Rechtssatz RS0073785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073785
Geschäftszahl
1Ob502/87 (1Ob503/87); 6Ob730/88
Entscheidungsdatum
30.11.1989
Rechtssatz
Der Ausschluß einer Termingarantie im Wissen, daß die Transportzeit knapp ist und die Ablieferung nach einem bestimmten Tag für den Auftraggeber wertlos sein muß, bedeutet im Verein mit der Zusage, alles für einen raschen und reibungslosen Transportverlauf zu tun, die Verpflichtung des Frachtführers, den Transport ohne die geringste vermeidbare Verzögerung durchzuführen und nur für Verzögerungen nicht einstehen zu wollen, die außerhalb seines Verantwortungsbereiches liegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 502/87
Entscheidungstext OGH 08.04.1987 1 Ob 502/87
Veröff: SZ 60/64
- 6 Ob 730/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 730/88
Auch; Veröff: VersR 1990,1259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073785
Dokumentnummer
JJR_19870408_OGH0002_0010OB00502_8700000_002