Entscheidungsgründe:
Am 13. September 1982 unterbreitete die erstbeklagte Partei, deren Komplementär die zweitbeklagte Partei ist, der Firma G*** I*** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien (im folgenden: Firma G*** Wien), der Tochtergesellschaft, deren Geschäftsführer ident sind, mittels Fernschreibens ein Offert über einen Containertransport von Köln nach Ar Rijad, Saudi-Arabien, um DM 20.500 zuzüglich Eingangsabgaben und Kosten der Zollabwicklung. Die erstbeklagte Partei wies im Offert ausdrücklich auf die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen sowie darauf hin, daß sie Frachtführer nach CMR sei. Als erforderliche Dokumente wurden angeführt: "Faktura und Ursprungszeugnis je vierfach in englischer Sprache mit Israelklausel und Originallegalisierung durch die Handelskammer und Arabisches Konsulat auf jeweils mindestens einer Kopie." Es fanden in der Folge Besprechungen zwischen Mitarbeitern der klagenden und der erstbeklagten Partei statt. Die erstbeklagte Partei wurde darauf aufmerksam gemacht, daß es sich bei dem zu transportierenden Gut um einen Messestand handle, am 16. Oktober 1982 müßten die Montagearbeiten in Ar Rijad beginnen. Die erstbeklagte Partei gab als Transportzeit 14 bis 16 Tage zuzüglich zwei Tage für die Verzollung an. Mit Schreiben vom 21. September 1982 erteilte die Firma G*** Wien der erstbeklagten Partei aufgrund ihres Anbotes vom 13. September 1982 den Auftrag zum Transport der Container von Köln nach Ar Rijad. Die Container seien am 28. September 1982 in Köln bei der klagenden Partei zu übernehmen. Die erstbeklagte Partei wurde ersucht, für die Kranbestellung die Uhrzeit der Übernahme anzugeben. Noch mit Fernschreiben vom 21. September 1982, das an die Firma G*** Wien gerichtet war, bestätigte die erstbeklagte Partei die Auftragserteilung. Die erstbeklagte Partei wies darauf hin, daß sie, wie telefonisch besprochen, keine wie auch immer geartete Termingarantie übernehmen könne. Sie versicherte jedoch, alles für einen raschen und reibungslosen Transportverlauf zu tun. Mit Fernschreiben vom selben Tag antwortete die Firma G*** Wien der erstbeklagten Partei, daß für den Transport eine Laufzeit von 16 Tagen vereinbart worden sei, also wenn am 28. September 1982 möglichst zwischen 8 und 9 Uhr in Köln geladen werde, der Transport theoretisch am Mittwoch, dem 13. Oktober 1982 in Ar Rijad eintreffen müsse. Da die Aufbaumannschaft am Freitag, dem 15. Oktober 1982 in Ar Rijad eintreffe, verblieben der 14. und 15. Oktober 1982 für die Erledigung der Zollformalitäten. Da am 16. Oktober 1982 mit dem Aufbau begonnen werden müsse und nur vier Tage Aufbauzeit zur Verfügung stünden (der Übergabetermin sei der 20. Oktober 1982), müsse alles daran gesetzt werden, daß die Transportdurchführung und -abwicklung ohne Verzögerung vonstatten gehe. Die Firma G*** Wien verstehe, daß die erstbeklagte Partei keine Termingarantie übernehmen könne, sie verlasse sich auf die Versicherung, alles daranzusetzen, um einen reibungslosen und termingerechten Transportablauf sicherzustellen. Die am 28.September 1982 in Köln abgeholten Container kamen am 30.September 1982 in Wien an. Die Frachtdokumente wurden dem Fahrer mitgegeben. Der von der erstbeklagten Partei beauftragte Subfrächter versuchte am Freitag dem 1.Oktober 1982, den Visumantrag für seinen Fahrer bei der Saudi-Arabischen Botschaft in Wien einzubringen. Der Antrag wurde jedoch erst anläßlich eines neuerlichen Versuches am Dienstag den 5. Oktober 1982 angenommen. Der LKW des Subfrächters wurde am Abend des 7.Oktober 1982 mit den bei der erstbeklagten Partei gelagerten Containern beladen. Er fuhr am 8.Oktober 1982 weg und verließ am 9. Oktober 1982 Österreich bei Spielfeld-Straß. Das Visum war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht erteilt, weshalb der Fahrer mit einem Zweitpaß losgeschickt worden war. Der Erstpaß samt Visum wurde per Luftpost nach Amman nachgesendet. Von den Schwierigkeiten bei der Visumbeschaffung verständigte die erstbeklagte Partei weder die Firma G*** Wien noch die klagende Partei. Der Transport traf am 22. Oktober 1982 in Ar Rijad ein. Wegen des nicht rechtzeitigen Eintreffens der Lieferung in Ar Rijad kaufte die klagende Partei die für den Messestand notwendigen Materialien in Saudi-Arabien ein, wodurch sie Aufwendungen von DM 60.000 hatte.
Die klagende Partei begehrt in zwei getrennten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von DM 60.000 samt Anhang. Die erstbeklagte Partei sei über den Bestimmungszweck des Transportes genau informiert gewesen, es sei ihr klar gewesen, daß bei Verspätung der Transport sinnlos werde. Die erstbeklagte Partei habe eklatant vertragswidrig gehandelt. Der Transport sei in voller Kenntnis des Liefertermines, der Dringlichkeit und der möglichen Probleme in Ostblockländern und im Nahen Osten trotz Ersuchens, bei Schwierigkeiten sofort die klagende Partei zu kontaktieren, neun volle Tage in Österreich gestanden. Eine Information der klagenden Partei sei nicht erfolgt. Die erstbeklagte Partei habe in äußerster Sorglosigkeit und voller Kenntnis der Dringlichkeit den Transport einfach stehengelassen. Hätte die erstbeklagte Partei den Transport durch Österreich ordnungsgemäß bewerkstelligt, wäre er ohne Schwierigkeiten fristgerecht in Ar Rijad eingetroffen. Bei Verständigung der klagenden Partei über die Schwierigkeiten in Österreich wäre diese ohne weiteres imstande gewesen, ein Visum für Saudi-Arabien zu besorgen und dem Fahrer an der Grenze zur Verfügung zu stellen. Andernfalls wäre der Auftrag storniert worden, der Transport wäre dann durch ein deutsches Unternehmen durchgeführt worden. Der LKW sei deshalb verspätet in Wien abgefertigt worden, weil der LKW-Lenker erst aus England habe zurückkehren müssen. Die erstbeklagte Partei habe die klagende Partei nicht aufgefordert, die Frachtpapiere oder sonstige zur Visaerteilung allenfalls notwendigen Dokumente sofort zu besorgen und zu übermitteln. Diese Papiere seien daher erst am 28.September 1982 dem Lenker des LKWs mitgegeben worden. Über Aufforderung der erstbeklagten Partei hätten diese Papiere bereits am 22.September 1982 in Wien sein können. Die erstbeklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, den Visumantrag sofort bei Vertragsabschluß zu stellen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Visumerteilung hätten der erstbeklagten Partei bekannt sein müssen. Eine Visumbeschaffung hätte auf jeden Fall innerhalb von zwei Tagen möglich sein müssen. Zur Visaerteilung sei die Vorlage der Frachtpapiere nicht notwendig. Allenfalls hätte der Fahrer des LKWs die Fahrt ohne Visum antreten und das Visum, wie tatsächlich geschehen, nachgeschickt werden müssen. Die Übergabe an den Subfrachtführer am 5.Oktober 1982 sei bereits verspätet erfolgt. Aufgrund der Schwierigkeiten der vereinbarten Transportleistung sei die klagende Partei genötigt gewesen, einen eigenen Messestand in Ar Rijad zu besorgen. Auf jeden Fall stünde der klagenden Partei aber gemäß Art. 23 Abs 5 CMR ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu. Die Firma G*** Wien habe vor Klagsführung sämtliche Ansprüche der klagenden Partei abgetreten und diese habe die Abtretung angenommen. Im übrigen sei die Firma G*** Wien bloß pro forma als Vertragspartner aufgeschienen, was der erstbeklagten Partei bekannt gewesen sei. Die erstbeklagte Partei habe aus verwaltungsrechtlichen Gründen eine Auftragserteilung durch die Firma G*** Wien gewünscht. Es habe Übereinstimmung geherrscht, daß es sich um einen Auftrag der klagenden Partei selbst handle, der von ihrem Betriebsgelände aus durchzuführen sei. Der Schaden sei im Vermögen der klagenden Partei entstanden.Die klagende Partei begehrt in zwei getrennten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von DM 60.000 samt Anhang. Die erstbeklagte Partei sei über den Bestimmungszweck des Transportes genau informiert gewesen, es sei ihr klar gewesen, daß bei Verspätung der Transport sinnlos werde. Die erstbeklagte Partei habe eklatant vertragswidrig gehandelt. Der Transport sei in voller Kenntnis des Liefertermines, der Dringlichkeit und der möglichen Probleme in Ostblockländern und im Nahen Osten trotz Ersuchens, bei Schwierigkeiten sofort die klagende Partei zu kontaktieren, neun volle Tage in Österreich gestanden. Eine Information der klagenden Partei sei nicht erfolgt. Die erstbeklagte Partei habe in äußerster Sorglosigkeit und voller Kenntnis der Dringlichkeit den Transport einfach stehengelassen. Hätte die erstbeklagte Partei den Transport durch Österreich ordnungsgemäß bewerkstelligt, wäre er ohne Schwierigkeiten fristgerecht in Ar Rijad eingetroffen. Bei Verständigung der klagenden Partei über die Schwierigkeiten in Österreich wäre diese ohne weiteres imstande gewesen, ein Visum für Saudi-Arabien zu besorgen und dem Fahrer an der Grenze zur Verfügung zu stellen. Andernfalls wäre der Auftrag storniert worden, der Transport wäre dann durch ein deutsches Unternehmen durchgeführt worden. Der LKW sei deshalb verspätet in Wien abgefertigt worden, weil der LKW-Lenker erst aus England habe zurückkehren müssen. Die erstbeklagte Partei habe die klagende Partei nicht aufgefordert, die Frachtpapiere oder sonstige zur Visaerteilung allenfalls notwendigen Dokumente sofort zu besorgen und zu übermitteln. Diese Papiere seien daher erst am 28.September 1982 dem Lenker des LKWs mitgegeben worden. Über Aufforderung der erstbeklagten Partei hätten diese Papiere bereits am 22.September 1982 in Wien sein können. Die erstbeklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, den Visumantrag sofort bei Vertragsabschluß zu stellen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Visumerteilung hätten der erstbeklagten Partei bekannt sein müssen. Eine Visumbeschaffung hätte auf jeden Fall innerhalb von zwei Tagen möglich sein müssen. Zur Visaerteilung sei die Vorlage der Frachtpapiere nicht notwendig. Allenfalls hätte der Fahrer des LKWs die Fahrt ohne Visum antreten und das Visum, wie tatsächlich geschehen, nachgeschickt werden müssen. Die Übergabe an den Subfrachtführer am 5.Oktober 1982 sei bereits verspätet erfolgt. Aufgrund der Schwierigkeiten der vereinbarten Transportleistung sei die klagende Partei genötigt gewesen, einen eigenen Messestand in Ar Rijad zu besorgen. Auf jeden Fall stünde der klagenden Partei aber gemäß Artikel 23, Absatz 5, CMR ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu. Die Firma G*** Wien habe vor Klagsführung sämtliche Ansprüche der klagenden Partei abgetreten und diese habe die Abtretung angenommen. Im übrigen sei die Firma G*** Wien bloß pro forma als Vertragspartner aufgeschienen, was der erstbeklagten Partei bekannt gewesen sei. Die erstbeklagte Partei habe aus verwaltungsrechtlichen Gründen eine Auftragserteilung durch die Firma G*** Wien gewünscht. Es habe Übereinstimmung geherrscht, daß es sich um einen Auftrag der klagenden Partei selbst handle, der von ihrem Betriebsgelände aus durchzuführen sei. Der Schaden sei im Vermögen der klagenden Partei entstanden.
Die beklagten Parteien wendeten mangelnde Aktivlegitimation ein. Die behauptete Zession wurde bestritten. Die klagende Partei sei um die Fixierung eines möglichst späten Abholtermines bemüht gewesen, weil die Sendung noch nicht zur Abfertigung bereit gestanden sei. Die erstbeklagte Partei habe auf die Dringlichkeit der Sendung hingewiesen, sie habe darauf aufmerksam gemacht, daß die zur Verfügung stehende Zeit knapp sei (mohammedanische Feiertage fielen in den Zeitraum des Transportes), es sei daher mit Verzögerungen bei der Zollabfertigung und Rückstaus an den Grenzen zu rechnen. Ein Transport von 16 Tagen und damit eine Lieferfrist sei nicht vereinbart und eine Termingarantie nicht übernommen worden. Die klagende Partei habe in Kenntnis der Zeitknappheit den 28.September 1982 als Abholtermin in Köln bestimmt. Die klagende Partei habe bewußt und in Kenntnis, daß es sich um einen äußerst knappen Termin handle, der unter optimalen Bedingungen einzuhalten gewesen wäre, den spätesten noch möglichen Abholtermin und die billigste Transportvariante gewählt und die Vorbehalte der erstbeklagten Partei zur Kenntnis genommen. Es sei der erstbeklagten Partei nicht zumutbar gewesen, ein auf der Basis von einem Fahrer erstelltes Anbot mit zwei Lenkern zu erfüllen. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, eine schnellere Variante zu wählen und diese dem Vertragsabschluß zugrunde zu legen. Die Container seien am 28. September 1982 in Köln abgeholt worden und am 30.September 1982 in Wien eingetroffen. Die Besorgung eines Visums für Saudi-Arabien sei erst möglich, wenn die Frachtpapiere vorlägen. Dies sei am 30. September 1982 nachmittags gewesen. Die erstbeklagte Partei habe die klagende Partei darauf hingewiesen, welche Dokumente ihr übergeben werden müßten. Ungeachtet der Dringlichkeit des Transportes habe die klagende Partei die Dokumente nicht früher übersendet, sondern dem Fahrer der erstbeklagten Partei erst am 28. September 1982 ausgehändigt. Gemäß Art. 11 Abs 1 CMR falle die Beschaffung und Übergabe der Frachtdokumente allein in den Verantwortungsbereich der klagenden Partei. Am Freitag, dem 1. Oktober 1982, sei dem Subfrächter, der das Visum habe beschaffen wollen, der Eintritt in die Botschaft von Saudi-Arabien verweigert worden. Am darauffolgenden Wochenende (2. und 3.Oktober 1982) hätte wegen des LKW-Fahrverbots in Österreich die Sendung ohnedies nicht abgefertigt werden können. Auch in den folgenden Tagen seien noch mehrere vergebliche Versuche unternommen worden, das Visum, das normalerweise ohne Schwierigkeiten beschafft werden könne, zu bekommen. Auch ein im Postweg eingebrachter Visumantrag wäre nicht schneller erledigt worden. Die erstbeklagte Partei habe sich schließlich entschlossen, den Fahrer mit einem weiteren Paß auf die Fahrt zu schicken und ihm das Visum und den Paß nach Amman (Jordanien) nachzusenden. Die erstbeklagte Partei habe dadurch ein enormes Risiko auf sich genommen und wesentlich mehr getan, als vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen sei. Es habe die Gefahr bestanden, daß bei nicht rechtzeitigem Einlangen des Visums das Fahrzeug in Jordanien blockiert gewesen wäre. Die erstbeklagte Partei habe somit alles nur erdenklich Mögliche getan, um die Abwicklung zu beschleunigen. Die klagende Partei sei während der gesamten Zeit über das Schicksal des Transportes von der erstbeklagten Partei, die dazu nach § 19 AöSp nicht verpflichtet gewesen wäre, informiert gewesen. Die erstbeklagte Partei träfe kein wie immer geartetes Verschulden. Sie habe nicht die Frist überschritten, die vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen sei. Das verspätete Einlangen der Sendung in Ar Rijad sei auf höhere Gewalt zurückzuführen. Eine allfällige Haftung sei nach der Vorschrift des Art. 23 Abs 5 CMR mit der Höhe der Fracht begrenzt.Die beklagten Parteien wendeten mangelnde Aktivlegitimation ein. Die behauptete Zession wurde bestritten. Die klagende Partei sei um die Fixierung eines möglichst späten Abholtermines bemüht gewesen, weil die Sendung noch nicht zur Abfertigung bereit gestanden sei. Die erstbeklagte Partei habe auf die Dringlichkeit der Sendung hingewiesen, sie habe darauf aufmerksam gemacht, daß die zur Verfügung stehende Zeit knapp sei (mohammedanische Feiertage fielen in den Zeitraum des Transportes), es sei daher mit Verzögerungen bei der Zollabfertigung und Rückstaus an den Grenzen zu rechnen. Ein Transport von 16 Tagen und damit eine Lieferfrist sei nicht vereinbart und eine Termingarantie nicht übernommen worden. Die klagende Partei habe in Kenntnis der Zeitknappheit den 28.September 1982 als Abholtermin in Köln bestimmt. Die klagende Partei habe bewußt und in Kenntnis, daß es sich um einen äußerst knappen Termin handle, der unter optimalen Bedingungen einzuhalten gewesen wäre, den spätesten noch möglichen Abholtermin und die billigste Transportvariante gewählt und die Vorbehalte der erstbeklagten Partei zur Kenntnis genommen. Es sei der erstbeklagten Partei nicht zumutbar gewesen, ein auf der Basis von einem Fahrer erstelltes Anbot mit zwei Lenkern zu erfüllen. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, eine schnellere Variante zu wählen und diese dem Vertragsabschluß zugrunde zu legen. Die Container seien am 28. September 1982 in Köln abgeholt worden und am 30.September 1982 in Wien eingetroffen. Die Besorgung eines Visums für Saudi-Arabien sei erst möglich, wenn die Frachtpapiere vorlägen. Dies sei am 30. September 1982 nachmittags gewesen. Die erstbeklagte Partei habe die klagende Partei darauf hingewiesen, welche Dokumente ihr übergeben werden müßten. Ungeachtet der Dringlichkeit des Transportes habe die klagende Partei die Dokumente nicht früher übersendet, sondern dem Fahrer der erstbeklagten Partei erst am 28. September 1982 ausgehändigt. Gemäß Artikel 11, Absatz eins, CMR falle die Beschaffung und Übergabe der Frachtdokumente allein in den Verantwortungsbereich der klagenden Partei. Am Freitag, dem 1. Oktober 1982, sei dem Subfrächter, der das Visum habe beschaffen wollen, der Eintritt in die Botschaft von Saudi-Arabien verweigert worden. Am darauffolgenden Wochenende (2. und 3.Oktober 1982) hätte wegen des LKW-Fahrverbots in Österreich die Sendung ohnedies nicht abgefertigt werden können. Auch in den folgenden Tagen seien noch mehrere vergebliche Versuche unternommen worden, das Visum, das normalerweise ohne Schwierigkeiten beschafft werden könne, zu bekommen. Auch ein im Postweg eingebrachter Visumantrag wäre nicht schneller erledigt worden. Die erstbeklagte Partei habe sich schließlich entschlossen, den Fahrer mit einem weiteren Paß auf die Fahrt zu schicken und ihm das Visum und den Paß nach Amman (Jordanien) nachzusenden. Die erstbeklagte Partei habe dadurch ein enormes Risiko auf sich genommen und wesentlich mehr getan, als vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen sei. Es habe die Gefahr bestanden, daß bei nicht rechtzeitigem Einlangen des Visums das Fahrzeug in Jordanien blockiert gewesen wäre. Die erstbeklagte Partei habe somit alles nur erdenklich Mögliche getan, um die Abwicklung zu beschleunigen. Die klagende Partei sei während der gesamten Zeit über das Schicksal des Transportes von der erstbeklagten Partei, die dazu nach Paragraph 19, AöSp nicht verpflichtet gewesen wäre, informiert gewesen. Die erstbeklagte Partei träfe kein wie immer geartetes Verschulden. Sie habe nicht die Frist überschritten, die vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen sei. Das verspätete Einlangen der Sendung in Ar Rijad sei auf höhere Gewalt zurückzuführen. Eine allfällige Haftung sei nach der Vorschrift des Artikel 23, Absatz 5, CMR mit der Höhe der Fracht begrenzt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, die erstbeklagte Partei habe Dokumente für die Visumbeschaffung nicht angefordert. Hätte sie dies getan, so wären die Dokumente spätestens eine Woche vor Abholung der Ware zur Verfügung gestanden. Die Ansprüche der Firma G*** Wien gegen die erstbeklagte Partei seien der klagenden Partei abgetreten worden; die Abtretung sei von der Ö*** N*** bewilligt worden.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die aktive Klagslegitimation aufgrund der Zession jedenfalls gegeben sei. Es sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden (Art. 1 Z 1 CMR). Gemäß § 41 CMR kämen die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen nur insoweit zum Tragen, als die CMR selbst keine Regelung treffe. Eine Überschreitung der Lieferfrist liege ungeachtet der Ablehnung einer Termingarantie zweifellos vor, da das Gut nicht innerhalb der Frist, die vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen sei, abgeliefert worden sei. Da der erstbeklagten Partei der termingebundene Verwendungszweck des Frachtgutes bekannt gewesen und in Zusammnenwirkung mit ihr der zugegebenermaßen knappe Abholungstermin fixiert worden sei, müsse die Vorgangsweise der erstbeklagten Partei als grob fahrlässig qualifiziert werden. Der von der erstbeklagten Partei angestrengte Entlastungsbeweis, daß die Lieferfristüberschreitung auf unabwendbare Umstände zurückzuführen sei, sei ihr nicht geglückt. Bei postalischer Antragseinbringung, die regelmäßig zu einer Erteilung des Visums in zwei bis drei Tagen führe, wäre die Verzögerung nicht eingetreten. Davon abgesehen habe die erstbeklagte Partei nicht dartun können, warum sie die für die Visabeschaffung notwendigen Dokumente nicht schon vor Abholung des Gutes angefordert habe. Schließlich liege ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt darin, daß die erstbeklagte Partei vor Abfahrt des LKWs am 8. Oktober 1982 die klagende Partei oder die Firma G*** Wien nicht informiert habe, obgleich sie hätte wissen müssen, daß der Ablieferungstermin nicht mehr einzuhalten sei. Unter Würdigung aller Umstände grenze das Verschulden der erstbeklagten Partei bereits an Vorsatz und erfülle jedenfalls das Kriterium grober Fahrlässigkeit. Da grobe Fahrlässigkeit nach österreichischem Recht ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden bedeute, könnten sich die beklagten Parteien gemäß Art. 29 CMR nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Z 5 CMR berufen.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die aktive Klagslegitimation aufgrund der Zession jedenfalls gegeben sei. Es sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden (Artikel eins, Ziffer eins, CMR). Gemäß Paragraph 41, CMR kämen die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen nur insoweit zum Tragen, als die CMR selbst keine Regelung treffe. Eine Überschreitung der Lieferfrist liege ungeachtet der Ablehnung einer Termingarantie zweifellos vor, da das Gut nicht innerhalb der Frist, die vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen sei, abgeliefert worden sei. Da der erstbeklagten Partei der termingebundene Verwendungszweck des Frachtgutes bekannt gewesen und in Zusammnenwirkung mit ihr der zugegebenermaßen knappe Abholungstermin fixiert worden sei, müsse die Vorgangsweise der erstbeklagten Partei als grob fahrlässig qualifiziert werden. Der von der erstbeklagten Partei angestrengte Entlastungsbeweis, daß die Lieferfristüberschreitung auf unabwendbare Umstände zurückzuführen sei, sei ihr nicht geglückt. Bei postalischer Antragseinbringung, die regelmäßig zu einer Erteilung des Visums in zwei bis drei Tagen führe, wäre die Verzögerung nicht eingetreten. Davon abgesehen habe die erstbeklagte Partei nicht dartun können, warum sie die für die Visabeschaffung notwendigen Dokumente nicht schon vor Abholung des Gutes angefordert habe. Schließlich liege ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt darin, daß die erstbeklagte Partei vor Abfahrt des LKWs am 8. Oktober 1982 die klagende Partei oder die Firma G*** Wien nicht informiert habe, obgleich sie hätte wissen müssen, daß der Ablieferungstermin nicht mehr einzuhalten sei. Unter Würdigung aller Umstände grenze das Verschulden der erstbeklagten Partei bereits an Vorsatz und erfülle jedenfalls das Kriterium grober Fahrlässigkeit. Da grobe Fahrlässigkeit nach österreichischem Recht ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden bedeute, könnten sich die beklagten Parteien gemäß Artikel 29, CMR nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Artikel 23, Ziffer 5, CMR berufen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien mit Ausnahme des Zuspruches der Umsatzsteuer aus den zuerkannten Zinsen nicht Folge. Es übernahm, ohne daß es auf die in erster Instanz ungeklärt gebliebenen Behauptungen der klagenden Partei, die verspätete Transportfortsetzung von Wien aus sei nicht auf Schwierigkeiten bei der Visumbeschaffung, sondern auf das verspätete Zurückkehren des Fahrers des Subfrächters aus England zurückzuführen, aus rechtlichen Gründen einging, die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Die klagende Partei sei aktiv legitimiert. Die Abtretung der Ansprüche durch die Firma G*** Wien sei tatsächlich eine hier nicht nötige und auch nicht greifende Vorsichtsmaßnahme gegen eine offenbar erwartete oder befürchtete Einwendung der beklagten Parteien, daß der Beförderungsvertrag nicht mit der klagenden Partei, sondern mit der Firma G*** Wien geschlossen worden sei, sodaß diese allenfalls einen Schaden erlitten haben könnte. Tatsächlich aber habe die durch denselben Geschäftsführer handelnde klagende Partei sowohl den Beförderungsvertrag mit der erstbeklagten Partei geschlossen als auch den festgestellten Schaden wegen der notwendigen Ersatzbeschaffung eines Messestandes nach verspäteter Ablieferung des Transportgutes durch die erstbeklagte Partei bzw. deren Subfrächter erlitten. Da die erstbeklagte Partei die Spedition zu festen Sätzen übernommen habe und daher als Frächter zu behandeln sei, seien auf den Vertrag zwischen ihr und der klagenden Partei die zwingenden Bestimmungen der CMR anzuwenden. Danach hafte sie gemäß Art. 3 CMR für die Handlungen und Unterlassungen ihrer Erfüllungsgehilfen wie für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen und nicht etwa nur für ein Auswahlverschulden im Sinne des § 408 HGB. Eine Lieferfristüberschreitung im Sinn des Art. 19 CMR liege vor, weil wegen des überlangen Aufenthaltes des Transportes in Wien die tatsächliche Beförderungsdauer eine angemessene Lieferfrist, die vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen sei, doch erheblich überschritten habe. Dieser mehrtägige Aufenthalt des Transportes in Wien sei aus in die Verantwortlichkeit der erstbeklagten Partei fallenden Gründen derart lang gewesen, daß bei der Fortsetzung des Transportes die den Parteien des Transportvertrages nach dem Transportzweck bekannte Verwendung des Transportgutes am Ablieferungsort nicht mehr gewährleistet gewesen sei und daher der wirtschaftliche Zweck des Transportes frustriert habe sein müssen. Hier hätte die erstbeklagte Partei jedenfalls und sofort Rückfrage bei der klagenden Partei tätigen und Weisungen oder Abhilfe einholen müssen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweise stelle einen derart groben Verstoß gegen die vertraglichen Schutzpflichten gegenüber der klagenden Partei aus dem geschlossenen Transportvertrag dar, daß grobe Fahrlässigkeit im Sinn des gemäß Art. 29 Z 1 CMR dem Vorsatz gleichstehenden Verschuldens anzunehmen sei. Der Transport hätte fristgerecht erledigt werden können. Allein der in die Verantwortlichkeit der erstbeklagten Partei fallende überlange Aufenthalt in Wien habe zur Überschreitung der angemessenen Beförderungsdauer geführt. Für ein Mitverschulden der klagenden Partei böten die Vorträge der Parteien und das gesamte Verfahren aber keinerlei Anhaltspunkte.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien mit Ausnahme des Zuspruches der Umsatzsteuer aus den zuerkannten Zinsen nicht Folge. Es übernahm, ohne daß es auf die in erster Instanz ungeklärt gebliebenen Behauptungen der klagenden Partei, die verspätete Transportfortsetzung von Wien aus sei nicht auf Schwierigkeiten bei der Visumbeschaffung, sondern auf das verspätete Zurückkehren des Fahrers des Subfrächters aus England zurückzuführen, aus rechtlichen Gründen einging, die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Die klagende Partei sei aktiv legitimiert. Die Abtretung der Ansprüche durch die Firma G*** Wien sei tatsächlich eine hier nicht nötige und auch nicht greifende Vorsichtsmaßnahme gegen eine offenbar erwartete oder befürchtete Einwendung der beklagten Parteien, daß der Beförderungsvertrag nicht mit der klagenden Partei, sondern mit der Firma G*** Wien geschlossen worden sei, sodaß diese allenfalls einen Schaden erlitten haben könnte. Tatsächlich aber habe die durch denselben Geschäftsführer handelnde klagende Partei sowohl den Beförderungsvertrag mit der erstbeklagten Partei geschlossen als auch den festgestellten Schaden wegen der notwendigen Ersatzbeschaffung eines Messestandes nach verspäteter Ablieferung des Transportgutes durch die erstbeklagte Partei bzw. deren Subfrächter erlitten. Da die erstbeklagte Partei die Spedition zu festen Sätzen übernommen habe und daher als Frächter zu behandeln sei, seien auf den Vertrag zwischen ihr und der klagenden Partei die zwingenden Bestimmungen der CMR anzuwenden. Danach hafte sie gemäß Artikel 3, CMR für die Handlungen und Unterlassungen ihrer Erfüllungsgehilfen wie für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen und nicht etwa nur für ein Auswahlverschulden im Sinne des Paragraph 408, HGB. Eine Lieferfristüberschreitung im Sinn des Artikel 19, CMR liege vor, weil wegen des überlangen Aufenthaltes des Transportes in Wien die tatsächliche Beförderungsdauer eine angemessene Lieferfrist, die vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen sei, doch erheblich überschritten habe. Dieser mehrtägige Aufenthalt des Transportes in Wien sei aus in die Verantwortlichkeit der erstbeklagten Partei fallenden Gründen derart lang gewesen, daß bei der Fortsetzung des Transportes die den Parteien des Transportvertrages nach dem Transportzweck bekannte Verwendung des Transportgutes am Ablieferungsort nicht mehr gewährleistet gewesen sei und daher der wirtschaftliche Zweck des Transportes frustriert habe sein müssen. Hier hätte die erstbeklagte Partei jedenfalls und sofort Rückfrage bei der klagenden Partei tätigen und Weisungen oder Abhilfe einholen müssen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweise stelle einen derart groben Verstoß gegen die vertraglichen Schutzpflichten gegenüber der klagenden Partei aus dem geschlossenen Transportvertrag dar, daß grobe Fahrlässigkeit im Sinn des gemäß Artikel 29, Ziffer eins, CMR dem Vorsatz gleichstehenden Verschuldens anzunehmen sei. Der Transport hätte fristgerecht erledigt werden können. Allein der in die Verantwortlichkeit der erstbeklagten Partei fallende überlange Aufenthalt in Wien habe zur Überschreitung der angemessenen Beförderungsdauer geführt. Für ein Mitverschulden der klagenden Partei böten die Vorträge der Parteien und das gesamte Verfahren aber keinerlei Anhaltspunkte.