Rechtssatz RS0073522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0073522
Geschäftszahl
12Os51/94 (12Os52/94); 2Ob20/19h
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Rechtssatz
Im Hinblick auf § 3 StVO darf auch ein aus einem Grundstück auf die Straße ausfahrender Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen, daß der für ihn uneinsehbare Gehsteigbereich nicht etwa von einem - noch nicht wahrnehmbaren - Radfahrer (§§ 8 Abs 4, 68 Abs 1 StVO zuwider) regelwidrig befahren wird.Im Hinblick auf Paragraph 3, StVO darf auch ein aus einem Grundstück auf die Straße ausfahrender Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen, daß der für ihn uneinsehbare Gehsteigbereich nicht etwa von einem - noch nicht wahrnehmbaren - Radfahrer (Paragraphen 8, Absatz 4, 68, Absatz eins, StVO zuwider) regelwidrig befahren wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0073522
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19940505_OGH0002_0120OS00051_9400000_002