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Rechtssatz RS0073846

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073846

Geschäftszahl

2Ob417/70; 2Ob103/81

Entscheidungsdatum

30.06.1981

Rechtssatz

Hat der Lenker keine genügende Sicht nach hinten und ist mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen, dann erfordert die Verkehrssicherheit die Verwendung eines Einweisers, dessen Standort so gewählt sein muß, daß er in der Lage ist, bei gebotener Aufmerksamkeit den vom Fahrzeuglenker nicht eingesehenen Raum zu beobachten und diesem die entsprechenden Anweisungen rechtzeitig zu geben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 417/70
    Entscheidungstext OGH 15.02.1971 2 Ob 417/70
  • 2 Ob 103/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 103/81
    nur: Hat der Lenker keine genügende Sicht nach hinten und ist mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen, dann erfordert die Verkehrssicherheit die Verwendung eines Einweisers. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073846

Dokumentnummer

JJR_19710215_OGH0002_0020OB00417_7000000_001