Rechtssatz RS0073282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073282
Geschäftszahl
11Os55/91 (11Os56/91)
Entscheidungsdatum
18.06.1991
Rechtssatz
Dem Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO entsprechend darf ein an sich Wartepflichtiger (gegenüber einem für ihn noch nicht sichtbaren, an sich aber im Vorrang befindlichen Fahrzeug) davon ausgehen, daß sich der Lenker des bevorrangten (aber noch nicht wahrnehmbaren) Fahrzeuges vorschriftsmäßig verhalten, vor allem die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreiten und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 20 Abs 1 StVO) beachten werde.Dem Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, StVO entsprechend darf ein an sich Wartepflichtiger (gegenüber einem für ihn noch nicht sichtbaren, an sich aber im Vorrang befindlichen Fahrzeug) davon ausgehen, daß sich der Lenker des bevorrangten (aber noch nicht wahrnehmbaren) Fahrzeuges vorschriftsmäßig verhalten, vor allem die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreiten und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht (Paragraph 20, Absatz eins, StVO) beachten werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073282
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0110OS00055_9100000_002