Von einem Umkehren im Sinn des § 14 Abs. 1 StVO mit dem Ziel einer Weiterfahrt in entgegengesetzte Richtung kann nur gesprochen werden, wenn das Wenden mit dem Fahrzeug auf der (hier 7,6 m breiten) Fahrbahn selbst, also ohne Wechsel der Fahrbahn, vor sich geht (vgl Benes, Messiner, StVO8, ENr 3 zu § 14 StVO):Von einem Umkehren im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, StVO mit dem Ziel einer Weiterfahrt in entgegengesetzte Richtung kann nur gesprochen werden, wenn das Wenden mit dem Fahrzeug auf der (hier 7,6 m breiten) Fahrbahn selbst, also ohne Wechsel der Fahrbahn, vor sich geht vergleiche Benes, Messiner, StVO8, ENr 3 zu Paragraph 14, StVO):
Da Franz H***** nicht durch Umkehren auf der Fahrbahn der Bundesstraße 25 in die entgegengesetzte Richtung weiterfahren, sondern dieses Ziel durch Einbiegen von der Bundesstraße nach links auf einen Parkplatz erreichen wollte, liegt entgegen der vom Erstgericht und vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO vor. Franz H***** hatte beim Einbiegen nach links auf den Parkplatz vielmehr die Vorschriften der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 StVO zu beachten und gemäß dem § 19 Abs. 5 StVO den Vorrang gegenüber den aus Wieselburg entgegenkommenden, ihre Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeugen zu wahren. Die Verletzung der Vorrangbestimmungen des § 19 StVO (durch einen nach § 19 Abs. 7 StVO Wartepflichtigen) setzt aber - unter Verhältnissen wie hier - die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges voraus (vgl 11 Os 72,83/89). Eine Vorrangverletzung liegt demnach nur dann vor, wenn der Wartepflichtige (der Verurteilte Franz H***** im Zeitpunkt des Beginnes des Einbiegens nach links) bei gehöriger Aufmerksamkeit tatsächlich erkennen konnte, daß er gegenüber einem anderen Fahrzeug den Vorrang zu wahren hat. Dies trifft dann nicht zu, wenn für den Wartepflichtigen das die bevorrangte Fahrbahn benützende Fahrzeug noch gar nicht wahrnehmbar ist (Benes, Messiner, StVO8, ENr 167 und 210 zu § 19 StVO). Dem Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO entsprechend darf in einem solchen Fall der Wartepflichtige (gegenüber einem für ihn noch nicht sichtbaren, an sich aber im Vorrang befindlichen Fahrzeug) davon ausgehen, daß sich der Lenker des bevorrangten (aber noch nicht wahrnehmbaren) Fahrzeuges vorschriftsmäßig verhalten, vor allem die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreiten und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 20 Abs. 1 StVO) beachten werde (Benes, Messiner, w.o., ENr 185 zu § 19 StVO sowie ENr 37 zu § 13 StVO):Da Franz H***** nicht durch Umkehren auf der Fahrbahn der Bundesstraße 25 in die entgegengesetzte Richtung weiterfahren, sondern dieses Ziel durch Einbiegen von der Bundesstraße nach links auf einen Parkplatz erreichen wollte, liegt entgegen der vom Erstgericht und vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, StVO vor. Franz H***** hatte beim Einbiegen nach links auf den Parkplatz vielmehr die Vorschriften der Paragraphen 12, Absatz eins, 13, Absatz eins und 2 StVO zu beachten und gemäß dem Paragraph 19, Absatz 5, StVO den Vorrang gegenüber den aus Wieselburg entgegenkommenden, ihre Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeugen zu wahren. Die Verletzung der Vorrangbestimmungen des Paragraph 19, StVO (durch einen nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO Wartepflichtigen) setzt aber - unter Verhältnissen wie hier - die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges voraus vergleiche 11 Os 72,83/89). Eine Vorrangverletzung liegt demnach nur dann vor, wenn der Wartepflichtige (der Verurteilte Franz H***** im Zeitpunkt des Beginnes des Einbiegens nach links) bei gehöriger Aufmerksamkeit tatsächlich erkennen konnte, daß er gegenüber einem anderen Fahrzeug den Vorrang zu wahren hat. Dies trifft dann nicht zu, wenn für den Wartepflichtigen das die bevorrangte Fahrbahn benützende Fahrzeug noch gar nicht wahrnehmbar ist (Benes, Messiner, StVO8, ENr 167 und 210 zu Paragraph 19, StVO). Dem Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, StVO entsprechend darf in einem solchen Fall der Wartepflichtige (gegenüber einem für ihn noch nicht sichtbaren, an sich aber im Vorrang befindlichen Fahrzeug) davon ausgehen, daß sich der Lenker des bevorrangten (aber noch nicht wahrnehmbaren) Fahrzeuges vorschriftsmäßig verhalten, vor allem die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreiten und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht (Paragraph 20, Absatz eins, StVO) beachten werde (Benes, Messiner, w.o., ENr 185 zu Paragraph 19, StVO sowie ENr 37 zu Paragraph 13, StVO):
Nach den Urteilsfeststellungen (gestützt auf das Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen) befand sich der aus Wieselburg entgegenkommende, von Michael K***** gelenkte PKW im Zeitpunkt des Beginns des Einbiegevorganges des LKW-Zuges nach links noch eindeutig außerhalb des Sichtbereiches des Franz H***** (S 37 dA). Für den damals mit Fernlicht fahrenden Michael K***** wäre nach diesem Gutachten bei gehöriger Aufmerksamkeit und rechtzeitiger Reaktion ein sicheres Anhalten vor dem nach links einbiegenden (und zu diesem Zeitpunkt die gesamte Fahrbahn der Bundesstraße 25 versperrenden) LKW-Zug durchaus möglich gewesen (S 38 dA).
Das Bezirksgericht Ybbs traf zwar keine ausdrückliche Feststellung darüber, daß für Michael K***** bei rechtzeitiger und ihm auch zumutbarer Reaktion (durch Abbremsen des von ihm gelenkten Fahrzeuges vor dem durch Einbiegen nach links die Fahrbahn blockierenden LKW-Zug) der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Gegenteiliges hat aber weder das Bezirksgericht Ybbs noch das Landesgericht St.Pölten als Berufungsgericht angenommen. Eine solche (gegenteilige) Konstatierung wäre auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse auch gar nicht indiziert.
Es bleibt noch zu prüfen, ob Franz H***** unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen beim Einbiegen mit dem LKW-Zug nach links für eine (erhebliche) Zeitspanne (etwa 20 Sekunden) die gesamte Fahrbahn der Bundesstraße versperrt hatte (S 38 dA), in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 StVO allenfalls verpflichtet gewesen wäre, sich eines Einweisers zu bedienen, der durch Einnahme einer weiter in Richtung Wieselburg gelegenen Position die aus dieser Richtung kommenden Fahrzeuglenker vor dem LKW-Zug zu warnen gehabt hätte. Dies ist aber aus folgenden Erwägungen zu verneinen:Es bleibt noch zu prüfen, ob Franz H***** unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen beim Einbiegen mit dem LKW-Zug nach links für eine (erhebliche) Zeitspanne (etwa 20 Sekunden) die gesamte Fahrbahn der Bundesstraße versperrt hatte (S 38 dA), in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO allenfalls verpflichtet gewesen wäre, sich eines Einweisers zu bedienen, der durch Einnahme einer weiter in Richtung Wieselburg gelegenen Position die aus dieser Richtung kommenden Fahrzeuglenker vor dem LKW-Zug zu warnen gehabt hätte. Dies ist aber aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Abgesehen davon, daß Franz H***** im vorliegenden Fall mit einer Person als Einweiser nicht das Auslangen gefunden, sondern zumindest zwei Einweiser benötigt hätte, weil er für die erwähnte Zeitspanne (rund 20 Sekunden) auch für die von Ybbs an der Donau (von der Westautobahn) in Richtung Wieselburg fahrenden Fahrzeuge mit seinem LKW-Zug die Fahrbahn blockierte und für ihn die Sicht auch nach hinten auf die Fahrbahn in Richtung Ybbs an der Donau auf 250 bis 280 m begrenzt war (S 36 dA), ist die Bestimmung des § 13 Abs. 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. Er darf demnach im Hinblick auf den im § 3 StVO verankerten Grundsatz unter anderem darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht befolgen. Wenn daher - so wie hier - die Straße (nach beiden Richtungen) so weit überblickt werden kann, daß ein anderer, mit zulässiger Geschwindigkeit und auf Sicht fahrender Verkehrsteilnehmer bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahrenquelle zeitgerecht erkennen und vor ihr ohne weiteres rechtzeitig anhalten kann, besteht keine Notwendigkeit, sich eines Einweisers zu bedienen (vgl Benes, Messiner StVO8, ENr 32, 34, 37 und 38 zu § 13 StVO).Abgesehen davon, daß Franz H***** im vorliegenden Fall mit einer Person als Einweiser nicht das Auslangen gefunden, sondern zumindest zwei Einweiser benötigt hätte, weil er für die erwähnte Zeitspanne (rund 20 Sekunden) auch für die von Ybbs an der Donau (von der Westautobahn) in Richtung Wieselburg fahrenden Fahrzeuge mit seinem LKW-Zug die Fahrbahn blockierte und für ihn die Sicht auch nach hinten auf die Fahrbahn in Richtung Ybbs an der Donau auf 250 bis 280 m begrenzt war (S 36 dA), ist die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. Er darf demnach im Hinblick auf den im Paragraph 3, StVO verankerten Grundsatz unter anderem darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht befolgen. Wenn daher - so wie hier - die Straße (nach beiden Richtungen) so weit überblickt werden kann, daß ein anderer, mit zulässiger Geschwindigkeit und auf Sicht fahrender Verkehrsteilnehmer bei gehöriger Aufmerksamkeit die Gefahrenquelle zeitgerecht erkennen und vor ihr ohne weiteres rechtzeitig anhalten kann, besteht keine Notwendigkeit, sich eines Einweisers zu bedienen vergleiche Benes, Messiner StVO8, ENr 32, 34, 37 und 38 zu Paragraph 13, StVO).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß Franz H***** unter den vom Bezirksgericht Ybbs in dessen verurteilendem Erkenntnis vom 18.Oktober 1989 im einzelnen als erwiesen angenommenen Gegebenheiten zur Unfallszeit an der Unfallstelle ohne Verstoß gegen die Vorrangbestimmung des § 19 Abs. 5 StVO mit dem von ihm gelenkten LKW-Zug das Einbiegevorhaben von der Bundesstraße 25 nach links auf einen Parkplatz ausführen und gemäß § 3 StVO auf ein den (für die Benützung der Straße maßgebenden) Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen durfte (vgl erneut 11 Os 72,73/89). Ihm kann somit kein Verstoß gegen die Vorrangregel des § 19 Abs. 5 StVO, aber auch keine aus sonstigen Gründen strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit am Zustandekommen des Unfalls mit dem von Michael K***** gelenkten PKW angelastet werden, hat er doch nach dem Vorgesagten den durch die StVO gezogenen Rahmen des erlaubten Risikos im Straßenverkehr nicht überschritten.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß Franz H***** unter den vom Bezirksgericht Ybbs in dessen verurteilendem Erkenntnis vom 18.Oktober 1989 im einzelnen als erwiesen angenommenen Gegebenheiten zur Unfallszeit an der Unfallstelle ohne Verstoß gegen die Vorrangbestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, StVO mit dem von ihm gelenkten LKW-Zug das Einbiegevorhaben von der Bundesstraße 25 nach links auf einen Parkplatz ausführen und gemäß Paragraph 3, StVO auf ein den (für die Benützung der Straße maßgebenden) Rechtsvorschriften entsprechendes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen durfte vergleiche erneut 11 Os 72,73/89). Ihm kann somit kein Verstoß gegen die Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz 5, StVO, aber auch keine aus sonstigen Gründen strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit am Zustandekommen des Unfalls mit dem von Michael K***** gelenkten PKW angelastet werden, hat er doch nach dem Vorgesagten den durch die StVO gezogenen Rahmen des erlaubten Risikos im Straßenverkehr nicht überschritten.
Das verurteilende Erkenntnis des Bezirksgerichtes Ybbs und das den Schuldspruch dieses Gerichtes bestätigende Berufungsurteil des Landesgerichtes St.Pölten gereichen somit dem Verurteilten Franz H***** zum Nachteil.
Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß stattzugeben.