Rechtssatz RS0073935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0073935
Geschäftszahl
11Os55/91 (11Os56/91); 2Ob205/09z
Entscheidungsdatum
28.01.2010
Rechtssatz
Von einem Umkehren (im Sinne des § 14 Abs 1 StVO) kann nur gesprochen werden, wenn der Vorgang des Wendens mit dem Fahrzeug auf der Autobahn selbst erfolgt. Fährt ein Lastkraftwagenzug aber nach links auf einen Parkplatz zu, um in der Folge wieder in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn zurückkehren zu können, hat er die für ein Linkseinbiegen geltenden Vorschriften und den Vorrang entgegenkommender, die Richtung beibehaltender Fahrzeuge, soweit sie sich in Sichtweite befinden, zu beachten.Von einem Umkehren (im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, StVO) kann nur gesprochen werden, wenn der Vorgang des Wendens mit dem Fahrzeug auf der Autobahn selbst erfolgt. Fährt ein Lastkraftwagenzug aber nach links auf einen Parkplatz zu, um in der Folge wieder in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn zurückkehren zu können, hat er die für ein Linkseinbiegen geltenden Vorschriften und den Vorrang entgegenkommender, die Richtung beibehaltender Fahrzeuge, soweit sie sich in Sichtweite befinden, zu beachten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 55/91
Entscheidungstext OGH 18.06.1991 11 Os 55/91
Veröff: ZVR 1992/49 S 106 = RZ 1992/55 S 150
- 2 Ob 205/09z
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 205/09z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073935
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0110OS00055_9100000_003