Rechtssatz RS0073772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073772
Geschäftszahl
2Ob472/57; 2Ob121/18k; 2Ob75/25f
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Schwerwiegendes Verschulden, wenn ein Kraftfahrer den Winker links betätigt, dann aber stehen bleibt und schließlich doch links einbiegt, ohne die nachfahrenden Verkehrsteilnehmer zu beachten (Rückspiegel).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 472/57
Entscheidungstext OGH 13.11.1957 2 Ob 472/57
Veröff: JBl 1958,125 = ZVR 1958/75 S 90
- 2 Ob 121/18k
Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 121/18k
Auch; Beisatz: Hier: Blinker. (T1); Beisatz: Auch ein erheblicher Geschwindigkeitsunterschied, bei dem mit einem möglichen Überholmanöver zu rechnen ist, kann ein Grund für die Notwendigkeit eines weiteren Kontrollblicks sein. (T2)
- 2 Ob 75/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 75/25f
vgl; Beisatz: Hier: Der Erstbeklagte nahm in Annäherung an die Unfallstelle eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsverminderung vor und wurde dieser im Zuge des relativ lange dauernden Abbiegemanövers von einem anderen PKW hupend überholt. Es bestand daher eine unklare Verkehrssituation, die den Erstbeklagten zu einem weiteren Kontrollblick veranlassen hätte müssen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073772
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19571113_OGH0002_0020OB00472_5700000_001