor der Ausfahrt gelegenen Gehsteig in einem Zug mit einer Fahrgeschwindigkeit von 3 bis 4 km/h ohne Verwendung eines Einweisers zu überqueren, ist Dipl.Ing.Helmut T* sohin nicht als objektive Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, da er in der konkreten Situation den durch die Straßenverkehrsordnung gezogenen Rahmen des erlaubten Risikos im Straßenverkehr nicht überschritten hat.
Mithin war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.Mithin war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.