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Rechtssatz RS0074004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074004

Geschäftszahl

2Ob127/74; 2Ob2/77; 12Os51/94 (12Os52/94)

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Rechtssatz

Ein Kraftfahrer muß im allgemeinen nicht damit rechnen, daß ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 127/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 2 Ob 127/74
  • 2 Ob 2/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 2 Ob 2/77
    Vgl aber; Beisatz: Wußte der sich auf einer an der Tür eines Bauernhauses vorbeiführenden Straße sich annähernde Kraftfahrer vom Vorhandensein mehrerer Kinder auf dem Hof und bedachte er die Möglichkeit, daß dem im Zuge seiner Annäherung herausgelaufenen noch ein anderes Kind folgen könnte, so steht sein Fahrverhalten nicht im Einklang mit der vom Gesetz geforderten gehörigen Aufmerksamkeit, und ist jedenfalls als fahrlässig zu beurteilen. (T1)
  • 12 Os 51/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 51/94
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt deren Wahrnehmbarkeit voraus, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074004

Dokumentnummer

JJR_19740530_OGH0002_0020OB00127_7400000_001